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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Daueraufenthalt für polnische Studentin
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Beitrag begonnen von nietopelek am 21.05.2009 um 22:54:37

Titel: Daueraufenthalt für polnische Studentin
Beitrag von nietopelek am 21.05.2009 um 22:54:37
Hallo!
Ich habe polnischen Pass und studiere seit  knapp 5 Jahren in Deutschland.Bis Oktober 2009 läuft mein altes Niederlassungserlaubnis( vor 5 Jahre hieß es so).Es wurde für 5 Jahre studeienzeit ausgestellt und ich muss es jetzt verlängern.
1.Ich werde noch ca.2 Jahre studieren,weil ich während des Studiums ein Kind bekommen habe und Urlaubsemester hatte
2.meine Tochter hat auch polnische Pass und ihr Vater ist außer EU-Ausländer
3.Zur Zeit lebe ich und sie von meinen Nebenjobs,Unterhaltsvorschuss,Kindergeld,Sozoalgeld für sie und wenn es gut kläuft dann habae ich abschnittsweise auch Wohngeld(also Menge von staatlichen sozialen Leistungen)

Jetzt überlge ich mir wie ich weiter machen soll.Nach 5 Jahren könnte ich prinzipiell den Daueraufenthalt für EU-Bürger beantragen.Aber wenn die von mir Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel verlangen,dann stehe ich schlecht da.
Oder ich lasse mir einfach den Freizügigkeitsnachweis für weitere 2 Jahre des Studiums ausstellen.
Der Daueraufenthalt ist natürlich besser für mich,weil ich automatisch den Anpruch auf Bafög hätte.

Wie ist es bei den Bürger von EU-Staaten??Wird der Aufenthalt zum Studeienzweck nur zur Hälfte oder voll angerechnet?
Sind die Soziallesitungen,die ich zur Zeit beziehe ein Hinderniss um ein Daueraufenthalt zu bekommen?

Ich bedanke mich für Eure Antworten

Titel: Re: Daueraufenthalt für polnische Studentin
Beitrag von Tippi am 21.05.2009 um 23:23:49

Zitat:
§ 4 a FreizügG
(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).



nietopelek schrieb am 21.05.2009 um 22:54:37:
wenn die von mir Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel verlangen,


Sicherung des Lebensunterhaltes spielt keine Rolle - Nach-
weise dürfen nicht verlangt werden.


nietopelek schrieb am 21.05.2009 um 22:54:37:
Wird der Aufenthalt zum Studeienzweck nur zur Hälfte oder voll angerechnet?


Die Studienzeit wird voll angerechnet.

Du gehst zu deiner ABH, nimmst deinen Pass und ein bio-
metrisches Foto mit und beantragst das Daueraufenthalts-
recht.

Das wars - die Daueraufenthaltskarte EU wird dir dann aus-
gestellt.


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