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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
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Beitrag begonnen von Glaube am 05.04.2009 um 20:23:07

Titel: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Glaube am 05.04.2009 um 20:23:07
Hallo. Ich finde es klasse, dass in diesem Forum "Fachleute" sich die Zeit und Mühe machen, uns "Unwissenden" zu antworten. Ich hatte leider direkt auch schon sehr negative Erfahrungen mit den Behörden.
Meine Frage: Ich bin voll freizügigkeitsberechtigt und mein Mann aus einem afrik. Land hat jetzt (durch d. neue "Gesetz" möglich) das Visum beantragt. Jetzt muss die ABH überprüfen, ob ich genug Einkommen habe. Warum kann ich meine Dokumente nicht einfach zur Botschaft schicken? Was wird da noch zusätzlich überprüft? Warum soll das "vor Ort" besser sein?
Danke für einen Einblick! Ich frage deshalb, weil sich diese Überprüfung jetzt (für mich zumindestens) zu lange hinzieht.

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von reinhard am 05.04.2009 um 20:31:56
Die Botschaft bearbeitet nur die Visa-Anträge selbständig, die für einen vorübergehenden Aufenthalt (Besuch, Tourismus, Geschäftsreise) beantragt werden.

Wird ein Visum beantragt, um dauerhaft hier zu leben und dafür eine AE oder Aufenthaltskarte zu bekommen, wird die Arbeit gleich von der Ausländerbehörde gemacht. Das nennt sich "zustimmungspflichtiges Visum", gilt für Au-Pair, Studenten, Familienzusammenführung etc.

Vorteil: Wenn sie dem Visum zugestimmt haben, haben sie (intern) auch schon der Aufenthaltserlaubnis zugestimmt, die dann ohne neues Verfahren abgeholt werden kann (oder eben Aufenthaltskarte). Nachteil: dauert alles ein wenig.

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Glaube am 05.04.2009 um 20:34:47
danke für die Antwort. Aber ich habe es schwarz auf weß, dass in unserem Fall keine Zustimmung der ABH nötig ist, sie sollen nur die Voraussetzungen über ausreichendem Einkommen prüfen

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von reinhard am 05.04.2009 um 20:52:07
Freizügigkeitsgesetz (findest Du oben bei den Gesetzen)
§ 3 Familienangehörige


Zitat:
(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.


Das heißt: Die ABH muss zustimmen, aber nicht Dein Einkommen prüfen. Allerdings soll die ABH alles andere prüfen.

Aber vielleicht meldet sich noch jemand, der sich besser als ich mit dem Freizügigkeitsgesetz auskennt.

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Mustermann am 05.04.2009 um 21:54:51
Hallo Glaube,

Es gibt zum Theme Freizügigkeit von der Europäischen Kommission den Bericht (PDF) Das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten
Die Vorschriften sind für Deutschland eben im Freizügigkeitsgesetz.


Glaube schrieb am 05.04.2009 um 20:34:47:
Aber ich habe es schwarz auf weß, dass in unserem Fall keine Zustimmung der ABH nötig ist, sie sollen nur die Voraussetzungen über ausreichendem Einkommen prüfen  


Das ist richtig, bzw. geprüft wird, dass du freizügigkeitsberechtigt bist, dann ist es dein Mann auch. Zustimmungen sind aber im europäischen Recht und somit dem Freizügigkeitsgesetz nicht vorgesehen.
Ich nehme an, ihr wollt zusammen in Deutschland wohnen?
Siehe §5(2) und (3)


Hallo Reinhard,

Ich verstehe dein Zitat nicht. Glaube ist österreichische Staatsbürgerin und mit einem Drittstaatler verheiratet. Ihr Mann ist in Deutschland freizügigkeitsberechtigt solange er mit ihr wohnt bzw. mit ihr einreist/reist.

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Glaube am 05.04.2009 um 22:36:23
Hallo. Ich habe vorhin furchtbar viel gegoogelt, um einen Beweis gegen Reinhards Stellungnahme zu finden. Ich hatte es eigentlich nur von der Botschaft x-mal bestätigt bekommen. Jetzt bin ich aber sehr erleichtert. Ja, wir wollen zusammen in Deutschland leben. Ich bin ja auch schon ewig hier - habe sogar deutsche Kinder (erwachsen). Aber könntest du mir bitte noch kurz sagen, warum ich diese Bescheinigungen einfach zur Botschaft schicken kann? Wenn ich alles vorgelegt habe, wird da noch überprüft, ob die Firma Insolvenz angemeldet hat oder ähnliches? Oder schauen sie nur meine Wohnraumbescheinigung und meine Gehaltsabrechnungen an? Das könnte ja auch die Botschaft machen. DANKE!

