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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Student-Aufenthaltszweck ändern
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Beitrag begonnen von mellaly am 01.04.2009 um 01:03:21

Titel: Student-Aufenthaltszweck ändern
Beitrag von mellaly am 01.04.2009 um 01:03:21
X ist ausländer aus einem drittstaaten land, ist seit August 2002 in deutschland wohnhaft, hat das Studienkolleg (= Vorbereitung zur aufnahme in einer Hochschule) in Januar 2004 mit erfolg abgeschlossen. Seit april 2004 ist er immatrikulliert in einer Hochschule (Luftfahrt als Fach = Normale Studiendauer ist 5 Jahren), Herr X hat bis März 2009 viele Fächer abgelegt aber trotzdem aus finanzielle gründe hat er noch kein Vordiplom bekommen, "es fehlen noch paar fächer dafür".
Herr X arbeitet gerade bei einem Firma als Bürohilfe als arabische Korrespondenz
( Arabisch ist die Muttersprache) und vermarkt einen Produkt in der Arabischen Welt.
Die Firma Profitiert sehr von Herr X deswegen will sein Chef ihm einen Anteil von sein Firma LTD geben, und bei ihm für immer aufnehmen.
Das Arbeit von Herr X hat gar nicht zu tun mit sein Studienrichtung.
das Aufenthalt von Herr X endet in Mai 2010, und zweifelt dass sein Aufenthalt verlängert wird.

Herr X fragt jetzt ob es möglich ist sein Aufenthaltszweck zuändern  von Studium Zweck zur Unternehmer zweck oder normaler Arbeiter? oder gibt es andere Möglichkeiten?
und fals ja wie läuft das Verfahren?

Mfg

Titel: Re: Student-Aufenthaltszweck ändern
Beitrag von schweitzer am 01.04.2009 um 08:22:54

mellaly schrieb am 01.04.2009 um 01:03:21:
Herr X fragt jetzt ob es möglich ist sein Aufenthaltszweck zuändernvon Studium Zweck zur Unternehmer zweck oder normaler Arbeiter? oder gibt es andere Möglichkeiten?


Ohne vorherige Ausreise und neues Visaverfahren wird das grundsätzlich nichts werden. - Ich verweise auf § 16 (2) AufenthG:


Zitat:
Während des Aufenthalts nach Absatz 1 (Aufenthalt zum Zwecke des Studiums, =schw.=) soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.


Dazu die entsprechende Passage in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:


Zitat:
Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach Nummer 16.4 zugela ssenen
Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst möglich, nachdem
der Ausländer ausgereist ist. Ohne vorherige Ausreise ist ein unmittelbarer Wechsel des
Aufenthaltszwecks ohnehin nur möglich, wenn der Ausländer (z.B. durch Eheschließung)
einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat (vgl. auch
§ 5 Abs. 2 Satz 2).


Ob und wann eine Abweichung von der in § 16 (2) AufenthG genennten Regel einzelfallbezogen möglich wäre, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich vemute aber, dass der Rahmen für solche Regelabweichungen sehr eng gesetzt ist, etwa in Richtung diesen Kontexts, ich zitiere nochmals aus den VAH-BMI:


Zitat:
Eine Abweichung von
§ 16 Abs. 2 kommt in Betracht, wenn dies eine völkerrechtliche Vereinbarung erfordert. In
diesem Falle kann die Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bis zu der in der zwischenstaatlichen
Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden.


Fazit:

Der "Spielraum" ist überaus eng - eine einzelfallbezogene Nachfrage bei der ABH kann und wird endgültige Klärung bringen, aber ich würde mir kaum Hoffnung machen.

=schweitzer=

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