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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
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Beitrag begonnen von ralf9000 am 19.05.2009 um 13:55:42

Titel: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von ralf9000 am 19.05.2009 um 13:55:42
Liebe i4a'lerinnen und i4a'ler,

meine Frau (nicht-EU'lerin, nie vorher in EU gewesen und nie irgendwie negativ in Erscheinung getreten ist) hat in den ersten beiden Jahren, immer nur eine AE befristet für ein Jahr bekommen, mit der Begründung, sie hätte noch kein B1-Deutschzertifikat, wobei sie aber auch nicht zum Integrationskurs verpflichtet wurde und wir die Deutschkurse auf eigene Organisation und Bezahlung trotz schwerer Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit und 2-jährigem Schwerbehindertenstatus (alles ABH bekannt und dokumentiert) betreiben mussten.

Diese 1-jährigen AE's hatten enorme Nachteile für uns, die wir auch bei der ABH immer (auch schriftlich im 2. Antrag) vorgetragen haben:
  • Arbeitgeber sehen das ungern bei längerfristigen Arbeitsangeboten, deshalb hat sie mehrmals keine Arbeit bekommen.
  • Urlaubsreisen in visumpflichtige Länder sind nur im ersten HJ einer 1-jährigen AE möglich, da viele Länder (z.B. Türkei) eine noch mind. halbjährig bestehende AE zur Visumserteilung verlangen.
  • Schwerbeindertenstatus, Erziehungsgeld, usw. ist abhängig von der AE befristet.
  • Der Paß ist mittlerweile mit 6 Seiten (Eheschließungs-Visum, 1. AE, 2. AE, ...) und den diversen Stempeln bei einem Alter von 2 1/2 Jahren nun fast voll.
Jetzt hatten wir gedacht, wir hätten das hinter uns und sie bekommt nun eine AE für drei Jahre, gemäß den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI (ABH sagt, wäre nicht-verpflichtend). Aber nein, jetzt argumentiert die ABH, es gäbe nur wieder ein Jahr, weil sich ja in einem Jahr die Frage der NE stellt. Und ausserdem stände auch wieder dann eine Überprüfung der Ehe an (wir hatten gerade erneut Hausbesuche von ABH-Vertretern bei Nachbarn und uns, dabei führen wir eine glückliche Ehe und haben einen 1-jährigen Sohnemann).

Soweit zum Verständnis unserer Geschichte, jetzt komme ich zu meiner Frage: Ist es nicht trotzdem möglich eine 3-jährige AE auszustellen? Wir wollen es ja auch mit dem Antrag auf NE und all den Bescheinigungen und Dokumenten dazu, langsam angehen und nicht diesen Zeitdruck, wie in jedem Jahr bisher gehabt, mehr haben.

Grüße,

Ralf.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für dritte Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von maki am 19.05.2009 um 14:04:55

ralf9000 schrieb am 19.05.2009 um 13:55:42:
gemäß den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI (ABH sagt, wäre nicht-verpflichtend).  

Da hat die ABH recht.


ralf9000 schrieb am 19.05.2009 um 13:55:42:
Ist es nicht trotzdem möglich eine 3-jährige AE auszustellen?

Möglich ist es, Anspruch gibt es nicht.

Ihr könnt die gewünschte Dauer in den Antrag eintragen, ob es etwas bringt weiss ich nicht.

Jedenfalls braucht deine Frau kein B1 Zertifikat, es reicht wenn sie in der Lage ist "sich auf einfache Art in deutscher Sprache (zu) verständigen".
Falls letzteres Erfüllt ist, würde ich jetzt einen neuen Antrag stellen (Dauer 3 Jahre, AufenthG §28 Abs. 2).

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von reinhard am 19.05.2009 um 15:37:51
Noch ein Tipp, auch wenn Du das nicht gefragt hast: Wenn vom Ordnungsamt irgendwelche Nachbarn gefragt werden, solltet Ihr (mit zeugenaussage des Nachbarn) den Datenschutzbeauftragten des Landes fragen, ob er das okay findet.

Zur AE: Klar ist es möglich, sie auch für drei Jahre auszustellen, selbst wenn Deine Frau nächstes Jahr eine NE beantragen kann (und will). Das hängt allerdings auch davon ab, warum die ABH Eurer Ehe misstraut. Ein Antrag, Ablehnung, Klage mit Akteneinsicht wäre viel Aufwand, weil's letztlich länger dauert als ein Jahr.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von petit_canard am 19.05.2009 um 17:12:47
Hi,

eine erneute Überprüfung der Ehe würde ich als unzulässigen Eingriff in eure Privatsphäre betrachten, da ihr ein gemeinsames Kind habt, für das ihr gemeinsam sorgt.