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Mustermann am 05.04.2009 um 23:31:41
Die Ausländerbehörde ist die zuständige Behörde nach dem Freizügigkeitsgesetz. Das dürfte auch schneller sein als wenn alles zur Botschaft geschickt/weitergeleitet werden müsste. Anträge nach europäischem Recht (Freizügigkeit) sollen innerhalb sechs Monate entschieden werden. Voraussetzung ist, dass ihr freizügigkeitsberechtigt seid, für dich §2(2) und für deinen Mann §3 und §4. Eine Bestätigung, dass die Angaben gemacht wurden, sollst du unverzüglich erhalten. Du selbst hast wahrscheinlich sowieso das Daueraufenthaltsrecht. (Wird nach fünf Jahren Wohnsitz erworben.)


Glaube schrieb am 05.04.2009 um 22:36:23:
Wenn ich alles vorgelegt habe, wird da noch überprüft, ob die Firma Insolvenz angemeldet hat oder ähnliches?  


Geprüft soll nur, dass ausreichende Mittel vorliegen. Das heißt in der Regel mindestens so viel, wie ihr in eurer Situation als HartzIV-Empfänger bekommen würdet, wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft bilden würdet. Also der Betrag für den Lebensunterhalt und Miete. Krankenversicherung gehört dazu. Freibeträge oder andere Beträge für z.B. GEZ sind im europäischen Recht nicht vorgesehen. Liegen nach dieser Prüfung nicht ausreichende Mittel vor, soll geschaut werden, ob ihr tatsächlich vom Einkommen leben könnt. Das Thema Ergänzendes HartzIV ist komplizierter, dazu müssen andere mehr sagen. Ausreichende finanzielle Mittel können auch durch Ersparnisse gezeigt werden, vor allem wenn diese die erwähnten Summen für ein Jahr überschreiten. Weitere Fragen über Insolvenz usw. sind nicht vorgesehen. Einerseits müsst ihr Unterkunft haben, andererseits gibt es keine Vorschriften über Wohnraum, Quadratmeter pro Person usw.


Ist dein Mann momentan im Nicht-EU-Ausland? Siehe §5(4) und (5) bezüglich Einreise. Der Ausdruck "...und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen" ist hier relevant wenn du in Deutschland wohnhaft bist. Er könnte also ein Schengenvisum als Ehegatte eines EU-Bürgers beantragen, wofür er einen Nachweis deiner österreichischen Staatsbürgerschaft und eure Heiratsurkunde bräuchte. Dieses Visum ist gratis. Die Fragen bezüglich seines Vermögens usw., die auf dem Formular mit einem Sternchen * markiert sind, muss er als Familienangehöriger nicht beantworten.

Das europäische Recht (Freizügigkeitsgesetz) sieht, anders als das Aufenthaltsgesetz, nicht vor, dass man zwingend mit dem richtigen nationalen Visum einreisen muss, um Wohnsitz zu nehmen.

Ein Experte wird mich korrigieren, wenn es damit ein Problem geben sollte, mich würde die Vorschrift dann auch interessieren.
Die Prüfung dass ihr freizügigkeitsberechtigt seid sollte aber eben eher schnell gehen.



Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Glaube am 06.04.2009 um 09:14:13
Danke für die Antwort. Also mein Mann hat (glaube ich) ein "nationales Visum" beantragt. Das läuft alles schon ganz gut. Der Botschafter hat mir schon die Gültigkeit unserer Ehe usw. bestätigt. Er hatte allerdings für den Antrag bezahlt. Ich hatte auch schon längst meine Freizügigkeitsbescheinigung, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Versicherung usw. gemailt gehabt. Aber die Botschaft hatte trotzdem noch ein Amtshilfe-Ersuchen an die ABH geschickt. Und das geht nicht schneller - weil die sich Zeit lassen.Ich hatte alles schon am 16.3. abgegeben. Am 23.3. hieß es, es ginge alles "diese Woche" raus. Deshalb frage ich auch hier im Forum - weil ich das nicht verstehe, daß es so lange dauert.


