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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Freizügigkeitsberechtigung
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Beitrag begonnen von Mike1978 am 21.05.2009 um 16:05:24

Titel: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mike1978 am 21.05.2009 um 16:05:24
Hallo, Gemeinde!

Ich bin froh auf dieses Forum gestoßen zu sein. Habe mir schon einige Beitrage durchgelesen, Infos heruntergeladen, Meinungen angesehen und bin der Meinung daß hier wirklich gute Tipps gegeben werden.
Von daher hoffe ich auch daß in meinem Fall ein paar Unklarheiten mit eurer Hilfe beseitigt werden können.

Kurze Vorgeschichte:
Ich bin Österreicher und mit einer Brasilianerin verheiratet (in Brasilien geheiratet) und zur Zeit leben wir beide in Brasilien. Wir überlegen aber nach Deutschland, Berlin zu ziehen um dort längerfristig zu leben und natürlich auch zu arbeiten.

Ich habe dazu in diesem Forum Informationen über die sogenannte Freizügigkeitsberechtigung gesammelt.

Als EU-Bürger bin ich freizügigkeitsberechtigt darf nach Deutschland Einreisen und mich dort auch aufhalten. Soweit alles klar.
Meine Frau ist laut Definition (§3, 1) ebenso freizügigkeitsberechtigt, da sie als Familienangehörige einer freizügigkeitsberechtigten Person gesehen wird.

Was nun aus dem Rechtstext sowie dem Antragsformular auf Freizügigkeitsberechtigung nicht hervorgeht, sind folgende Punkte:

1) Arbeitssuchender
Da ich meine Tätigkeit in Brasilien aufgeben werde, reise ich als "Arbeitssuchender" nach Deutschland ein. Es wird hier eine "Bescheinigung von der Agentur für Arbeit" verlangt. Welche Bescheinigung könnte das sein?

2) Visum
Muß meine Frau trotzdem ein Visum beantragen oder kann sie mit dem Freizügigkeitsberechtigungs-Formular gemeinsam mit mir einreisen. Auf dem FFreizügigkeitsberechtigungsformular gibt es unter dem Punkt  "Hiermit erkläre ich, daß ich freizügigkeitsberechtigt bin als:" eine Ankreuzmöglichkeit "Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger" Das würde bei meiner Frau zutreffen. Von einem Visum ist in dem Rechtstext nichts nachzulesen.

3) Deutschtest
- Ebensowenig habe ich einen Hinweis auf einen Deutschtest (Start Deutsch 1 / Goethe Institut) finden können. Fällt dieser Punkt aufgrund der Freizügigkeitsberechtigung flach?

4) Anmeldedatum
- Es gibt auf dem Formular einen Punkt "Anmeldedatum der jetzigen Anschrift". Handelt es sich hierbei um die Anschrift in Deutschland oder um meine aktuelle Adresse in Brasilien, die ich vor der Abreise nach Deutschland habe?

5) Antrag
Kann der Antrag vom Ausland aus gestellt werde oder muß ich dafür schon in Deutschland sein? Wär etwas eigenartig wenn ich für ein Antragsformular, welches unter anderem eine Einreise nach Deutschland berechtigt, schon in Deutschland sein müßte...

Ich habe mich telefonisch bei der deutschen Botschaft in Brasilia erkundigt. Leider konnten mir die Mitarbeiter dort keine klare Auskunft geben weil sie sich mit diesem Dokument nicht wirklich auskennen würden. Mir wurde gesagt daß ein Visum unumgänglich wäre, daß aber eine Ausstellung eventuell einfacher, schneller ablaufen würde aufgrund der Tatsache daß ich EU-Bürger bin. Aber: Nichts genaues weiß man nicht...

Ich hab das Antragsformular auf Freizügigkeitsberechtigung angehängt damit ihr euch das runterladen könnt und wisst wovon ich schreibe. Den Rechtstext habe ich hier im Forum recherchiert und nachgelesen.

