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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Nationale Einreisesperre vs. Schengen-Visum
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Beitrag begonnen von tapir am 11.06.2009 um 22:45:13

Titel: Nationale Einreisesperre vs. Schengen-Visum
Beitrag von tapir am 11.06.2009 um 22:45:13
Hallo,
ein Drittstaatsangehöriger wurde in der Ära vor dem Schengen-System aus Deutschland ausgewiesen und abgeschoben. Jetzt erteilte die Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates ein C-Visum, mit dem der Betroffene nach Deutschland eingereist ist. Sind Einreise und Aufenthalt erlaubt oder nicht?

Titel: Re: Nationale Einreisesperre vs. Schengen-Visum
Beitrag von schweitzer am 12.06.2009 um 07:42:51

tapir schrieb am 11.06.2009 um 22:45:13:
Sind Einreise und Aufenthalt erlaubt oder nicht?  


IMHO nicht, da sehr wahrscheinlich nach wie vor eine Einreisesperre für Deutschland besteht. Nationale Einreisesperren sind mit Beginn der Schengen-Ära nicht einfach entfallen oder gelöscht worden. Der Betroffene trägt hier Eigenverantwortung.  Die schon oft zitierte Selbstauskunft würde hier Klarheit schaffen können.

=schweitzer=

Titel: Re: Nationale Einreisesperre vs. Schengen-Visum
Beitrag von Mick am 12.06.2009 um 08:41:11
Hoi,

die VAH sagen etwas zu dem Thema (dort geht es allerdings
um ein Visum einer deutschen Auslandsvertretung). Siehe
Ziff. 14.1.3.4

Titel: Re: Nationale Einreisesperre vs. Schengen-Visum
Beitrag von tapir am 12.06.2009 um 12:22:40
Ich danke für die Antworten.


schweitzer schrieb am 12.06.2009 um 07:42:51:
IMHO nicht, da sehr wahrscheinlich nach wie vor eine Einreisesperre für Deutschland besteht. Nationale Einreisesperren sind mit Beginn der Schengen-Ära nicht einfach entfallen oder gelöscht worden.  

Der Betroffene ist zunächst in den Ausstellungsstaat des Visums und dann über die Schengen-Binnengrenze weiter nach Deutschland gereist. Dass die Einreisesperre mindestens noch im AZR steht, davon gehe ich auch aus. Nur: Das Schengener Durchführungsübereinkommen und der Schengener Grenzkodex regeln an sich abschließend die Voraussetzungen für das Überschreiten der Schengen-Binnengrenzen durch Drittstaatsangehörige, die im Besitz von Schengen-Visen sind. Für den Aufenthalt der in einem Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaater regelt Art. 21 Abs. 1 SDÜ, dass diese das Schengen-Reiserecht dann nicht haben, wenn sie "auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen." Eine entsprechende Bestimmung fehlt im Visa-Teil des SDÜ. Da SDÜ, SGK und die flankierenden Vorschriften die Wirkungen der Schengen-Visa abschließend regeln wollen, könnte argumentiert werden, dass § 11 Abs. 1 AufenthG hier als gegenüber dem Gemeinschaftsrecht nachrangig nicht anzuwenden wäre.


Mick schrieb am 12.06.2009 um 08:41:11:
die VAH sagen etwas zu dem Thema (dort geht es allerdings
um ein Visum einer deutschen Auslandsvertretung). Siehe
Ziff. 14.1.3.4  

Danke für den Hinweis. Wenn die deutsche Vertretung ein Visum erteilt, kann darin aber auch ein wenig fantasievoller Verwaltungsrichter die konkludente Befristung der Einreisesperre sehen. Inzwischen habe ich auch in den schon etwas angejahrten Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum SDÜ etwas konkret zum Fall der Visumerteilung durch einen anderen Schengen-Staat gefunden. Ziff. 5.1.3.4. Vor dem Hintergrund des Anwendungsvorrangs des Schengen-Rechts halte ich die dortigen Ausführungen aber für wenig überzeugend.


schweitzer schrieb am 12.06.2009 um 07:42:51:
Der Betroffene trägt hier Eigenverantwortung.  

Ich würde auch niemandem raten, der (vielleicht) noch eine Sperre hat, mit einem Schengen-Visum wiedereinzureisen. Im vorliegenden Fall ist es aber nun mal passiert...

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