Nachtrag: die Aufenthaltskarte soll doch innerhalb 6 Monaten erteilt werden (dazu habe ich bestimmt auch noch Fragen). Aber für das Visum doch nicht!

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Einbeck am 06.04.2009 um 17:36:23
Wegen nicht erforderlicher Zustimmung, aber durchaus erforderlicher Beteiligung wegen evtl. Vorort erforderlichen Prüfungen,
siehe § 79 AufenthV
hier der Text:
§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 80 bis 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

Umkehrschluss § 31 AufenthV mit zustimmungspflicht ist auf EU Freizügigkeitsberechtigte nicht anwendbar.

Die ABH wird evtl. bezüglich des in Deutschland lebenden EU Bürgers beteiligt, die ABH wird hier quasi im Wege der Amtshilfe tätig, prüft hier etwas, was wir im Ausland nicht so ohne weiteres prüfen können
verweise auf § 5 Abs 5 FreizügiG/EU § 2 Abs.2 Nr. 7 und § 3 Abs.1 FreizügG/EU (u.a. Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz)

Die Erfüllung der Freizügigkeitsvoraussetzungen ist halt nachzuweisen und daher muss die ABH evtl. bei der Prüfung beteiligt werden.

Mal allgemein zur Info:
Die Versagung eines Visums für einen Familienangehörigen soll wenn es unter EU /FreizügigG fällt, anders als sonst immer begründet werden § 77 Abs. 2 AufenthG gilt in Fällen vom FereizüG/EU nicht siehe auch § 11 Abs. 1 FreizügG/EU

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Mustermann am 06.04.2009 um 19:13:38

Glaube schrieb am 06.04.2009 um 09:14:13:
Er hatte allerdings für den Antrag bezahlt.  


Für was genau hat musste er bezahlen? Visum und Aufenthaltskarte sind gratis zu erteilen.
§2(6) FreizügG/EU

Zitat:
Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums werden keine Gebühren erhoben.



Glaube schrieb am 06.04.2009 um 09:14:13:
Nachtrag: die Aufenthaltskarte soll doch innerhalb 6 Monaten erteilt werden (dazu habe ich bestimmt auch noch Fragen). Aber für das Visum doch nicht!  


Wenn ein nationales Visum erteilt wird und anschließend die Aufenthaltskarte, dann soll es sich um das gleiche Verfahren handeln, denn das nationale Visum wird spezifisch aus diesem Grund erteilt.


Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Glaube am 07.04.2009 um 13:27:49
Hallo. Vielen Dank! Also das Visum wurde aus folgendem Grund bezahlt: Es war ein bißchen Verwirrung (kann ich hier wg Länge nicht drauf eingehen). Wir warteten auf Termin v. Botschaft - aber es gab u.a. technische Probleme. Dann ist mein Mann zur Bank u. hat bezahlt u. eine Receipt-Nr. erhalten. Später bekam er den Termin per Mail. Aber jetzt ist es zu spät - ob es rechtens war oder nicht.
Ich hatte vorab die Info, dass das mit den 6 Monate erst nach Einreise gelten würde. Jetzt hat mir heute die Botschaft gesagt, er bekommt ein 3-Monats-Visum (ich muß noch Familienvers.-Best. schicken). Nun vermute ich, Sie haben recht. Aber ich verstehe es noch nicht. Muß die ABH dann innerhalb dieser 3 Monate eine AE ausstellen? Was bedeutet denn dann das mit den 6 Monaten??? nach 6 Monaten wäre es zu spät - wenn das Visum nach 3 Monaten abläuft!!!

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von reinhard am 07.04.2009 um 15:08:15
Ich denke, das ist kein Problem. Die ABH prüft ja jetzt die Voraussetzungen (in Amtshilfe). D.h., wenn er das Visum bekommt, bekommst er auch die AE oder die Karte, je nach Behördenorganisation sofort oder jedenfalls schnell, denn geprüft ist denn ja alles und die Unterlagen sind schon in der ABH.

Also: Visum - Einreise - Anmeldung - ABH.

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Mustermann am 07.04.2009 um 19:48:10

Glaube schrieb am 07.04.2009 um 13:27:49:
Hallo. Vielen Dank! Also das Visum wurde aus folgendem Grund bezahlt: Es war ein bißchen Verwirrung (kann ich hier wg Länge nicht drauf eingehen). Wir warteten auf Termin v. Botschaft - aber es gab u.a. technische Probleme. Dann ist mein Mann zur Bank u. hat bezahlt u. eine Receipt-Nr. erhalten. Später bekam er den Termin per Mail. Aber jetzt ist es zu spät - ob es rechtens war oder nicht.


