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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Anfrage wegen Aufenthaltstitel
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Beitrag begonnen von huelaegue am 30.03.2009 um 16:37:18

Titel: Anfrage wegen Aufenthaltstitel
Beitrag von huelaegue am 30.03.2009 um 16:37:18
Hallo zusamen,
ich habe eine aufenthaltsrechtliche Nachfrage für meine weißrussische Bekannte und bekomme leider keine Auskunft von den Behörden. Evtl. hat jemand einen Tipp:

sie ist seit 2003 in Deutschland (5 1/2 jahre) und verheiratet seit 2004 mit einem Deutsch-russischen Mann (deutscher Staatsangehöriger); sie hat ein ca. 1 jähriges Kind (ebenfalls mit deutscher Staatsangehörigkeit), wobei erschwerend hinzukommt, dass ihr Kind mit Bewegungsstörungen behindert ist.

Die Aufenthaltsberechtigung in ihrem Ausweis läuft bis 2010. Seit einem Monat lebt sie allerdings getrennt von ihrem Mann; dieser ist zwar berufstätig, hat aber Schulden und kann finanziell nichts für das Kind beisteuern bzw. fehlt ihm auch jegliches Interesse daran. Kann meine Bekannte in dieser Situation für sich einen unbegrenzten Aufenthaltstitel anfordern (noch vor einer eventuellen Scheidung) - trotz der Trennung - oder wird man sie nach Weißrussland zurücksenden? Ich hätte die Hoffnung, dass sie insbesondere wegen des deutschen Kindes rechtlich in Deutschland bleiben darf, kenne hier aber die Rechtslage nicht. Momentan ist sie mit Ihrem Kind wieder im Olga-Krankenhaus zu Untersuchungen (kann daher in nächster Zeit nicht zum Auslandsamt zur Beratung). Daher möchte ich das schonmal für sie klären, damit sie zumindest weiss, wie es weitergeht. Sie lebt jetzt nur vom Kindergeld und noch einen Monat Elterngeld.

Evtl. kann mir jemand hilfreiche Informationen zur rechtlichen Situation geben? Darf Sie in Deutschland bleiben (zumindest bis das Kind 18 ist)? Es kommt hinzu, dass sie die Therapien in Deutschland machen muss, da es in Weißrussland weder Kindergymnastik, Babyschwimmen oder andere Therapiemöglichkeiten gibt.

Grüße
Jürgen

Titel: Re: Anfrage wegen Aufenthaltstitel
Beitrag von reinhard am 31.03.2009 um 11:30:36
1. Wenn sie 2004 geheiratet hat und mit ihrem Mann zusammengelebt hat, hat sie seit 2006 (24 Monate Zusammenleben) das Recht auf eine unabhängige (eigene) Aufenthaltserlaubnis. Diese bekommt sie nicht automatisch, sondern wenn sie diese beantragt. Wenn sie jetzt eine Aufenthaltserlaubnis bis 2010 hat, kann es sein, dass die Ausländerbehörde nichts unternimmt – auch wenn die Trennung dort bekannt ist.

2. Wenn sie ein deutsches Kind hat, hat das Kind selbstverständlich das Recht, in Deutschland zu leben. Die Mutter hat dieses Recht auch. Dieses (zweite) Recht gilt, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Allerdings "verfestigt" sich das Aufenthaltsrecht der Mutter automatisch.

Sie hat also doppeltes Recht und muss sich nicht die geringsten Sorgen machen.

Wegen Unterstützung, Unterhalt, Hartz IV und so weiter: Sie sollte, sobald die Gesundheit des Kindes das erlaubt, eine gute Beratungsstelle (Migrationsberatung) aufsuchen und mit deren Rat / Utnerstützung systematisch alle Behördengänge machen. Moderne Kommunen haben einen Ansprechpartner (z.B. Bürgerbüro), traditionelle Kommunen lassen sie bis zu 6 Monate selbst zwischen den Ämtern pendeln. Aber sie hat (fast) ein "Recht auf alles". Wenn eine gute Freundin ihr wahlweise beim Kind oder bei den Formularen hilft, muss sie sich auch hier keine Sorgen machen, sondern sich höchstens auf einen "Papierkrieg" einstellen, den sie am Ende aber gewinnt.

Titel: Re: Anfrage wegen Aufenthaltstitel
Beitrag von huelaegue am 31.03.2009 um 14:38:19
...vielen Dank schon für diese beruhigenden Infos. Ich bekam jetzt allerdings auch eine Aussage eines Rechtsanwaltes: "Eine Ableitung eines Aufenthaltsrechts durch das Kind ist nach meiner Prüfung nicht möglich, wenn der andere Elternteil in der Bundesrepublik lebt." Insofern bin ich schon nicht mehr ganz so sicher.
Ich habe gelesen, dass ALG II und Leistung nach Unterhaltsvorschussgesetz schon nach Trennung beantragt werden können. Allerdings wird hier angeblich dann der Ehemann durch das Sozialamt (bzw. ARGE) in Anspruch genommen. Gilt das auch nach Scheidung? Meine Bekannte möchte nur ungern, dass ihr Mann, der verschuldet ist, noch weitere Bürden auferlegt bekommt (diese Scheidung ist "im Guten").
Grüße Jürgen

Titel: Re: Anfrage wegen Aufenthaltstitel
Beitrag von reinhard am 31.03.2009 um 14:45:21

huelaegue schrieb am 31.03.2009 um 14:38:19:
...vielen Dank schon für diese beruhigenden Infos. Ich bekam jetzt allerdings auch eine Aussage eines Rechtsanwaltes: "Eine Ableitung eines Aufenthaltsrechts durch das Kind ist nach meiner Prüfung nicht möglich, wenn der andere Elternteil in der Bundesrepublik lebt."


Ich bin kein Rechtsanwalt. Aber das ist Blödsinn!

Wenn sie Mutter eines deutschen Kindes ist und nicht das Sorgerecht entzogen wurde und dem Vater allein übertragen wurde (ist ja anscheinend eher umgekehrt), hat sie selbstverständlich ein Aufenthaltsrecht. Aber das hat sie, wie gesagt, auch schon durch die Ehe.


Zitat:
Ich habe gelesen, dass ALG II und Leistung nach Unterhaltsvorschussgesetz schon nach Trennung beantragt werden können. Allerdings wird hier angeblich dann der Ehemann durch das Sozialamt (bzw. ARGE) in Anspruch genommen. Gilt das auch nach Scheidung? Meine Bekannte möchte nur ungern, dass ihr Mann, der verschuldet ist, noch weitere Bürden auferlegt bekommt (diese Scheidung ist "im Guten").


Das ist zweifellos so. Ehegatten sind gegenseitig unterhaltspflichtig – wenn einer etwas beantragt (Unterhaltsvorschuss, Hartz IV...), MUSS die behörde gucken, ob irgendein anderer Mensch auf der Welt das eigentlich bezahlen oder erstatten müsste.

Auch wenn es emotional schwierig ist: Ich rate Müttern in dieser Situation eher dazu, die Interessen ihres Kindes an einem einigermaßen sorglosen Leben den vermuteten Unannehmlichkeiten für den Ex voranzustellen. Aber, wie gesagt, sie sollte sich sowieso an eine Migrationsberatung ihres Vertrauens wenden, die solche Fragen dann persönlich mit ihr besprechen kann.

Titel: Re: Anfrage wegen Aufenthaltstitel
Beitrag von Tippi am 31.03.2009 um 17:01:11
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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