Ich hoffe auf zahlreiche, interessante Antworten von euch!

Grüße von der südhalbkugel,
Mike!
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Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von tapir am 21.05.2009 um 16:14:26

Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 16:05:24:
Mir wurde gesagt daß ein Visum unumgänglich wäre, daß aber eine Ausstellung eventuell einfacher, schneller ablaufen würde aufgrund der Tatsache daß ich EU-Bürger bin.  

Das stimmt nicht. Brasilianische Staatsangehörige können visumfrei nach Deutschland einreisen, auch wenn sie einen Daueraufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung planen. Du kannst als Österreich sowieso visumfrei nach Deutschland einreisen. Ihr benötigt kein Visum. Nach der Einreise geht Ihr in Berlin zum Bürgeramt, meldet Euch an, lasst Euch für Dich eine Freizügigkeitsbescheinigung geben und geht dann zur Ausländerbehörde, um für Deine Frau eine Aufenthaltskarte zu bekommen. Sollte irgendwer wirklich eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit sehen wollen, müsst Ihr eben auch dort nochmal vorbeischauen und Du musst Dich dort arbeitssuchend melden. Sprachkenntnisse werden nicht verlangt.

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mustermann am 21.05.2009 um 16:20:07

Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 16:05:24:
1) Arbeitssuchender
Da ich meine Tätigkeit in Brasilien aufgeben werde, reise ich als "Arbeitssuchender" nach Deutschland ein. Es wird hier eine "Bescheinigung von der Agentur für Arbeit" verlangt. Welche Bescheinigung könnte das sein?


Bescheinigung, dass du dich dort als arbeitssuchend angemeldet hast.


Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 16:05:24:
2) Visum
Muß meine Frau trotzdem ein Visum beantragen oder kann sie mit dem Freizügigkeitsberechtigungs-Formular gemeinsam mit mir einreisen.


Deine Frau kann ohne weiteres einreisen. Brasilianer brauchen im Schengenraum kein Visum, gemäß europäischem Recht braucht sie auch keines, wenn sie im Rahmen der Personenfreizügigkeit dauerhaft bleiben will. Sie leitet ihre Freizügigkeit von dir ab, und meldet sich demensprechend mit dir in D an.


Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 16:05:24:
3) Deutschtest
- Ebensowenig habe ich einen Hinweis auf einen Deutschtest (Start Deutsch 1 / Goethe Institut) finden können. Fällt dieser Punkt aufgrund der Freizügigkeitsberechtigung flach?


Ja. Der Test ist im europäischen recht nicht vorgesehen.


Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 16:05:24:
4) Anmeldedatum
- Es gibt auf dem Formular einen Punkt "Anmeldedatum der jetzigen Anschrift". Handelt es sich hierbei um die Anschrift in Deutschland oder um meine aktuelle Adresse in Brasilien, die ich vor der Abreise nach Deutschland habe?


Weil du dich erst in Deutschland anmelden musst, die Anschrift dort.


Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 16:05:24:
5) Antrag
Kann der Antrag vom Ausland aus gestellt werde oder muß ich dafür schon in Deutschland sein?


Er kann vom Ausland aus gestellt werden, aber weil deine Frau kein Visum braucht, müsst ihr das nicht.

Nachtrag, da war Tapir wieder mal schneller...

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mike1978 am 21.05.2009 um 16:32:44

tapir schrieb am 21.05.2009 um 16:14:26:
Brasilianische Staatsangehörige können visumfrei nach Deutschland einreisen, auch wenn sie einen Daueraufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung planen.


Hmmm, ist dem wirklich so? Auf der Webseite des auswärtigen Amtes steht dazu:

Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.

Zusammengefasst: "grundsätzlich visumpflichtig, außer für Besuchsaufenthalt". In unserem Fall wär es aber kein Besuchsaufenthalt. Und wenn das der Beamte auf dem Flughafen genauso sieht, könnte er meine Frau schon zurückschicken.