Vielleicht ist es in der Tat zu spät, aber weitere Kosten (für das Visum bzw. die Aufenthaltskarte) sollte es wegen §3(6) nicht geben.


Glaube schrieb am 07.04.2009 um 13:27:49:
Ich hatte vorab die Info, dass das mit den 6 Monate erst nach Einreise gelten würde. Jetzt hat mir heute die Botschaft gesagt, er bekommt ein 3-Monats-Visum (ich muß noch Familienvers.-Best. schicken). Nun vermute ich, Sie haben recht. Aber ich verstehe es noch nicht. Muß die ABH dann innerhalb dieser 3 Monate eine AE ausstellen? Was bedeutet denn dann das mit den 6 Monaten??? nach 6 Monaten wäre es zu spät - wenn das Visum nach 3 Monaten abläuft!!!


Es ist bei einer FZF zu einem deutschen Staatsangehörigen (also gemäß dem Aufenthaltsgesetz) üblich und in aller Regel nötig, erst ein nationales Einreisevisum zu beantragen (statt eine AE während eines Aufenthalts mit einem Schengenvisum oder während eines visumfreien Besuches zu beantragen). Inhaber dieses Visums bekommen dann innerhalb 90 Tage eine AE, die schnell ausgestellt werden kann weil die zuständige ABH dem Antrag vor Ausstellung des Einreisevisums schon zugestimm hat. Deshalb das mit der Gültigkeit von 90 Tagen. Das ist der Hintergrund zu dem, was Reinhard meinte, also soll dein Mann eben die Aufenthaltskarte nach Einreise innerhalb 90 Tage abholen können, weil auch in eurem Fall die Vorausetzungen vor Einreise geprüft wurden.



Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Glaube am 08.04.2009 um 12:55:34
Hallo. Danke erstmal! Jetzt kann mein Mann das Viusm abholen. Aber da steht als Anweisung für die "Leute" von der Botschaft drau, sie sollen die Auflagen der Ausländerbehörde beachten. Bitte: was kann denn das bedeuten?

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Glaube am 08.04.2009 um 15:42:09
Also, die Botschaft soll beim Aushändigen des Visums die Auflagen der ABH auf dem Visum vermerken. Die ABH war zum Schluß, als mein Mann freiwillig ausgereist war, sehr behilflich. Sie haben ihm die Fahrtkosten für die zweite Fahrt zum Konsulat und die Reisepapiere bezahlt (von sich aus). Kann es sein, er muß das jetzt zurückbezahlen? Könnte das mit den Auflagen gemeint sein???

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von reinhard am 08.04.2009 um 16:16:46
Es würde Dir nichts helfen, wenn wir jetzt raten. Er bekommt das Visum und kommt her, und mit dem Rest werdet Ihr schon fertig.

Wenn es Auflagen gibt, bekommt Dein Mann sie ja schriftlich und kann sie Dir vorlesen oder nach der Ankunft zeigen.

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Glaube am 08.04.2009 um 16:36:39
Danke Reinhard, für diese Ermutigung! Ich erschrecke zur Zeit über alles, was von der ABH kommt - dieses 1 Jahr und 4 Monate mit Warten und Anspannungen usf hat mich zu stark erschüttert. Dieses Urteil in Irland bezüglich der Angehörigen von Freizügigkeitsberechtigten war eine Erlösung (danach hatten wir schon noch Probleme) für uns. Ich finde es auch nicht gerecht, daß die Inländer selbst es teils schwerer haben. Aber ich hätte es irgendwie nicht mehr verkraftet gehabt. Ich bin so dankbar dafür.
Aber wäre es theoretisch möglich - wegen der Rückzahlung? Ich mache mir halt Gedanken, was es sein könnte. Am 14.4. holt er das Visum ab. Ich hoffe, es ist nicht zu schlimm. Aber das Geld haben wir auch nicht zu üppig. Jetzt muß auch der Flug noch bezahlt werden.

