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Beitrag begonnen von nixwissen am 09.05.2009 um 02:56:58

Titel: Deutsche Geburtsurkunde für China gangbar machen
Beitrag von nixwissen am 09.05.2009 um 02:56:58
Hi,

eine Bekannte hat ein ernstes Problem:
Chinesin, noch verheiratet mit Deutschem, Scheidung ist angeleiert. Kooperation vom Noch-Ehemann = 0.
Die Frau ist nach China zurück mit dem gemeinsamen Kind, dem Vater und Mann ist das egal.
Das Kind ist deutscher Staatsbürger mit normaler deutscher Geburtsurkunde, ist auch in D geboren.
Im Folgenden die Infos die ich von der Frau habe:
Nun bekommt das Kind in China keinen richtigen Aufenthalt, (wie AE als Kind der Chinesin), da die Geburtsurkunde nicht anerkannt wird.
Das soll nur über das chinesische Konsulat in D gehen, das in D zuständig war, hier angeblich Frankfurt. Die Familie lebte in BaWü.
Dazu muß die GU irgendwie zuerst zu einem Notar (wozu?) und dann vom Bundesverwaltungsamt in Köln überbeglaubigt (???) werden.
Dann muß jemand persönlich zum Konsulat in FRA um die GU legalisieren zu lassen.

Kann das alles so stimmen? Keine Chance, daß sie das in China macht? Über das Konsulat in Shanghai (dort lebt sie jetzt mit dem Kind) geht das nicht?

Wenn das nicht geht, geht die Überbeglaubigung beim BVA auch auf dem Postweg? Wir würden gerne helfen aber quer durch die Republik reisen können wir auch nicht mal so eben.

Für jeden Tipp oder Hinweis wären wir sehr dankbar.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Deutsche Geburtsurkunde für China gangbar machen
Beitrag von Einbeck am 09.05.2009 um 03:54:12
Ja dieser Ablauf ist ueblich.
In China wird die deutsche Geburtsurkunde wohl nicht ohne vorherige Legalisation durch die zustaendige chinesische Auslandsvertetung in Deutschland anerkannt, das ist so international ueblich, umgekehrt auch der Fall eine chinesische Urkunde muesste vorher von einer deutschen Auslandsvertretungen in China legalisiert werden.

Informiere Dich mal zu den Begriffen Legalisation und Apostille.
Echtheitspruefung auslaendischer Urkunden.

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Was im obigen Link fuer Deutschland gilt, gilt fuer China nur umgekehrt.

Zum Problem, es werden immer nur bestimmte Unterschriften anerkannt oder "legalisiert", deshalb muessen die Urkunden vorher ueberbeglaubigt werden, die Unterschrift des Standesbeamten wird von seiner Aufsichtsbehoerde ueberbeglaubigt, diese wiederum..
bis eine Unterschrift vorliegt, die von der chinesischen Auslandsvertretung, da dort eine Unterschrifts- und Siegelprobe vorliegt,  in der Echtheit bestaetigt werden kann also "legalisiert" wird.
Die Legalisation durch die chinesische AV wird wiederum von den chinesischen Behoerden in China anerkannt.

Kompliziert, aberso ueblich, da man nicht einfach allen vertraut.

Ueblicherweise kann dieser Vorgang der Lauf von einer Behoerde zur anderen und das Sammeln der Unterschriften und Ueberbeglaubigungen auch von einer dritten Person erledigt werden.

Allerdings weiss ich nicht, ob evtl. eine Geburtsanzeige bei der chin. AV in Deutschland nachgeholt werden muss.

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