i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthalserlaubnis
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1241787480

Beitrag begonnen von nixxon am 08.05.2009 um 14:58:00

Titel: Aufenthalserlaubnis
Beitrag von nixxon am 08.05.2009 um 14:58:00
Sehr geehrte Damen und Herren,

hier ist mein Fall: Ein Bekannter von mir lebt zusammen mit seine Freundin seit 3 Jahren. Die Mutter ist Deutsche, also das gemeinsames Kind (1 Jahr) auch Deutscher.Vaterschaftannerkennung schon gemach. Die Mutter des Kindes will mein Bekannter kein Sorgerecht geben, obwohl sie zusammen leben.

Mein ist nach Deutschland fürs Studium gekommen. Leider klappte das nich mit dem Studium. Seit Oktober hat er kein Aufenthalserlaubnis mehr. Die ABH sagen: Kein Aufenthalserlaubnis ohne sorgerecht der Mutter.
Was kann mein Bekannter unternehmen um ein Aufenthalerlaubnis zu kriegen ohne das Sorgerecht der Mutter?

Danke

Titel: Re: Aufenthalserlaubnis
Beitrag von arfe am 08.05.2009 um 15:13:53

nixxon schrieb am 08.05.2009 um 14:58:00:
Was kann mein Bekannter unternehmen um ein Aufenthalerlaubnis zu kriegen ohne das Sorgerecht der Mutter?


* Studium ging schon mal nicht, ansonsten AE für Studium unproblematisch, wenn Studienplatz vorhanden

* unverheiratet in Deutschland, also auch keine FZF.

* Kein Sorgerecht für das Kind. Das müßte man ggf. mit einem Anwalt für Familienrecht abklären, ob das gemeinsame Sorgerecht einklagbar wäre. Hier nach Prozesskostenhilfe fragen bzw. beantragen. Persönlich sehe ich da aber kaum Chancen

Sonst gibt es keine Möglichkeit eine AE zu bekommen. Mit der Perspektive würde aus meiner persönlichen Sicht das Rückflugticket nehmen.

Viele Grüße,
arfe

Titel: Re: Aufenthalserlaubnis
Beitrag von Enda am 08.05.2009 um 15:50:53
Da muss ich widersprechen:
Sorgerecht ist keine zwingende Voraussetzungen für eine AE auf Basis FZF zum deutschen Kind. Im AufenthG heißt es in § 28 Abs. 1 u.a.:

Zitat:
Sie (die AE ) kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

Dazu die Anwendungshinweise des BMI:

Zitat:
Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 4 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Bei der Ermessensentscheidung ist daher zu berücksichtigen, ob eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und ob diese Gemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann, etwas weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Zwar genügt allein die rechtliche Vaterschaft, um dem Schutzzweck des Artikels 6 GG zu entsprechen, aufenthaltsrechtlich bedarf es jedoch einer verantwortlich gelebten Eltern-Kind-Gemeinschaft. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Voraussetzung ist grundsätzlich ein Zusammenleben mit dem Kind, wenn auch eine häusliche Gemeinschaft nicht in jedem Fall verlangt werden kann.

...

Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist daher maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.

...

Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

- das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil angewiesen ist (z.B. Vorlage einer Stellungnahme des Jugendamtes),

- der nichtsorgeberechtigte Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen ist und

- das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des nicht-sorgeberechtigten Elternteils im Bundesgebiet erfordert.

Titel: Re: Aufenthalserlaubnis
Beitrag von Tippi am 08.05.2009 um 15:51:17

schrieb am 08.05.2009 um 15:13:53:
Kein Sorgerecht für das Kind.


schrieb am 08.05.2009 um 15:13:53:
Persönlich sehe ich da aber kaum Chancen



schrieb am 08.05.2009 um 15:13:53:
Mit der Perspektive würde aus meiner persönlichen Sicht das Rückflugticket nehmen.


Gute Reise Arfe.

Deine Tipps - boah - manchmal ist Schweigen nicht nur Gold
sondern Pflicht.  >:(


@ nixxon


nixxon schrieb am 08.05.2009 um 14:58:00:
Ein Bekannter von mir lebt zusammen mit seine Freundin seit 3 Jahren. Die Mutter ist Deutsche, also das gemeinsames Kind (1 Jahr) auch Deutscher.


Wenn ich das richtig verstehe, lebt dein Bekannter doch mit
seinem deutschen Kind im gemeinsamen Haushalt, oder?

