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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> nach abschiebung europäischer staatsbürger
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Beitrag begonnen von darkx26 am 28.04.2009 um 14:19:54

Titel: nach abschiebung europäischer staatsbürger
Beitrag von darkx26 am 28.04.2009 um 14:19:54
hallo meine frage an euch,2004 wurde ich aus deutschland abgeschoben hab damals 3 jahre und 3 monate bekommen wegen verstoss des betäubungsmittel gesetzes,habe dann 1/3 meiner strafe abgesessen und wurde damals als serbischer staatsbürger abgeschoben,nun derweil habe ich die slovenische staatsbürgerschaft angenommen seitens meines vaters,nun da meine mutter noch in deutschland lebt möchte ich mal fürs wochende einreisen ,meine frage kann ich nun wieder als europäischer staatsbürger einreisen und besteht die gefahr das ich wieder in die j.v.a muss wegen meiner reststrafe oder was kanhn ich dies bezüglich unternehmen?oder wann gilt die als verjährt?bitte um aufklärung und bedanke mich im vorraus  

Titel: Re: nach abschiebung europäischer staatsbürger
Beitrag von Zak am 28.04.2009 um 15:48:39

darkx26 schrieb am 28.04.2009 um 14:19:54:
meine frage kann ich nun wieder als europäischer staatsbürger einreisen  

Bei einer Abschiebung entstehen auch für einen EU Staatsangehörigen
Wiedereinreiseverbote, die vor einer Einreise zu befristen wären.


darkx26 schrieb am 28.04.2009 um 14:19:54:
die gefahr das ich wieder in die j.v.a muss wegen meiner reststrafe oder was kanhn ich dies bezüglich unternehmen

Die Gefahr besteht, lässt sich mit der Staatsanwaltschaft klären.

:endsmilie

Titel: Re: nach abschiebung europäischer staatsbürger
Beitrag von schweitzer am 28.04.2009 um 15:48:45
Du hast zwar eine neue Staatsangehörigkeit, aber die Verantwortung für das, was da in der Vergangenheit geschehen ist, ist Dir damit nicht abgenommen. -

Ich gehe davon aus, dass gegen Dich nach wie vor eine Einreisesperre besteht und das für den Fall der nachträglichen Befristung derselben (auf Antrag) die Problematik der Verbüßung der Reststrafe durchaus noch anstünde.

Näheres lässt sich nur in Kontakt mit der ABH, die damals Deine Ausweisung/Abschiebung verfügt hat, klären, über die Staatsanwaltschaft, die seinerzeit Anklage erhoben hat bzw. im Rahmen einer Selbstauskunft (Grünes bitte klicken!)

=schweitzer=

[edit]@Zak: 6 (!!!) Sekunden schneller - Waahhnsinn.  ;)[/edit]

Titel: Re: nach abschiebung europäischer staatsbürger
Beitrag von Mustermann am 28.04.2009 um 20:20:01
Zak und Schweitzer (und ggf. andere), müsste im Fall eines EU-Bürgers nicht gezeigt werden, dass die Einreise/Anwesenheit der Person (immernoch) eine besondere Gefahr für die Sicherheit und Ordnung wäre?



Titel: Re: nach abschiebung europäischer staatsbürger
Beitrag von Vinzent2m am 28.04.2009 um 21:52:22
Nein!
Es besteht zunächst ein unbefristetes Einreiseverbot, welches auf Antrag befristet werden kann.
Für den Haftbefehl, der vermutlich seitens der StA besteht, ist es übrigens egal, ob die Einreise legal oder illegal erfolgt. Sobald, die Justiz bzw. Polizei erfährt, dass er sich in der BRD aufhält, wird der Haftbefehl vollstreckt.

Titel: Re: nach abschiebung europäischer staatsbürger
Beitrag von Mustermann am 28.04.2009 um 22:26:18
Danke Vinzent. Klar, wenn ein Haftbefehl vorliegt würde man auch einen Staatsangehörigen verhaften. Aber in diesem Fall steht nicht, dass ein solcher vorliegt. Ich meinte (könnte mich aber irren), dass EU-Bürger legal einreisen können, wenn sie/ihre Anwesenheit keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Sinne des EU-Rechts wäre. Die Hürden für ein Einreiseverbot wären höher als für Drittstaatangehörige. (Ändert aber eben nichts an einem möglichen Haftbefehl.)



Titel: Re: nach abschiebung europäischer staatsbürger
Beitrag von Daddy am 28.04.2009 um 23:02:06
@Mustermann... scheinbar besteht aktuell eine Einreisesperre...warum die besteht, kann hier kaum einer sagen bzw. müsste die Glaskugel befragen...
Grundsätzlich waren die Einreisesperren bei Neu- EUlen zu überprüfen...

Aber ich denke bei...

darkx26 schrieb am 28.04.2009 um 14:19:54:
3 jahre und 3 monate bekommen wegen verstoss des betäubungsmittel gesetzes
wurde vermutlich die individuelle Gefährlichkeit festgestellt und die Einreisesperre darauf begründet...

Anders sähe es sicherlich aus, wenn der Einreisesperre nur ein illegaler Aufenthalt zu Grunde läge... aber erstens gehe ich beim Ausgangspost davon nicht aus und 2. müsste die Einreisesperre trotzdem erstmal beseitigt werden...

Daddy

Titel: Re: nach abschiebung europäischer staatsbürger
Beitrag von darkx26 am 29.04.2009 um 13:40:54
ich bedanke mich für die schnelle antworten,die letzte frage wäre noch kann die reststrafe nach ner zeit als verjährt gilten und wenn ja wieviel jahre muss man abwarten? danke danke  :D

Titel: Re: nach abschiebung europäischer staatsbürger
Beitrag von Vinzent2m am 29.04.2009 um 21:47:39
Die Strafe verjährt nach § 79 StGB nach 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung.

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