Wenn du einen Antrag auf Erteilung einer 3jährigen Aufenthaltserlaubnis stellst und kriegst sie nur für ein Jahr, dann muss die ABH diese Entscheidung schriftlich begründen (warum weniger als 3 Jahre). Aus dem Bescheid kannst du dann ersehen, wie die ABH ihr Ermessen ausgeübt hat und an welchen Maßstäben sie sich orientiert. Und wenn du mit der Argumentation nicht einverstanden bist, dann steht dir der Rechtsweg offen.

viele Grüße
petit_canard

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von ralf9000 am 19.05.2009 um 18:30:21
Hallo 'maki', hallo 'reinhard', hallo 'petit_canard',

vielen herzlichen Dank für Eure Antworten, die haben mir schonmal geholfen:


maki schrieb am 19.05.2009 um 14:04:55:
Da hat die ABH recht. Möglich ist es, Anspruch gibt es nicht.

Dann sehe ich schwarz bei unserer ABH.


maki schrieb am 19.05.2009 um 14:04:55:
Jedenfalls braucht deine Frau kein B1 Zertifikat, es reicht wenn sie in der Lage ist "sich auf einfache Art in deutscher Sprache (zu) verständigen".

Genau dieses ist von uns per Bescheid letztes Mal gefordert und wir konnten es wegen dem Kleinen und der Krankheit meiner Frau nur unter extrem Beschwerden erbringen. Es liegt der ABH nun seit 2 Wochen mit dem Antrag auf 3-jährige AE vor, und meine Frau kann sich natürlich auf deutsch verständigen, das hat die ABH auch schon zu spüren bekommen.


maki schrieb am 19.05.2009 um 14:04:55:
Ihr könnt die gewünschte Dauer in den Antrag eintragen, ob es etwas bringt weiss ich nicht. ... Falls letzteres Erfüllt ist, würde ich jetzt einen neuen Antrag stellen (Dauer 3 Jahre, AufenthG §28 Abs. 2).


petit_canard schrieb am 19.05.2009 um 17:12:47:
Wenn du einen Antrag auf Erteilung einer 3jährigen Aufenthaltserlaubnis stellst und kriegst sie nur für ein Jahr, dann muss die ABH diese Entscheidung schriftlich begründen (warum weniger als 3 Jahre). Aus dem Bescheid kannst du dann ersehen, wie die ABH ihr Ermessen ausgeübt hat und an welchen Maßstäben sie sich orientiert. Und wenn du mit der Argumentation nicht einverstanden bist, dann steht dir der Rechtsweg offen.

Haben wir so gemacht, obige Stellungnahme gab es bisher nur mündlich, aber wir haben gesehen, das es das genauso formulierte Antwortschreiben dazu schon vorbereitet gibt und daraus vorgelesen wurde. Wird uns wohl in den nächsten Tagen gechickt.


reinhard schrieb am 19.05.2009 um 15:37:51:
Klar ist es möglich, sie auch für drei Jahre auszustellen, selbst wenn Deine Frau nächstes Jahr eine NE beantragen kann (und will).

Das ist gut zu hören, also gibt es keinen Zusammenhang.


reinhard schrieb am 19.05.2009 um 15:37:51:
Das hängt allerdings auch davon ab, warum die ABH Eurer Ehe misstraut.

Das würden wir auch gerne wissen. Ausser blöden pauschalierenden Sprüchen haben wir nichts in Erfahrung bringen können. Es wird immer gesagt "Standardvorgehen in Ihrem Fall", was meiner Meinung nach schon ein Widerspruch in sich ist.

Vielen Dank nochmal,

Grüße, Ralf.



Nur noch Anmerkung zu den Hausbesuchen, die aber hier nicht mein Hauptthema sein sollen:


reinhard schrieb am 19.05.2009 um 15:37:51:
... solltet Ihr (mit zeugenaussage des Nachbarn) den Datenschutzbeauftragten des Landes fragen, ob er das okay findet.

Haben wir im letzten Jahr vergeblich versucht. Hat dann bei der ABH für Verärgerung gesorgt, aber im Endeffekt hat der Datenschutzbeuaftragte sich nicht festgelegt.


petit_canard schrieb am 19.05.2009 um 17:12:47:
... eine erneute Überprüfung der Ehe würde ich als unzulässigen Eingriff in eure Privatsphäre betrachten, da ihr ein gemeinsames Kind habt, für das ihr gemeinsam sorgt.