Ich kann natürlich behaupten wir sind auf Urlaub in Deutschland (mit jeder Menge Koffer und Gepäck...), nur dann hab ich wahrscheinlich ein Problem beim Bürgeramt, oder?

Außerdem: Wie wäre die Reihenfolge der Erledigung der einzelnen Dinge?

1) Einreise
2) Wohnung suchen
3) Meldung
4) Arbeit suchen

Wahrscheinlich kann ich aber ohne gemeldet zu sein, keine Wohnung suchen/mieten bzw. ohne Wohnung mich (uns) nicht anmelden (hab ja keine Adresse dann)?

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von tapir am 21.05.2009 um 16:42:03

Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 16:32:44:
In unserem Fall wär es aber kein Besuchsaufenthalt. Und wenn das der Beamte auf dem Flughafen genauso sieht, könnte er meine Frau schon zurückschicken.

Findet die Schengeneinreise in Deutschland statt, wird der Beamte diese Regelung hier kennen: http://www.info4alien.de/yabbfiles/Attachments/verbalnote_1956.pdf und Deine Frau daher nicht zurückschicken.

Zudem ist Deine Frau gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Das gilt auch bei einer Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Union (außer Österreich). Da Brasilianer schengenrechtlich für Kurzaufenthalte visumfrei sind, besteht auch kein Bedürfnis danach, den abgeleitet freizügigkeitsberechtigten Brasilianern zur Klarstellung an der Grenze ein Visum zu erteilen (was sonst möglich und erforderlich wäre, EuGH Mrax). Etwas anderes gilt u.U., wenn EWR-Staaten bereist werden sollen, die Schengen nicht anwenden und in denen Brasilianer visumpflichtig sind. Dort würde dann ein deklaratorisches Einreisevisum an der Grenze ausgestellt werden.

Auf keinen Fall muss vor der Einreise ein Visum eingeholt werden.

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mike1978 am 21.05.2009 um 17:01:26

tapir schrieb am 21.05.2009 um 16:42:03:
Findet die Schengeneinreise in Deutschland statt, wird der Beamte diese Regelung hier kennen: http://www.info4alien.de/yabbfiles/Attachments/verbalnote_1956.pdf und Deine Frau daher nicht zurückschicken.  


Danke für das PDF.
In diesem PDF steht:

"Ein Einreisesichtvermerk ist für brasilianische Staatsangehörige nur noch erforderlich, wenn sie beabsichtigen, im Gebiet der BRD

a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen
b) selbstständig einen Gewerbebetrieb oder einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen, oder
c) ein Gewerbe im Umherziehen oder ein Marktgewerbe zu betreiben.

Die neue Regelung dürfte insbesondere Studenten, Stipendiaten und Personen, die im Rahmen des kulturellen Austausches für mehr als drei Monate ins Gebiet der BRD einreisen, begünstigen


Nachdem Punkt (a) für uns zutrifft, wäre für uns ein Einreisesichtvermerk notwendig. Jetzt gilt noch zu klären was genau ein Einreisesichtvermerk ist. Handelt es sich dabei um das als gemeinhin bekannte Visum?

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von tapir am 21.05.2009 um 17:07:06

Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 17:01:26:
Nachdem Punkt (a) für uns zutrifft, wäre für uns ein Einreisesichtvermerk notwendig. Jetzt gilt noch zu klären was genau ein Einreisesichtvermerk ist. Handelt es sich dabei um das als gemeinhin bekannte Visum?  

Ein Einreisesichtvermerk ist ein Visum.

Wie ich aber bereits schrieb, ist in Deiner Konstellation unabhängig von dem Notenwechsel in jedem Fall die Einreise in jeden Mitgliedstaat außer Österreich zu gestatten, da Deine Frau dort abgeleitet freizügigkeitsberechtigt ist, wenn sie Dich begleitet. Ein Visum ist ggfs. an der Grenze zu erteilen. Siehe RL 2004/38/EG und EuGH Mrax.

