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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Gültigkeit des Reisepasses für AE
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Beitrag begonnen von Mirror am 20.03.2009 um 10:24:00

Titel: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Beitrag von Mirror am 20.03.2009 um 10:24:00
Hallo zusammen,

leider habe ich nirgendwo eine Antwort gefunden.

Mein Reisepass ist bis Ende Dezember 2009 gültig. Ich wollte ein AE auf Grund der Eheschließung mit einem Deutschen beantragen. Die Sachbearbeiterin hat gesagt, dass mein AE höchstens bis Ende September 09 verlängert werden kann (3 Monaten vor dem Ablauf).

Gibt es eine Regelung dafür? Wo kann ich es nachlesen?

Danke im Voraus!

8-)

Titel: Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Beitrag von schweitzer am 20.03.2009 um 10:49:35

Mirror schrieb am 20.03.2009 um 10:24:00:
Gibt es eine Regelung dafür? Wo kann ich es nachlesen?


Eine solche Regelung gibt es nach meinem Wissen nicht.

Die AE müsste IMHO mindestens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Passes erteilt werden, denn nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kommt es für die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels lediglich auf die Erfüllung der Passpflicht an - und die ist zunächst einmal zumindest bis zum Ablauf der Gültigkeit des Passes zweifelsfrei gegeben.

=schweitzer=


Titel: Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Beitrag von Mirror am 20.03.2009 um 10:54:56
Danke schön für die Antwort!!! Ich geh am Montag zu ABH und werde danach berichten!

:)

Titel: Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Beitrag von Mick am 20.03.2009 um 11:50:49
Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der ABH. Früher (zum AuslG)
gab es eine Regelung, nach der die AE bei Nicht-Europäern (Russland
zählt hier zu Asien) bis max. drei Monate vor Passablauf erteilt werden
durfte. Es ist anzunehmen, dass diese Regelung weiterhin angewendet
wird.

Titel: Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Beitrag von schweitzer am 20.03.2009 um 12:03:51

Mick schrieb am 20.03.2009 um 11:50:49:
Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der ABH.


Hi Mick - das verstehe ich nicht.

Ich habe AufenthG, AufenthV und VAH-BMI gewälzt, aber nichts entsprechendes gefunden.

Wo ist ein derartiges Ermessen konkret geregelt? -  (Ich gebe zusätzlich zu bedenken, dass es sich im Falle der TS offensichtlich um eine AE handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht!)

Im Zweifel würde das für Betroffenene ja bedeuten, sich mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeit des alten bereits um einen neuen Pass bemühen zu müssen, damit dieser noch rechtzeitig, drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des alten sowie der AE vorgelegt werden kann.

Dieser Auszug aus den VAH-BMI:


Zitat:
3.1.12 Wird einem Ausländer ein neuer Pass ausgestellt, wird ein in dem alten Pass eingetragener
und noch gültiger Aufenthaltstitel unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Vordrucks
in den neuen Pass übertragen. Der Vordruck ist mit dem Vermerk: "Übertrag des
Aufenthaltstitels" samt Ort, Datum, Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen. Hat die übertragende
Behörde den Aufenthaltstitel nicht selbst erteilt, so ist auch zu vermerken, welche
Behörde (§ 71 Abs. 1 und 2) den Aufenthaltstitel erteilt hat. Die Amtshandlung ist gebührenpflichtig
(§ 47 Abs. 1 Nr. 11 AufenthV).


... liest sich für mich quasi genau "anders herum", also so, dass sogar ein Erteilen eines Aufenthaltstitels über den Gültigkeitszeitraum des Passes hinaus möglich ist, und sich das, da hier von AT und nicht nur NE oder Daueraufenthalt-EG die Rede ist, durchaus auch auf die Erteilung einer AE beziehen kann.

Bringe ich da nun nur was durcheinander oder habe ich ein grundsätzliches Verständnisproblem? Und nochmal: Wo ist das von Dir genannte Ermessen genau und nachvollziehbar geregelt?

Ich hoffe, ich nerve nicht ...  ;)

=schweitzer=



Titel: Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Beitrag von tapir am 20.03.2009 um 17:40:29

Mick schrieb am 20.03.2009 um 11:50:49:
Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der ABH.

Das Ermessen ist aber "nach unten" und "nach oben" begrenzt, und für die Entscheidung "3 Monate vor Passablauf" sehe ich keine Grundlage.

Grundsätzlich gilt:

Minimale Gültigkeitsdauer gem. § 27 Abs. 4 S. 4 AufenthG: 1 (ein) Jahr


Ausnahmen von diesem Grundsatz:

Minimale Gültigkeitsdauer von unter einem Jahr:

- wenn der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen (des "Zusammenführenden") früher abläuft (§ 27 Abs. 4 S. 1 AufenthG, wobei die Vorschrift ihrem Sinn nach nur auf Ausländer anzuwenden sein dürfte)

- wenn der Pass oder Passersatz des Ausländers (des "Zuziehenden") früher abläuft (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG)

Maximale Gültigkeitsdauer gem. § 27 Abs. 4 S. 4 AufenthG: Ablaufdatum des Passes/Passersatzes des Familienangehörigen ("Zusammenführenden"), § 27 Abs. 4 S. 1 AufenthG; des Ausländers ("Zuziehenden"), § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG

Zwischen diesen "Polen" bewegt sich das Ermessen der ABH (Ausnahme hiervon lediglich: §§ 27 Abs. 4 S. 2, 20, 38a AufenthG).

PS: Ob § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer AE über die Gültigkeitsdauer eines Passes hinaus entgegensteht, wird anscheinend unterschiedlich beurteilt. Es gibt auch Behörden, denen ist der Passablauf ziemlich schnuppe.

Titel: Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Beitrag von nixwissen am 21.03.2009 um 11:02:04
Hi,

meine Frau (China) hat ihre AE nach §28 im Januar 2008 für 3 Jahre verlängert bekommen, wobei der Pass Mai 2009 abläuft.
Gültigkeit des Passes interessierte also nicht die Bohne.
Das war auch sicher kein Versehen, denn wir haben besprochen, daß meine Frau ev. in China einen neuen Pass besorgt und dann mit neuem Pass und der AE im abgelaufenem Pass wieder nach D einreisen kann.
Übrigens ABH in HH.

Gruß,
Norbert

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