Das sieht die ABH nun leider anders.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von ralf9000 am 29.05.2009 um 10:19:31


ralf9000 schrieb am 19.05.2009 um 18:30:21:
Haben wir so gemacht, obige Stellungnahme gab es bisher nur mündlich, aber wir haben gesehen, das es das genauso formulierte Antwortschreiben dazu schon vorbereitet gibt und daraus vorgelesen wurde. Wird uns wohl in den nächsten Tagen gechickt.


Mittlerweile gibt es Neues: wir waren nochmal bei der ABH. Wir wurden gefragt, ob wir den Antrag auf 3-jährigen Aufenthaltstitel nicht zurückziehen und dafür meine Frau nun direkt einen 1-jährigen AT bekommt. Das haben wir verneint, weil es uns nicht wirklich hilft (siehe mein erstes Posting).

Daraufhin hat meine Frau - ohne Vorwarnung - schlichtweg eine Fiktionsbescheinigung für 3 Monate bekommen, "weil man für den Antrag ja mehr Zeit benötigt". Jetzt ist meine Frau in ihren Möglichkeiten (Jobsuche, Reisen, ...) leider schlimmer ausgebremst als mit dem 1-jährigen Titel. Wir haben irgendwie anscheinend versucht, den Teufel mit Belzebub auszutreiben und sind nun voll auf der Nase gelandet.

:(

Grüße, Ralf.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von schweitzer am 29.05.2009 um 10:50:35
Ich erlaube mir mal, (m)eine persönliche Meinung zu posten: Ich finde diese Hinhaltetaktik der ABH unangemessen, zumal es offenbar fortgesetzt keine wirkliche Begründung dafür gibt.

Okay, mit der FB gilt der Aufenthalt (mit seinen Nebenbestimmungen) weiterhin als erlaubt - aber Du schriebst ja schon von den Unwägbarkeiten, die Euch nunmehr seit Jahren "begleiten" dadurch, das auch noch nach Jahren Zweifel an der Seriosität Euerer Ehe in den Raum gestellt werden. - So einfach ist das aber nicht, irgendwann muss man diese Zweifel dann auch mal belgen bzw. begründen.

Viele Möglichkeiten, Euch dagegen zu wehren, habt Ihr allerdings wirklich nicht.

Juristisch bliebe nur, einen schriftlichen, begründeten, rechtsmittelfähigen Bescheid einzufordern, gegen den man im Falle fortgesetzter unbegründeter bzw. nicht hinreichend begründeter Erteilung der AE für immer nur 1 Jahr rechtlich vorgehen könnte.

Ansonsten bliebe, der Fachaufsichtsbehörde (Innenministerium oder auch Bezirksregierung) den Sachverhalt, einschließlich Historie mal ebenso freundlich wie sachlich zu schildern und sein Unverständnis auszudrücken. - Die Fachaufsichtsbehörden können die ABH zwar nicht direkt anweisen, aber mitunter hat ein Rückruf von denen denn doch schon kleine Wunder bewirkt ...

Auch wäre eine Nachfrage, ob die VAH des BMI in Eurem Bundesland wirklich nicht für verbindlich erklärt worden sind, interessant, auch die, ob es andere, landeseigene VAH gibt, die von der Fachaufsichtsbehörde für (bis auf weiteres) verbindlich erklärt worden sind.

Die einschlägige Passage aus den VAH BMI lautet übrigens so:


Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Hie rvon
abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn begründete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung
des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe). Derartige Anhaltspunkte
liegen in der Regel vor, wenn der ausländische Ehegatte vor der Eheschließung ausreisepflichtig war und auch nach der Eheschließung keine gemeinsame Wohnung besteht,
in der die Eheleute auch tatsächlich zusammenleben und nicht nur gemeinsam gemeldet
sind. Soweit eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt oder Obdachlosigkeit
droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.


Danach ist in der Regel für drei Jahre zu erteilen - Abweichungen von der Regel sind zu begründen.

=schweitzer=

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von ralf9000 am 29.05.2009 um 11:39:59
Hallo 'schweitzer',

vielen Dank für Deine mutmachende Antwort und die umfangreichen Anmerkungen:


schweitzer schrieb am 29.05.2009 um 10:50:35:
... Du schriebst ja schon von den Unwägbarkeiten, die Euch nunmehr seit Jahren "begleiten" dadurch, das auch noch nach Jahren Zweifel an der Seriosität Euerer Ehe in den Raum gestellt werden. - So einfach ist das aber nicht, irgendwann muss man diese Zweifel dann auch mal belgen bzw. begründen.