Gib doch in der Suche mal den Begriff Umgangsrecht ein.
Da dürfte der eine oder andere Beitrag zu finden sein.  ;)

Bitte buche kein Ticket - lies erst einmal.  ;)

Titel: Re: Aufenthalserlaubnis
Beitrag von arfe am 08.05.2009 um 17:06:18

Tippi schrieb am 08.05.2009 um 15:51:17:
Deine Tipps - boah - manchmal ist Schweigen nicht nur Gold sondern Pflicht.


Ich habe da eine andere Rechtsauffassung. Wenn Du anderer Meinung bist, habe ich damit keine Probleme. Aber schweigen werde ich deshalb nicht.

Titel: Re: Aufenthalserlaubnis
Beitrag von tapir am 08.05.2009 um 17:08:55

schrieb am 08.05.2009 um 17:06:18:
Ich habe da eine andere Rechtsauffassung.  

Mit dieser Auffassung dürftest Du allein sein, da der Gesetzeswortlaut, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung anderer "Auffasung" sind. Stichwort: Betreuungsgemeinschaft. Es reicht sogar u.U. eine "qualifizierte Begegnungsgemeinschaft" (wenn Vater und Kind nicht im selben Haushalt wohnen).

Titel: Re: Aufenthalserlaubnis
Beitrag von Mick am 08.05.2009 um 18:44:25

schrieb am 08.05.2009 um 17:06:18:
Ich habe da eine andere Rechtsauffassung. Wenn Du anderer Meinung bist, habe ich damit keine Probleme. Aber schweigen werde ich deshalb nicht.  


[Modmodus]
Wenn Deine Rechtsauffassung aber zur falschen Darstellung der
Rechtslage führt, dann solltest Du sie für Dich behalten, um die
Fragesteller nicht in die Irre zu führen.
[/Modmodus]

Titel: Re: Aufenthalserlaubnis
Beitrag von arfe am 08.05.2009 um 20:13:48

tapir schrieb am 08.05.2009 um 17:08:55:
Mit dieser Auffassung dürftest Du allein sein, da der Gesetzeswortlaut, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung anderer "Auffasung" sind.


Wenn dem so sein würde, dann müsste man keine Deutschkenntnisse mehr vor Einreise für eine FZF haben. Egal, ob verheiratet oder verlobt. Da sehe ich nämlich die gleiche Analogie. Beim Umgangsrecht sehe ich absolut keine Garantie das eine AE erteilt werden muss.


Titel: Re: Aufenthalserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 08.05.2009 um 20:53:35

schrieb am 08.05.2009 um 20:13:48:
Beim Umgangsrecht sehe ich absolut keine Garantie das eine AE erteilt werden muss.


Von einer absoluten Garantie hat hier auch niemand gesprochen - die Möglichkeit (nach hinreichender Würdigung der Spezifik des Einzelfalles, insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl) gibt es aber durchaus. - Tippis Hinweis bezogen auf "Umgangsrecht" mal die Suchfunktion zu nutzen hatte in diesem Sinne mehr als nur Charme.


schrieb am 08.05.2009 um 20:13:48:
Wenn dem so sein würde, dann müsste man keine Deutschkenntnisse mehr vor Einreise für eine FZF haben. Egal, ob verheiratet oder verlobt.


Das muss ich jetzt nicht verstehen, oder?

=schweitzer=

Titel: Re: Aufenthalserlaubnis
Beitrag von arfe am 08.05.2009 um 21:17:44

schweitzer schrieb am 08.05.2009 um 20:53:35:
Das muss ich jetzt nicht verstehen, oder?


In Hinblick auf die Argumention von tapir über Artikel 6 GG.
Und daraus folgt die Analogie. D.h. die Ehe steht auch vor einem
besonderen Schutz.

Ich zitiere:

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

... und

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

P.S. Ich wünsche dem Thread-Starter viel Glück, aber sehe kaum Chancen auf eine AE. Zu dem der Thread-Starter möglicherweise nichts zum Unterhalt des Kindes beitragen könnte.

Titel: Re: Aufenthalserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 08.05.2009 um 21:25:44
Über die zweifellos bisweilen streitbare Verfassungsmäßigkeit einzelner rechtlicher Bestimmungen im deutschen Ausländerrecht "Analogieschlüsse" zu ziehen, ist nicht Sinn dieses Forums, um so weniger als wir hier als juristische Laien posten.

Insoweit ersuche ich dringend  :b2t: zu kommen.

Ich möchte den thread hier nur deshalb noch nicht schließen, ohne das nixxon als Themanstarter noch mal die Chance hatte, sich zu Wort zu melden ...

=schweitzer=

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.