Natürlich kannst Du auch vorher ein Visum (= Einreisevermerk) bei der deutschen Botschaft einholen. Dies ist aber eigentlich völlig überflüssig.

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mike1978 am 21.05.2009 um 17:20:43

tapir schrieb am 21.05.2009 um 17:07:06:
... Konstellation unabhängig von dem Notenwechsel in jedem Fall die...

Ich vermute du sprichst hier vom Geldwechsel?


tapir schrieb am 21.05.2009 um 17:07:06:
Ein Visum ist ggfs. an der Grenze zu erteilen.

Dann hätte sie ein Touristenvisum womit Arbeit und Daueraufenthalt wieder nicht möglich wäre.



tapir schrieb am 21.05.2009 um 17:07:06:
...da Deine Frau dort abgeleitet freizügigkeitsberechtigt ist, wenn sie Dich begleitet.

Vorausgesetzt ich habe die Freizügigkeitsbescheinigung bei mir. Nachdem ich die aber erst nach der Einreise nach Deutschland beantrage, ist meine Frau bei der Einreise aufgrund des fehlenden Dokuments noch nicht abgeleitet freizügigkeitsberechtigt.
(sofern ich das nun richtig einschätze)


tapir schrieb am 21.05.2009 um 17:07:06:
Natürlich kannst Du auch vorher ein Visum (= Einreisevermerk) bei der deutschen Botschaft einholen. Dies ist aber eigentlich völlig überflüssig.

Ja, das ist mir klar daß es demnach überflüssig wäre. Aaaaaber: Will der Beamte das haben, dann kann ich damit nicht argumentieren, auch wenn das noch so überflüssig ist.

Ich will einfach keine Probleme bei der Einreise und den darauffolgenden Vorgängen in Deutschland haben (Meldung, Versicherungen, Arbeit, ...) nur weil sie nicht 100%ig so verlaufen ist, wie es sich die Beamten/Ämter wünschen.

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von tapir am 21.05.2009 um 17:42:21

Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 17:20:43:
Ich vermute du sprichst hier vom Geldwechsel?

Nein, von dem PDF-Dokument. "Notenwechsel" ist ein Ausdruck aus der Diplomatie. Genaugenommen handelt es sich hier nicht um einen Notenwechsel, sondern einfach um eine Note. Gemeint ist die einseitige deutsche Erklärung von 1956.


Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 17:20:43:
Dann hätte sie ein Touristenvisum womit Arbeit und Daueraufenthalt wieder nicht möglich wäre.

Nein, es wird ein besonderes Einreisevisum nach der RL 2004/38/EG erteilt. Der Aufenthalt ist auch ohne dieses Visum rechtmäßig. Das Visum ist nur deklaratorisch. Siehe EuGH Mrax.


Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 17:20:43:
Vorausgesetzt ich habe die Freizügigkeitsbescheinigung bei mir. Nachdem ich die aber erst nach der Einreise nach Deutschland beantrage, ist meine Frau bei der Einreise aufgrund des fehlenden Dokuments noch nicht abgeleitet freizügigkeitsberechtigt.
(sofern ich das nun richtig einschätze)

Nein, die Freizügigkeit entsteht unmittelbar kraft Gesetzes. Die Bescheinigung ist nur deklaratorisch. Du wärst auch nicht der erste, der das so durchzieht. Guck Dich einfach mal ein bißchen im Forum um.


Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 17:20:43:
Ich will einfach keine Probleme bei der Einreise und den darauffolgenden Vorgängen in Deutschland haben (Meldung, Versicherungen, Arbeit, ...) nur weil sie nicht 100%ig so verlaufen ist, wie es sich die Beamten/Ämter wünschen.  

Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, welcher Art diese Probleme sein sollten. Die Rechtslage ist eindeutig.

