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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> StA deutsch und vietnamesisch, Kind
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Beitrag begonnen von florian am 05.05.2009 um 14:50:20

Titel: StA deutsch und vietnamesisch, Kind
Beitrag von florian am 05.05.2009 um 14:50:20
Hallo,

ich möchte gerne wissen, ob unser Sohn (4) zusätzlich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit auch die vietnamesische annehmen kann, ohne die deutsche zu verlieren.

Ich bin Deutscher, meine Frau Vietnamesin, unser Sohn ist in Deutschland geboren und hat nur die deutsche StA weil Vietnam bislang nur eine StA erlaubt. Wir leben jetzt in Vietnam.

Vietnam ändert gerade das Gesetz und zukünftig können Vietnamesen auch weitere StA haben, wir könnten also demnächst die vietnamesische StA für unseren Sohn beantragen. Die Frage ist also ob das nun die deutsche StA in Gefahr bringen würde.

Ich habe im Vietnam Forum von einem sehr kompetenten Schreiber die Antwort bekommen, ja, er kann beide haben, mit dem Hinweis auf den §19 des StaG.
Auf dem Konsulat in Saigon sagte man mir aber, dass der Kleine seine deutsche StA verliert, wenn eine andere "auf Antrag" erworben wird. Ausnahme seien nur Kinder die in Vietnam geboren werden, und dort direkt neben der deutschen auch die vietnamesische bekommen.

Ich will ja gerne glauben dass der Mann auf dem Konsulat unrecht hat, aber bevor wir die Sache in Angriff nehmen, wäre ich doch gerne sicher dabei. Daher würde ich mich über eure Meinung hierzu freuen.

Wie sollte ich am besten vorgehen, gibt es irgendeinen Weg, eine Bescheinigung oder so was zu bekommen, was mir bestätigt, dass die deutsche StA nicht verloren geht?

Besten Dank!
Florian

Titel: Re: StA deutsch und vietnamesisch, Kind
Beitrag von Odysseus am 05.05.2009 um 17:09:16

florian schrieb am 05.05.2009 um 14:50:20:
Auf dem Konsulat in Saigon sagte man mir aber, dass der Kleine seine deutsche StA verliert, wenn eine andere "auf Antrag" erworben wird. Ausnahme seien nur Kinder die in Vietnam geboren werden, und dort direkt neben der deutschen auch die vietnamesische bekommen.

Ich vermute mal, dass der Konsulatsmitarbeiter Recht hat. Wenn für das Kind wie Du schreibst die vietnamesische StA erst beantragt werden muss, dann verliert das Kind die deutsche.

Titel: Re: StA deutsch und vietnamesisch, Kind
Beitrag von maki am 05.05.2009 um 17:42:16
Ich vermute dass der Konsulatsmitarbeiter unrecht hat ;)

Laut §25 StAG tritt der Verlust nur ein, wenn auch §19 erfüllt ist, und da hier nichts von einem Vormundsschaftsgericht geschrieben wurde, gehe ich davon aus dass keines beteiligt wird, und damit wären  die Vorraussetzungen des §19 nicht erfüllt.

Ist aber nur meine Meinnug als Laie.


Das Problem ist wohl, dass man erst danach genau sagen könnte ob die deutsche Sta. noch vorhanden ist oder nicht..

Titel: Re: StA deutsch und vietnamesisch, Kind
Beitrag von Beppo am 05.05.2009 um 17:48:22
Hallo Florian,

wie Odysseus bereits geschrieben hat, geht die Deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich mit der Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren.

§25 Abs. 2 StAG regelt jedoch die Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit, sofern bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Beibehaltung der Staatsangehörigkeit gestellt wird. Diesem Antrag könnte ggf. bei erbrechtlichen Belangen stattgegeben werden. Trotzdem sind die Chancen mehr als gering.

Ich wollte dennoch auf die Möglichkeit des Antrags auf Beibehaltung der Staatsangehörigkeit hinweisen.

Gruß
Beppo

Titel: Re: StA deutsch und vietnamesisch, Kind
Beitrag von florian am 05.05.2009 um 18:15:36
Hallo,

Wenn ich euch richtig verstehe, weiss mans also nicht genau. Ein Weg das zu klären ist so ein Antrag auf Beibehaltung, die Chancen sind aber gering. Hm?

Einfach das Risiko einzugehen ist ja kein Weg...

Vielen Dank!
Florian

Titel: Re: StA deutsch und vietnamesisch, Kind
Beitrag von Ralf am 05.05.2009 um 19:31:08

florian schrieb am 05.05.2009 um 18:15:36:
Wenn ich euch richtig verstehe, weiss mans also nicht genau.

Wieso? Die Lösung ist doch einfach und steht direkt im Gesetz:


Zitat:
§ 25

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

Das Kind ist hier ein Vertretener, es ist gesetzlich vertreten
durch die Eltern. Also lesen wir weiter in § 19:


Zitat:
§ 19

(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden.


Ohne Beteiligung des Gerichts also kein Verlust, es sei denn,
die Eltern (oder der deutsche Elternteil) beantragen gleichzeitig
auch für sich selbst die andere Staatsangehörigkeit:


Zitat:
(2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.


Wer ganz sicher gehen will, kann natürlich trotzdem vorher
noch eine Beibehaltungsgenehmigung für das Kind beantragen.

Titel: Re: StA deutsch und vietnamesisch, Kind
Beitrag von florian am 06.05.2009 um 07:51:25
Hi,
die Diskussion wurde im anderen Forum weitergeführt: http://www.forum-vietnam.de/go/viewtopic.php?p=17065#17065

Mitlerweile hab ichs kapiert! Vielen Dank!
Florian

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