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Glaube am 08.04.2009 um 17:16:13
Nachtrag: wenn er das Visum bekommt, darf er auf jeden Fall einreisen (trotz irgendeiner Bedingung)? Wenn er diese Fahrkosten usw. zurückzahlen müßte, würden wir es ja wirklich verkraften. Vielleicht kannst du mich in anderer Hinsicht beruhigen: er war über einige Jahre hier "geduldet" und hat dadurch staatl. Leistungen bekommen - gibt es ein Gesetz, das irgendeinem Beamten es erlauben könnte, diese Leistungen zurück zu fordern? Dieser Satz mit der Auflage trübt die Freude ein wenig - endlich das Visum zu bekommen.

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Mustermann am 08.04.2009 um 19:05:38

Glaube schrieb am 08.04.2009 um 17:16:13:
Nachtrag: wenn er das Visum bekommt, darf er auf jeden Fall einreisen (trotz irgendeiner Bedingung)?


Wer einen EU-Staatsangehörigen heiratet muss, wenn der EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt ist, nicht erst ausreisen um die Aufenthaltskarte zu bekommen. (Anders als in Fällen nach dem Aufenthaltsgesetz, in welchen dies manchmal nötig ist, wenn z.B. ohne das richtige FZF-Visum eingereist wurde).
Interessantes dazu findest du in diesem Thema. Dein Mann bleibt freizügigkeitsberechtigt wenn du es bist und ihr zusammen wohnt. Bei genauen Fragen dazu wegen Auflagen usw. könntest du auch Kontakt mit Solvit Deutschland oder Solvit bei der Europäischen Kommission aufnehmen. Allerdings, Sachverhalte, die mit Ereignissen zu tun haben, die vor eurer Heirat passierten, haben doch nicht mit europäischem Recht zu tun.

Wenn es ein gültiges Visum ist, das dein Mann jetzt bekommt, kann er damit einreisen. Sonst ist es wie Reinhard sagte schwierig, mehr zu sagen. Anhand der ganzen Geschichte könnten die Fachleute hier sicher helfen, aber wenn er das Visum bekommt und somit einreisen kann, ist es wahrscheinlich besser, dass er erst einreist und ihr euch dann genauer damit beschäftigt.


Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von reinhard am 08.04.2009 um 20:36:25

Glaube schrieb am 08.04.2009 um 17:16:13:
Nachtrag: wenn er das Visum bekommt, darf er auf jeden Fall einreisen (trotz irgendeiner Bedingung)? Wenn er diese Fahrkosten usw. zurückzahlen müßte, würden wir es ja wirklich verkraften. Vielleicht kannst du mich in anderer Hinsicht beruhigen: er war über einige Jahre hier "geduldet" und hat dadurch staatl. Leistungen bekommen - gibt es ein Gesetz, das irgendeinem Beamten es erlauben könnte, diese Leistungen zurück zu fordern? Dieser Satz mit der Auflage trübt die Freude ein wenig - endlich das Visum zu bekommen.


Im Prinzip kann man eine so theoretische Frage nur super-theoretisch beantworten.

Eine Geldforderung hindert nicht an der Einreise, im Gegenteil: Hier kann eine Behörde das Geld leichter eintreiben als die Botschaft dort.

Irgendwelche ausgelegten Fahrtkosten könnten zurück verlangt werden, Erstattungen wegen eines Botschafts-Fehlers nicht. Sozialhilfe hier könnte teils zurück verlangt werden, wenn er z.B. Sozialhilfe nur bekam, weil er einen falschen Namen angab oder Papiere versteckte, also durch irgendwelche Gesetzesverstöße den Aufenthalt in die Länge gezogen und eine frühzeitige Ausreise / Abschiebung verhindert hat.

Aber ich habe noch nie gehört, dass solche Sachen von der ABH an die Botschaft gingen, weil das bei der Visum-Erteilung eigentlich keine Rolle spielt. Insofern: In einer Woche weißt Du es, und dann kannst Du konkret fragen.

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Glaube am 09.04.2009 um 10:54:53
Danke für eure Antworten. Jetzt will ich mal nicht das Schlimmste befürchten. Vielleicht ist es ganz harmlos. Ich informiere euch evtl., wenn ich es weiß. Gesegnete Feiertage - Christus ist auferstanden!

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Glaube am 20.04.2009 um 20:21:09
Hallo. Wollte euch mitteilen, dass es wirklich harmlos war - die Auflage, so habe ich es von meinem Mann verstanden, ist es , wenn er hier ist, eine Aufenthaltsanzeige zu machen. Das war alles!

Titel: Re: Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen
Beitrag von Mustermann am 20.04.2009 um 20:57:25
Gut, dass es geklappt hat und alles in Ordnung ist! :)


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