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von steini007 am 21.05.2009 um 17:47:45

Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 17:20:43:
Vorausgesetzt ich habe die Freizügigkeitsbescheinigung bei mir. Nachdem ich die aber erst nach der Einreise nach Deutschland beantrage, ist meine Frau bei der Einreise aufgrund des fehlenden Dokuments noch nicht abgeleitet freizügigkeitsberechtigt.

Ob du nun eine Freizügigkeitsbescheinigung bei dir hast oder nicht, deine Frau hat immer ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.

Die Bescheinigung bescheinigt dir nur das Recht, das du auch ohne Bescheinigung bereits hast.


Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 17:20:43:
Dann hätte sie ein Touristenvisum womit Arbeit und Daueraufenthalt wieder nicht möglich wäre.

Deine Frau hat die gleichen Rechte wie du.


Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mike1978 am 21.05.2009 um 17:52:16
Sorry, Tapir. Ich will dich hier nicht verärgern indem ich immer gegen dich anrede, vorallem weil du wirklich viel wertvolle Infos hast und dich scheinbar extrem gut auskennst in diesem Fall. Ich sammle auch nur Informationsbrocken zusammen und versuche diese in einen Kontext zu bringen.

Geraden eben habe ich auf der Webseite der deutschen Botschaft in Brasilia: http://www.brasilia.diplo.de/Vertretung/brasilia/de/04/seite__aufenthalt__unter__90__tage.html
die Bedingungen zur Einreise nachgelesen.
Dort steht unter anderem: Brasilianer brauchen für einen langfristigen Aufenthalt auf jeden Fall ein Visum.

Und es steht ebenfalls:
Jemand der sich als Tourist in Deutschland aufhält kann währenddessen üblicherweise keinen Daueraufenthaltstitel für Deutschland beantragen.
Meine Frau würde ohne Visum aber als Tourist einreisen...

So, ich geh jetzt mal Mittagessen damit ich wieder klar denken kann und dann durchforste ich das Forum nach weiteren Informationen.


Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von steini007 am 21.05.2009 um 18:03:41

Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 17:52:16:
Dort steht unter anderem: Brasilianer brauchen für einen langfristigen Aufenthalt auf jeden Fall ein Visum.

... welches aber nur "normale" Brasilianer benötigen, nicht aber diejenigen, die ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht haben.


Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 17:52:16:
Jemand der sich als Tourist in Deutschland aufhält kann währenddessen üblicherweise keinen Daueraufenthaltstitel für Deutschland beantragen.

... auch das gilt analog dem oben Genannten.

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mike1978 am 21.05.2009 um 18:20:10
Es ist nur so, daß die deutsche Botschaft immer schreibt "...auf jeden Fall... Visum... notwendig..." was mir suggeriert daß es keine Ausnahmen gibt (auch nicht für Freizügigkeitsberechtigte und deren Familienmitglieder, ansonsten wäre es explizit angeführt).

Kann natürlich dann auch an der Rechtsauslegung des jeweiligen Beamten liegen, ob er das durchgehen läßt oder nicht. Und obwohl ich sehr hoffe daß mir diese Freizügigkeitsberechtigung den Umzug um einiges erleichtern wird, bin ich immer noch der Meinung daß wir leider um ein Visum nicht drumherumkommen werden...

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mustermann am 21.05.2009 um 19:20:44
Die Information, die du zitiert hast, gilt für Fälle, für die das Aufenthalsgesetz, also das nationale Recht gilt.

Für EU-Bürger in anderen EU-Ländern als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (also für dich: in allen außer Österreich), gilt das europäische Recht. Gemäß dem europäischen Recht haben Familienangehörige (deine Frau) die gleichen Rechte wie der EU-Bürger selbst solange sie zusammen reisen/wohnen.

Maßgebend ist die von Tapir erwähnte Richtlinie 2004/38/EG, die Umsetzung in Deutschland ist im FreizügG/EU zu finden, dort siehst du die Bestimmungen, oder eben in der Richlinie.