Diesen "Unwägbarkeiten" wollen wir nun im dritten Jahr mal auf die Spur kommen, wir haben keinen blassen Schimmer und vermuten auch das diese Sachen - was immer das auch sein mag - mittlerweile bei Allem (Besuche von Familienangehörigen, Verpflichtungserklärung, Ein- und Ausreisen, Geburtsurkunde des Sohnemanns ...) durch irgendwelche Datenbankeinträge zu Schwierigkeiten führen.
Wir finden unsere Ehe ganz normal: beide erstverheiratet (standesamtlich und kirchlich), vorher beide kinderlos, nun gemeinsamer Sohn, kein grosser Altersunterschied, keine strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorfälle, meine Frau mit dem Ehevisum das erste Mal ausserhalb des Heimatlandes überhaupt, völlig gesichertes Familieneinkommen mit meiner gesicherter Permanentanstellung, hohe Bildungsabschlüsse, immer freundlich und höflich bei der ABH, ...


schweitzer schrieb am 29.05.2009 um 10:50:35:
Juristisch bliebe nur, einen schriftlichen, begründeten, rechtsmittelfähigen Bescheid einzufordern, gegen den man im Falle fortgesetzter unbegründeter bzw. nicht hinreichend begründeter Erteilung der AE für immer nur 1 Jahr rechtlich vorgehen könnte.

Das haben wir genau in dem Antrag auf den 3-jährigen AT als Schlußsatz uns erbeten. Für die Begründung braucht man wahrscheinlich die 3 Monate.

Wir warten jetzt einfach mal ab, ob dies das gewünschte Licht in das Dunkel bringt.

Grüße, Ralf.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von ralf9000 am 28.06.2009 um 14:57:40

schweitzer schrieb am 29.05.2009 um 10:50:35:
Juristisch bliebe nur, einen schriftlichen, begründeten, rechtsmittelfähigen Bescheid einzufordern, gegen den man im Falle fortgesetzter unbegründeter bzw. nicht hinreichend begründeter Erteilung der AE für immer nur 1 Jahr rechtlich vorgehen könnte.


ralf9000 schrieb am 29.05.2009 um 11:39:59:
Das haben wir genau in dem Antrag auf den 3-jährigen AT als Schlußsatz uns erbeten. Für die Begründung braucht man wahrscheinlich die 3 Monate.

So es gibt Neues, leider nichts in unserem Sinne: meine Frau hat eine AE am Freitag wieder nur für ein Jahr bekommen. Unser Antrag auf 3 Jahre AE ist nun mit der schriftlichen Begründung "aufgrund einer schlechten Prognose für das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft" abgelehnt worden. Wir sind baff ... es gibt nichts als auch gar nichts aus unserer Sicht, was zu einer solchen Behauptung führt, wir sind nun im dritten Jahr verheiratet, mit 1-jährigem Sohnemann und schon immer auf finanziell eigenständigen Beinen. Und wir wundern uns doch sehr über so eine für unser Empfinden tiefe Einmischung des Staates in unsere Ehe ... Entschuldigung, aber wir sind noch immer verärgert.

Grüße, Ralf.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von Reni am 28.06.2009 um 15:19:53
schriftliche Begründung? sieh an. Gibt es auch eine Rechtsmittelbelehrung? Einen Widerspruch wäre mir sowas alle Mal wert....

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von ralf9000 am 28.06.2009 um 15:54:49

Reni schrieb am 28.06.2009 um 15:19:53:
schriftliche Begründung? sieh an. Gibt es auch eine Rechtsmittelbelehrung? Einen Widerspruch wäre mir sowas alle Mal wert....

Ja, mit allem drum und drann ... wir werden jetzt über Anwalt Widerspruch einlegen und Akteneinsicht versuchen zu erlangen ... vielleicht verwechselt man uns ja.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von Reni am 28.06.2009 um 17:03:56
Es ist vor allem auch unlogisch - eheliche Lebensgemeinschaft oder nicht, schon wegen des Kindes muss ihre AE ohnehin weiter verlängert werden. Ich verstehs einfach nicht....

