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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Frage zur Vaterschaftsanerkennung
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Beitrag begonnen von tiffy785 am 17.03.2009 um 17:01:59

Titel: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von tiffy785 am 17.03.2009 um 17:01:59
hallo, hoffe das ich richtig bin.

Ich Habe eine Frage zur Vaterschaftsanerkennung:Frau x ist schwanger geworden bei einem One Night Stand Frau x weiss gar nichts von dem One Night stand keinen nachname,keine adresse nichts.Frau X musste bei dem jugendamt "vater unbekannt" angeben,da sie nun auch mehrmals nach der geburt noch versucht hat den erzeuger ausfindig zu machen was leider erfolg los blieb.Frau X hat in der schwangerschaft einen neuen mann kennengelernt Herr Y der aber nicht in deutschland lebt,Frau X und Herr Y sind immer hin und her gereist um sich zusehen,Herr Y liebt das kind wie sein eigenes da er so gut wie von beginn der schwangerschaft dabei war. Frau x und Herr Y entscheiden sich zum heiraten.

Nun meine Frage kann Herr Y die Vaterschaftanerkennen nach der hochzeit auch wenn er nicht der erzeuger ist?oder auch schon vor der heirat?oder würde das nicht gehn da er ausländer ist?
wenn er die vaterschaft anerkennen darf,müsste man dann einfach nur zum jugendamt gehn und ihnen das mitteilen? oder würde das dann vor gericht gehn?

Vielen Dank schon mal im vorraus

Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Mustermann am 17.03.2009 um 20:12:37
Hallo Tiffy,

Herr Y kann der Vaterschaft anerkennen, die Mutter muss zustimmen. Allerdings bleiben die (ganz anderen, weil familienrechtlichen) Themen der Vaterschaftsanfechtung, der Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters sowie moralische Fragen. Dies sind aber eben andere Themen.

Eine Vaterschaftanerkennung kann jederzeit erfolgen, wenn es noch keinen rechtlichen Vater gibt. (War Frau X zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, ist bis zur Vaterschaftzsanfechtung der Ehemann der rechtliche Vater.) Die Staatsangehörigkeit des Mannes, der die Vaterschaft anerkennt, spielt keine Rolle.

(Zur Information, bitte nicht falsch verstehen!) Die Anerkennung durch einen Mann der nich Vater (Erzeuger) ist damit dieser dann als rechtlicher Vater ausländerrechtliche Vorteile hat, (etwa die FZF zum deutschen Kind, für die keine Sprachkenntnisse vor Einreise nötig sind), wäre eine Straftat. Die Behörden könnten diese Vaterschaft auch anfechten. Das gilt nicht, wenn Frau X und Herr Y heiraten und Herr Y die FZF zur Ehefrau beantragt, was natürlich jederzeit möglich und problemlos wäre.





Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von tiffy785 am 17.03.2009 um 21:28:28
Hallo Mustermann danke für diese ausführliche info!
Frau X war Ledig,und Frau X hat auch versucht den erzeuger ausfindig zu machen,was bis zum jetztigen zeit punkt erfolg los blieb.(frau X würde dem erzeuger,falls sie sich irgendwann noch mal sehn sollten,das kind nicht vorenthalten,oder verschweigen)ist aber nun mal so, das Herr
Y eine soziale bindung zu dem kind hat/empfindet,da er von beginn an schon dabei war.
Frau X und Herr Y würden die vaterschaftsanerkennung in DE machen nach dem das evtl visum zur FZF genehmigt werden würde.

Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Muleta am 17.03.2009 um 22:13:28

Mutly schrieb am 17.03.2009 um 20:12:37:
Die Anerkennung durch einen Mann der nich Vater (Erzeuger) ist damit dieser dann als rechtlicher Vater ausländerrechtliche Vorteile hat, (etwa die FZF zum deutschen Kind, für die keine Sprachkenntnisse vor Einreise nötig sind), wäre eine Straftat.


das ist einfach falsch.

Muleta

Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von tiffy785 am 17.03.2009 um 22:18:30
wie wäre es denn richtig?

Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Mustermann am 17.03.2009 um 22:31:08
Hallo Tiffy,

ich habe dir eine PN geschickt mit einigen evtl. interessanten Internetadressen, die eher nicht mit dem ausländerrechtlichen Bereich, sondern mit dem familienrechtlichen Bereich solcher Situationen, zu tun haben. (Ganz oben links auf der Startseite des Forums "Du hast X Nachrichten".)