Siehe §5(2)

Zitat:
Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.


Die erwähnte Verordnung 539/2001 regelt, wer ein Schengenvisum für die Einreise braucht. Dass Brasilianer kein Visum brauchen, kannst du hier bestätigen.

Also, deine Frau kann ohne weiteres einreisen, weil sie nach 539/2001(Schengen) kein Visum braucht, und sie ist ferner aufgrund eurer Ehe freizügigkeitsberechtigt. Für die Wohnsitznahme steht nirgendwo in der Richtlinie oder dem FreizügG/EU, dass dies nur möglich wäre, wenn die Person mit einem Visum/einem bestimmten Visum nach Deutschland gekommen ist.
(Eine derartige Bestimmung gibt es, mit einigen Ausnahmen für Brasilianer wegen des Notenwechsels, für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach dem nationalen Recht, dem Aufenthaltsgesetz, beantragen. Deshalb wird diese Visumpflicht nur dort erwähnt.)





Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mike1978 am 21.05.2009 um 20:18:38
Vielen Dank an alle Beitragenden für die Fülle an Informationen, Links, Gesetzestexte und Paragraphen, die mir geboten wurden. Mittlerweile bin ich überzeugt daß ich mittels Freizügigkeitsberechtigung (und dem abgeleiteten Recht davon) für meine Frau und mich einen guten Start in Deutschland gewährleisten kann.

Ich werde das auch noch bei der deutschen Botschaft in Brasilia vortragen und hoffe daß die mir hierbei auch zustimmen werden. (Ist immer schlecht mit Paragraphen und Gesetzestexten anzutanzen, ohne gleich überheblich und besserwisserisch zu wirken...)

Sollten wir problemlos in Deutschland angekommen sein, was nach all diesen Informationen anzunehmen ist, wie wäre das weitere Vorgehen?

Müßte ich mich zuerst um die Wohnung kümmern (um eine Wohnadresse zu haben) und danach meine Anmeldung tätigen, oder umgekehrt?

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Stefan-TR am 21.05.2009 um 20:38:34

Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 20:18:38:
Müßte ich mich zuerst um die Wohnung kümmern (um eine Wohnadresse zu haben) und danach meine Anmeldung tätigen, oder umgekehrt?  

Ja, du solltest dir/euch zu erst mal eine Wohnung suchen. Ohne richtige Adresse kannst du dich beim Einwohnermeldeamt nicht anmelden. Falls ihr erst mal bei Verwandten/Freunden/etc. wohnt, dann koennt ihr euch mit deren Adresse anmelden. Falls ihr im Hotel wohnt, dann klappt das nicht.

Wenn ihr euch anmeldet, dann fragst du auch gleich mal nach, wo du deine Freizügigkeitsbescheinigung herbekommst und welche Unterlagen sei von einem Arbeitssuchenden sehen wollen (Bestaetigung vom Arbeitsamt, verschickte Bewerbung, ...)

Wenn du deine Freizügigkeitsbescheinigung hast, dann beantragt deine Frau ihre Aufenthaltskarte unter vorlage deiner Freizügigkeitsbescheinigung und eurer Heiratsurkunde.

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mike1978 am 21.05.2009 um 21:02:49
Danke für die Info, Stefan.
Ich bin begeistert von der Professionalität dieses Forums! [smiley=thumbsup.gif]

Vielleicht hat der eine oder andere auch noch ein paar Informationen über:

• Einkommensnachweis (muß ich beweisen daß ich meine Frau erhalten kann? Wenn ja, wie?)
• Krankenversicherung (wird eine Krankenversicherung von mir bzw. meiner Frau bei der Einreise verlangt oder kann ich die auch im Nachhinein beantragen?)

Ich bin parallel auch immer am Herumlesen, viele Mitglieder hier haben aber schon die nötige Information extrahiert und kennen die Sachlage was zu einem klaren, einfachen Überblick verhilft. Deswegen frage ich nach...