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von Eduard am 28.06.2009 um 19:31:26

ralf9000 schrieb am 28.06.2009 um 15:54:49:
Akteneinsicht versuchen zu erlangen


Das ist sicher das Beste. Das Ganze sieht stark danach aus, als ob der ABH irgendwelche Informationen vorliegen, die nicht stimmen aber bei den Entscheidungen immer wieder eine Rolle spielen.
- Verwechslung
- Falschinformationen seitens der Nachbarn
- Tatsachen, die in missverständlicher Weise dokumentiert wurden

Etwas merkwürdig finde ich, dass der Bescheid sehr allgemein mit "schlechter Prognose" begründet wird, ohne konkrete Tatsachen zu nennen, auf die sich diese Schlussfolgerung stützt. Ist das korrekt? Ich glaube nicht. Gegen so einen Bescheid kann man ja gar nicht sinnvoll Widerspruch einlegen, weil man gar nicht weiß, was Sache ist.

(Ich habe mal schnell nachgesehen, §28 Verwaltungsverfahrensgesetz sagt: "Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.")

Übrigens könntet Ihr, statt zu widersprechen, auch einfach eine AE aus anderem Rechtsgrund, nämlich wegen Eures gemeinsamen Kindes beantragen. Da dürfte sich die AE sehr schwer tun, irgendeine  auch nur entfernt sinnvoll klingende Begründung für die Befristung zu finden ...

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von jetflyer am 28.06.2009 um 19:57:33

Zitat:
auch einfach eine AE aus anderem Rechtsgrund, nämlich wegen Eures gemeinsamen Kindes beantragen


Ja, schon möglich,  aber das hätte imho negative Auswirkungen auf das Vorhaben, nach 3 Jahren die NE zu beantragen, die gibt es nämlich nur für 3 jährigen Besitz der AE nach §28 1.1

GRüße
Jetflyer

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von ralf9000 am 28.06.2009 um 21:07:38

Reni schrieb am 28.06.2009 um 17:03:56:
... schon wegen des Kindes muss ihre AE ohnehin weiter verlängert werden. Ich verstehs einfach nicht....


jetflyer schrieb am 28.06.2009 um 19:57:33:
... aber das hätte imho negative Auswirkungen auf das Vorhaben, nach 3 Jahren die NE zu beantragen ...

Das ist genau das was die ABH auch meinte: wir haben nach §28(1)1 beantragt, umschreiben auf §28(1)3, dann wären 3 Jahre möglich. Allerdings dann geht es mit den drei Jahren für einen möglichen Antrag auf NE erneut los.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von Eduard am 28.06.2009 um 21:08:57

jetflyer schrieb am 28.06.2009 um 19:57:33:
Ja, schon möglich,aber das hätte imho negative Auswirkungen auf das Vorhaben, nach 3 Jahren die NE zu beantragen, die gibt es nämlich nur für 3 jährigen Besitz der AE nach §28 1.1  



Na ja, zum einen, solange die ABH grundlegende Vorbehalte hat, wird es bei der NE sowieso wieder den gleichen Zirkus geben.

Zum anderen - ich glaube, wir hatten hierzu schon einmal eine Diskussion im Forum, kann den Thread aber auf die Schnelle nicht finden - solange die Antragstellerin in familiärer Gemeinschaft mit einem deutschen Ehepartner und einem deutschem Kind lebt, ist  ein Wechsel des Aufenthaltszwecks zwischen §28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 während der 3 Jahre unschädlich.

Andernfalls wären ausländische Ehepartnern von Deutschen mit deutschen Kindern dazu gezwungen, eine Art "NE-Lotterie" zu spielen:
- Beantragen sie eine AE nach Nr. 1 und kommt es vor Erteilung der NE zu einer Trennung, können sie trotz 3jähriger Sorge für ein deutsches Kind keine NE aufgrund des gemeinsamen Kindes bekommen.
- Kalkulieren  sie andererseits mit einer Trennung (man weiss ja nie) und beantragen sicherheitshalber sofort nach der Geburt eine AE nach Nr. 3, dann hätten sie trotz fortbestehender ehelichen Gemeinschaft keinen Anspruch auf eine NE aufgrund der Ehe.

P.S.:
Ich habe jetzt doch den Thread gefunden:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1206304419/30#38
Gibt aber leider nichts her. Immerhin kann man dort sehen, dass auch die einschlägige Fachliteratur keine klare Aussage enthält ...