Hallo Muleta,

der Drittstaatangehörige X erkennt mit Zustimmung der Mutter (dt. Sta.) ihr Kind an, ausschließlich wegen der AE nach §28.
Völlig legal??


Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Muleta am 17.03.2009 um 22:31:48

tiffy785 schrieb am 17.03.2009 um 22:18:30:
wie wäre es denn richtig?


es wäre keine Straftat (was sonst?)

Muleta

Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von tiffy785 am 17.03.2009 um 22:32:54
Danke dir Mustermann  :) werde es mir gleich mal anschauen...

Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Mustermann am 17.03.2009 um 22:40:28
Hallo Muleta,

also die Bestimmungen bezüglich der rechtlichen Vaterschaft im BGB sind eine weitere Baustelle, aber was ist mit §95(2) Punkt 2?

"unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht"


Der Drittstaatangehörige X erkennt mit Zustimmung der Mutter (dt. Sta.) ihr Kind an, ausschließlich wegen der AE nach §28.
Ist das keine unrichtige Angabe i.S. des AufentG?





Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Muleta am 17.03.2009 um 23:05:53

Mutly schrieb am 17.03.2009 um 22:40:28:
also die Bestimmungen bezüglich der rechtlichen Vaterschaft im BGB sind eine weitere Baustelle, aber was ist mit §95(2) Punkt 2?


nein, nein und nochmals nein. Ausführlich: OLG Hamm - 1 Ss 58/07 (bei Burhoff).


Zitat:
Ist das keine unrichtige Angabe i.S. des AufentG?


nein:

- "ich erkenne die Vaterschaft an" ist eine Willenserklärung (und keine Schwur über tatsächlich praktizierten Sexualverkehr)
- die durch die Vaterschaftsanerkennung entstandene rechtliche Vaterschaft ist dann eine wahre Tatsache. Die Angabe dieser Tatsache gegenüber einer Behörde ist nicht unrichtig. Ganz im Gegenteil: das Verschweigen wäre dann u.U. strafbar.

Muleta

Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von tiffy785 am 17.03.2009 um 23:07:51
Herr Y tut doch nicht die vaterschaft anerkennen wegen der AE ...
Die doch sowieso verlängert werden würde wenn Herr Y und Frau X weiterhin verheiratet bleiben ( wovon wir mal ausgehen) da müsste doch Herr Y nicht extra eine vaterschaftanerkennen wenn es nur um die AE geht -- oder bin ich jetzt falsch??? :-/

Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Mustermann am 17.03.2009 um 23:20:09
Danke Muleta. Ich werde mich (aus reinem Interesse) informieren.


tiffy785 schrieb am 17.03.2009 um 23:07:51:
da müsste doch Herr Y nicht extra eine vaterschaftanerkennen wenn es nur um die AE geht -- oder bin ich jetzt falsch???


Nein die FZF zum Ehegatten hat nichts mit Vaterschaften zu tun und geht allein aufgrund der Ehe.

Entschuldigung, ich habe dir oben falsche Infos gegeben. (Muleta ist ein Fachmann und gehört zu den Mitgliedern, deren Kenntnisse zu bewundern sind. Bei einem Widerspruch gilt also immer seine Antwort.
Ich dachte wirklich, dass es strafbar wäre, eine Vaterschaft anzuerkennen, nur um eine AE zu bekommen. Anscheinend kann es jedermann. Wobei die Mutter einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen muss, also jedes Paar.))

Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von tiffy785 am 17.03.2009 um 23:25:41
Oje ich wollte hier jetzt kein Feuer entfachen  :-/

Es war nur reines Interesse halber,über Frau X und Herr Y.....

Mustermann ich habe Ihnen per Email geantwortet,da ich noch keine nachrichten schreiben konnte.

Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Mustermann am 17.03.2009 um 23:31:58
Danke, ich schaue gleich nach. Keine Sorge, ich habe den oben zitierten § halt falsch verstanden. Wir (die keine Fachleute sind) lernen allen von den Fachleuten. Auf jeden Fall sind die Pläne des erwähnten Paars ganz in Ordnung. ;)


Titel: Re: Frage zur Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Mick am 17.03.2009 um 23:32:47

tiffy785 schrieb am 17.03.2009 um 23:25:41:
Oje ich wollte hier jetzt kein Feuer entfachen


Nö, hast Du ja auch nicht gemacht, sondern jemand anders
hier.  :-/

Da Deine Fragen restlos schon lange geklärt sind:

:closed

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