Ich bedanke mich nochmals herzlich bei allen die mir bisher in dieser Sache geholfen haben!

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von sigi-n am 22.05.2009 um 00:28:00

Mike1978 schrieb am 21.05.2009 um 21:02:49:
• Einkommensnachweis (muß ich beweisen daß ich meine Frau erhalten kann? Wenn ja, wie?)
• Krankenversicherung (wird eine Krankenversicherung von mir bzw. meiner Frau bei der Einreise verlangt oder kann ich die auch im Nachhinein beantragen?)


Findest du hier

§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

KV brauchst du auf jedenfall, für manche ABH reicht es aus wenn du keine sozialen leistungen beantragst, kann also von ABH zu ABH verschieden sein, hab auch schon öfter gehört das ein Nachweis von 3 Monatszahlungen Hartz IV auf dem sparbuch ausreichend war

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von tapir am 22.05.2009 um 00:36:43

sigi-n schrieb am 22.05.2009 um 00:28:00:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Die Vorschrift ist nicht einschlägig, weil sie nur den Freizügigkeitstatbestand § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU. (nicht erwerbstätige und nicht Arbeit suchende Unionsbürger) betrifft. Der Arbeit suchende TS fällt unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 FreizügG/EU. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU gelten die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU nur im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU. Ergebnis: Er und sie sind freizügig, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und/oder (ergänzende) Leistungen in Anspruch genommen werden. Die KV-Pflicht gilt für alle Bewohner des Bundesgebiets, hat also nichts mit dem aufenthaltsrechtlichen Status zu tun.

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mike1978 am 22.05.2009 um 14:36:25
Danke auch für die Klärung dieser beiden letzten Fragen von mir.
Sieht ja alles mal ganz gut und einfach aus!

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mike1978 am 27.05.2009 um 00:54:25
Nur zur Info:
Ich habe ein sehr freundliches und informatives Antwortsmail des Landeseinwohneramts Berlin erhalten, indem mir ebenso bestätigt wurde daß eine Einreise meiner Frau, falls diese gemeinsam erfolgt, auch ohne Visum problemlos möglich ist. Deutschtest ist dabei nicht obligat.

Nicht daß ich dem Forum nicht glauben würde, ich habe nur nebenher auch ein paar Mails an die verschiedenen Behörden geschickt um mehrere Informationsquellen anzuzapfen.

Eine kleine Unklarheit meinerseits bleibt nocht bestehen:
Muß ich direkt in die BRD einreisen oder ist die Einreise über andere Länder (EU-Raum) ebenso problemlos? Ich höre immer wieder von Problemen von Brasilianern die über Spanien einreisen, wennauch Spanien nicht das Zielland ist, sondern nur Zwischenstation.

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von tapir am 27.05.2009 um 10:10:58

Mike1978 schrieb am 27.05.2009 um 00:54:25:
Muß ich direkt in die BRD einreisen oder ist die Einreise über andere Länder (EU-Raum) ebenso problemlos? Ich höre immer wieder von Problemen von Brasilianern die über Spanien einreisen, wennauch Spanien nicht das Zielland ist, sondern nur Zwischenstation.  

Die Einreise ist grundsätzlich in alle EU- und EWR-Staaten problemlos möglich. Theoretisch problematisch werden könnte die Einreise nach Österreich (weil Du in Deinem Herkunftsstaat grdsl nicht freizügigkeitsberechtigt bist) und in die Schweiz (weil dort Brasilianer zwar grundsätzlich für Kurzaufenthalte nach dem Schengenrecht visumfrei sind, die Richtlinie 2004/38/EG dort aber nicht gilt).

Titel: Re: Freizügigkeitsberechtigung
Beitrag von Mike1978 am 27.05.2009 um 16:31:07
Danke, Tapir, für deine Informationen. Ich hoffe die Beamten auf den Flughäfen kennen sich genau so gut aus wie du.

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