P.P.S.:
Schon einmal über das Thema Einbürgerung nachgedacht? Könnte u. U. einfacher sein :-)


Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von Toppy am 28.06.2009 um 22:33:36
Moin,

wieso kommt ihr darauf, dass bei Wechsel von §28, 1 auf §28, 3 die 3 jahre für eine NE neu laufen? Ich lese es so, dass nach 3 Jahren und Fortbestehen der Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen .......in der Regel zu erteilen ist. Es heißt ganz klar "mit dem Deutschen". Von Ehepartner oder §28 (1) kann ich nichts finden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

LG, Toppy

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von tapir am 29.06.2009 um 00:14:36

Eduard schrieb am 28.06.2009 um 19:31:26:
(Ich habe mal schnell nachgesehen, §28 Verwaltungsverfahrensgesetz sagt: "Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.")

Aber siehe auch § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG...


Eduard schrieb am 28.06.2009 um 19:31:26:
Übrigens könntet Ihr, statt zu widersprechen, auch einfach eine AE aus anderem Rechtsgrund, nämlich wegen Eures gemeinsamen Kindes beantragen. Da dürfte sich die AE sehr schwer tun, irgendeineauch nur entfernt sinnvoll klingende Begründung für die Befristung zu finden ...  

Diese Begründung findet sich im Gesetz: Mindestfrist ein Jahr, § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG. Alles weitere steht im Ermessen der Behörde.

Wenn die VAH BMI nicht verbindlich sind, kann ad calendas graecas für ein Jahr erteilt/verlängert werden, solange keine NE beansprucht werden kann. Egal, ob FZF zum Ehegatten oder zum Kind. Ein Zweckwechsel wirkt sich aber, wie jetflyer beschrieben hat, negativ für die NE aus.


Eduard schrieb am 28.06.2009 um 21:08:57:
Zum anderen - ich glaube, wir hatten hierzu schon einmal eine Diskussion im Forum, kann den Thread aber auf die Schnelle nicht finden - solange die Antragstellerin in familiärer Gemeinschaft mit einem deutschen Ehepartner und einem deutschem Kind lebt, istein Wechsel des Aufenthaltszwecks zwischen §28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 während der 3 Jahre unschädlich.  

Da bin ich anderer Auffassung.


Toppy schrieb am 28.06.2009 um 22:33:36:
Es heißt ganz klar "mit dem Deutschen". Von Ehepartner oder §28 (1) kann ich nichts finden.

Es heißt "mit dem Deutschen" (und nicht "mit einem Deutschen") und es heißt "fortbesteht". Damit ist m.E. die erfoderliche kontinuierliche Identität zwischen dem Stammberechtigten, auf den sich die vor mindestens drei Jahren erstmalig erteilte AE bezog mit demjenigen, mit dem aktuell eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.

Die dogmatisch korrekte und den Interessen des Betroffenen (weitgehend) gerecht werdende, den Behörden aber wohl nicht immer leicht vermittelbare Lösung hat Hofmann in ANA-ZAR 09, S. 1, "Merksatz 3" aufgezeigt:

Gibt es mehrere Aufenthaltszwecke,
müssen alle Zwecke in den Aufenthaltstitel
aufgenommen werden. Zitat dazu
aus der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz
(BT-Drs. 15/420, S. 99): »Das
Aufenthaltsgesetz knüpft, anders als das
Ausländergesetz, nicht an unterschiedliche
Titel, sondern an unterschiedliche Aufenthaltszwecke
an. Es enthält spezifische, auf
einen bestimmten Aufenthaltszweck passende Regelungen. Mit einem Aufenthaltstitel
können daher verschiedene Rechtsstellungen
verbunden sein.« Die große Vereinfachung
im AufenthG (nur noch drei
Aufenthaltstitel: Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis,
Visum), die aber – je
nach Zählweise – zu 44 bis 47 unterschiedlichen
Zwecken erteilt werden, schafft in
Wahrheit nur Tohuwabohu. Bedenkt man
noch, dass unterschiedliche Aufenthaltszwecke
auch unterschiedliche sozialrechtliche
Konsequenzen auslösen, in unterschiedlicher
Weise zum Staatsangehörigkeitserwerb
berechtigen und auch in unterschiedlicher
Weise ein Daueraufenthaltsrecht-EG ermöglichen
(siehe dazu VG Aachen, ANA-ZAR
2008, 18 – Dok 883) so wird deutlich, wie
wichtig es ist, das Aufenthaltsrecht zu allen
zulässigen Zwecken erteilt bzw. dokumentiert
zu bekommen.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von steini007 am 29.06.2009 um 07:11:20

Eduard schrieb am 28.06.2009 um 21:08:57:
Andernfalls wären ausländische Ehepartnern von Deutschen mit deutschen Kindern dazu gezwungen, eine Art "NE-Lotterie" zu spielen:
- Beantragen sie eine AE nach Nr. 1 und kommt es vor Erteilung der NE zu einer Trennung, können sie trotz 3jähriger Sorge für ein deutsches Kind keine NE aufgrund des gemeinsamen Kindes bekommen.  


Wieso handelt es sich um eine Lotterie?

Wenn das Kind bereits auf der Welt ist, wird eine AE nach § 28 Abs.  3 beantragt. Ist das Kind noch nicht geboren, stellt sich die Frage ohnedies nicht.

Dass die NE auch nach drei Jahren erteilt werden kann, wird hier im 1. Absatz beschrieben:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1210772236/8#8

Demnach ist es bei der Erteilung der NE unbedeutend, ob die AE zum deutschen Ehepartner oder zum deutschen Kind erfolgte.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von Eduard am 29.06.2009 um 09:34:07

steini007 schrieb am 29.06.2009 um 07:11:20:
Wieso handelt es sich um eine Lotterie?


Also gut, noch mal Schritt für Schritt:

Viele (u. a. tapir) sind der Meinung, dass eine NE nur erteilt werden kann, wenn zuvor 3 Jahre lang eine FZF-AE vorlag, die sich auf dieselbe Referenzperson bezog.

Sehen wir uns unter dieser Voraussetzung die folgenden 2 Fälle an:

A. Ausländerin heiratet Deutschen am 1.1.2007. AE nach Nr.1 wird erteilt. Am 1.10.2007 kommt  das gemeinsame Kind zur Welt (also eine ganz normale Familie). Die 3 leben glücklich und zufrieden für viele Jahre zusammen.

B. Genau wie A, nur trennt sich der deutsche Ehemann am 1.2.2009 von seiner Frau und lässt sie mit dem Kind allein zurück (zahlt aber für beide soviel Unterhalt, dass der LU weiterhin gesichert ist).

Nach der Geburt hat die Ehefrau 2 ausländerrechtliche Optionen:
1. Nichtstun, sie hat ja bereits eine AE.
2. Sie könnte aber theoretisch auch beantragen, dass ihre AE nach Nr 1. in eine AE nach Nr. 3 umgeändert wird. (Kann zwar sein, dass sich die ABH querstellt, aber der Rechtsanspruch liegt vor.)

Diese Entscheidung hat später weitreichende Konsequenzen:

Fall A, Option 1: FZF-NE (Referenzperson: Ehemann) kann ab dem 1.1.2010 beantragt werden.
Fall A, Option 2: FZF-NE (Referenzperson: Kind) kann erst später, ab dem 1.10.2010 beantragt werden, obwohl die Ehe nach wie vor besteht.
Fall B, Option 1: FZF-NE (Referenzperson: Ehemann) ist bis auf weiteres unmöglich. Die Frau muss nach der Trennung zunächst ihren Aufenthaltstitel ändern lassen. Eine NE wegen des Kindes ist dann frühestens ab dem 1.2.2012(!) möglich.
Fall B, Option 2: Glück gehabt, trotz Trennung vom Ehemann kann die Frau ab dem 1.10.2010 die NE wegen ihres Kindes beantragen.

Wie man sieht, jede der beiden Optionen (Wechsel der Referenzperson oder nicht) hat Vor- und Nachteile. Ob sich später die Vor- oder die Nachteile verwirklichen, d.h. ob die Ehe später auseinander geht oder nicht, ist aber zum Zeitpunkt der Entscheidung (Oktober 2007) überhaupt noch nicht abzusehen. Deswegen "Lotterie".


P.S.: Bei weiterem Nachdenken fällt mir noch Fall 3 ein: Der Ehemann verstirbt vor Erlangung der FZF-NE. Zu Fall 2 mag man denken "warum  Trennung, wir verstehen uns doch gut". Ein Tod durch Unfall oder Krankheit ist aber nie auszuschließen. D.h. eigentlich müsste ich (und jeder andere Betroffene hier im Forum) umgehend mit meiner Frau zu ABH gehen und beantragen, ihre AE gemäß Tapirs "Merksatz 3" umschreiben zu lassen.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von steini007 am 29.06.2009 um 10:16:21

Eduard schrieb am 29.06.2009 um 09:34:07:
Der Ehemann verstirbt vor Erlangung der FZF-NE.

... dann würde § 31 Abs. 1 Nr. 2 gelten.

M. M. dürfte aber eine Schlechterstellung gegenüber Verheirateten die die eheliche LG führen nicht stattfinden.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von Eduard am 29.06.2009 um 10:47:01

steini007 schrieb am 29.06.2009 um 10:16:21:
... dann würde § 31 Abs. 1 Nr. 2 gelten.


Diese Vorschrift regelt nur den Anspruch auf eine AE - hier irrelevant, da die Ehefrau ja schon einen AE-Anspruch wegen des Kindes hat.

Mir geht es um den NE-Anspruch und da sieht es so wie oben im Fall B aus, d.h. im "Normalfall" (es wurde nach der Geburt keine Änderung des Aufenthaltszwecks beantragt) beginnt die Uhr für die FZF-NE wieder von Vorne zu laufen.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von ralf9000 am 29.06.2009 um 11:06:33
Ich weiss, dass die Beiträge hilfreich gemeint sind, aber ehrlich gesagt, es fällt mir schwer noch irgendetwas zu unser initialen Situation aus den letzten Beiträgen herauslesen.

Wir sind glücklich verheiratet, es gibt nichts anzunehmen, dass es nicht so weitergehen sollte, deshalb ist §28(1)1 das Richtige für uns. Wir wundern uns nach wie vor sehr, dass der Staat sich hier das Recht nimmt, verdeckt zu urteilen und sich in den Bescheiden auf vage und nicht-konkrete Formulierungen begeben kann.

Aus meiner Sicht kann der Thread geschlossen werden, mir gefällt es nicht, wenn es jetzt um theoretische Fälle wie Trennung oder Tod der Ehefrau geht, das hilft uns nicht weiter . Trotzdem vielen Dank an Alle, wir wissen alle Antworten sind gut gemeint.

Grüße, Ralf.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von Toppy am 29.06.2009 um 11:11:46
unabhängig dessen, ob ralf nun ausreichend bedient ist, täte mich die korrekte Lesart schon brennend interressieren. Vielleicht könnte sich ja ein Experte dazu melden und erläutern wie das mit den 3 Jahren zu verstehen ist und wie es gehandelt wird.

Schönen Tach noch, Toppy

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von steini007 am 29.06.2009 um 12:10:33

ralf9000 schrieb am 29.06.2009 um 11:06:33:
Wir wundern uns nach wie vor sehr, dass der Staat sich hier das Recht nimmt, verdeckt zu urteilen und sich in den Bescheiden auf vage und nicht-konkrete Formulierungen begeben kann.

Du bzw. deine Frau kann Widerspruch einlegen, dann muss die ABH ihre Entscheidung genauer begründen.

Wenn du dann immer noch nicht zufrieden bist, bleibt nur der Klageweg.


Toppy schrieb am 29.06.2009 um 11:11:46:
Vielleicht könnte sich ja ein Experte dazu melden und erläutern wie das mit den 3 Jahren zu verstehen ist und wie es gehandelt wird.

Vielleicht hilft dir diese Antwort im 1. Absatz:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1210772236/8#8

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von Eduard am 29.06.2009 um 14:10:30

ralf9000 schrieb am 29.06.2009 um 11:06:33:
theoretische Fälle wie Trennung oder Tod der Ehefrau


Sorry, das Beispiel (übrigens: nicht Tod der Ehefrau, sondern Tod des deutschen Ehepartners) sollte eigentlich nur als Argumentationshilfe im Sinne eines "indirekten Beweises" (Reduction ad absurdum) dienen. Ich fürchte aber, in der Praxis hat Tapir recht und die Uhr für die NE wird durch einen Wechsel der Referenzperson zurückgesetzt, auch wenn das im Grunde keinen Sinn macht. Also bleibt Euch (wenn Ihr auf die NE Wert legt) nur der von steini beschriebene Weg.

Die einzige Alternative, die mir noch einfällt: AE nach Nr. 3 beantragen, wegen des Kindes, und nach 3 Jahren in D statt der NE gleich die Einbürgerung beantragen. Dafür ist eine andere Behörde zuständig und andere Personen. Falls Eure Probleme mit der ABH  nicht auf falschen Informationen in der Akte, sondern auf persönlichen Animositäten (sollte zwar nicht sein, aber ABH-Mitarbeiter sind auch nur Menschen)
beruhen, kommt das vielleicht billiger als eine Klage. Allerdings sind dafür m. W. Deutschkenntnisse auf B1-Level erforderlich.

Titel: Re: Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig?
Beitrag von Mick am 29.06.2009 um 14:17:43

ralf9000 schrieb am 29.06.2009 um 11:06:33:
Aus meiner Sicht kann der Thread geschlossen werden,

So, der Bitte des Themenstarters komme ich nun nach.

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