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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Integrationskurs - Verpflichtung - B 1 Prüfung - Ausländerbehörde
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Beitrag begonnen von Sarah24 am 13.03.2009 um 01:32:53

Titel: Integrationskurs - Verpflichtung - B 1 Prüfung - Ausländerbehörde
Beitrag von Sarah24 am 13.03.2009 um 01:32:53
Hallo zusammen,

mein Mann lebt seit 4 Jahren in Deutschland und wir haben auch einen gemeinsamen Sohn.

Damals wurde er direkt zum Integrationskurs verpflichtet, den hat er auch angefangen dann aber aufgrund von Arbeit abgebrochen.

Bei der nächsten AE haben wir dann richtige Probleme mit der Ausländerbehörde bekommen und die haben dann sein AE nur für 6 Monate verlängert und ihn nochmals darauf hingewiesen diesen Kurs mit Abschluß zu beenden.

Einen Wochenend-Kurs haben wir nicht gefunden und mein Mann mußte seine Arbeit aufgeben und hat dann wieder fleißig am Kurs teilgenommen.

Nun hat er in zwei Monaten seine B 1 Prüfung und ich habe einwenig Angst, das er die Prüfung nicht besteht.

Kann die Ausländerbehörde ihn dazu zwingen noch einmal 300 Stunden + Prüfung noch einmal zu wiederholen?

Oder wird die AE wieder nur für 6 Monate verlängert oder garnicht? Was bedeutet die AE kann nicht verlängert werden - Abschiebung?

Unsere Ausländerbehörde ist glaub ich die schlimmste in ganz Deutschland die sind bei Fragen direkt unfreundlich, deswegen bin ich froh wenn Ihr mir weiterhelfen könnt. Ich mache mir richtige Sorgen.

Vielen Dank und liebe Grüße

Titel: Re: Integrationskurs - Verpflichtung - B 1 Prüfung - Ausländerbehörde
Beitrag von schweitzer am 13.03.2009 um 08:01:50

Sarah24 schrieb am 13.03.2009 um 01:32:53:
Kann die Ausländerbehörde ihn dazu zwingen noch einmal 300 Stunden + Prüfung noch einmal zu wiederholen?


Ja, das ist möglich.

Ich zitiere § 44a (3) AufenthG:


Zitat:
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner  Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.


Die Verpflichtung könnte nur dadurch "ins Wanken" geraten, wenn Deinem Mann die Teilnahme am Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar sein würde.

Die Hürden dafür, das belegen zu können stehen allerdings sehr hoch - leider ist zu dieser Passage weder im AufenthG noch in der IntV noch in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI Näheres ausgeführt.

Nach einem mir vorliegenden Ausländerrechtskommentar zu dieser Vorschrift kann (sic!) eine Teilnahme auf Dauer objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar aus persönlichen oder familiären Gründen sein, so z.B. bei lang andauerender Krankheit, evtl. auch bei sehr hohem Alter. Auch die fortdauernde Notwendigkeit der Betreuung von Kleinkindern kann ein solcher Grund sein, regelmäßig aber nur, wenn keine kursbegleitende Kinderbetreuung gewährleistet ist.

Wann eine Integrationskursteilnahme im Kontext mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis unzumutbar sein kann, ist in mir vorliegenden Quellen nirgendwo erläutert. - Persönlich neige ich dazu, eine Unzumutbarkeit dann anzunehmen, wenn die Kursteilnahme den Arbeitsplatz gefährden würde, insbesondere dann, wenn der Arbeitsplatzverlust dazu führen würde, dass der Betreffende in Sozialleistungsabhängigkeit gerät.  -

Aus der Praxis weiß ich, dass die Teilnahme an Wochenend- oder Abendkursen, so diese denn angeboten werden, neben einer Erwerbsarbeit (wenn nicht Schichtarbeit eine Teilnahme auch hier tatsächlich unmöglich macht) regelmäßig als zumutbar angesehen wird. - Dies war aber bei Euch offenbar nicht der Fall.

Insoweit halte ich die Tatsache, dass Dein Mann ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis aufgeben musste, um am Integrationskurs teilnehmen zu können, für grenzwertig. - Wenn die Verpflichtung allerdings schon bestanden hat und er danach erst das Arbeitsverhältnis begonnen hat, wäre die Ausgangslage schon wieder eine etwas andere, denn dann war ihm ja schon bekannt, dass er verpflichtet war, den Kurs zu absolvieren ...

Das ist also eine ziemlich verzwackte Kiste, die sich von hier aus wohl nicht abschließend auflösen lässt.


Sarah24 schrieb am 13.03.2009 um 01:32:53:
Oder wird die AE wieder nur für 6 Monate verlängert oder garnicht? Was bedeutet die AE kann nicht verlängert werden - Abschiebung?


Die Nichtverlängerung der AE ist nach dem mir vorliegenden Ausländerrechtskommentar nicht zulässig, wenn ein Anspruch oder ein Regelanspruch auf Erteilung einer Aufenthalserlaubnis besteht. Dies ist in Eurem Falle gegeben!! - In einem anderen heißt es, ähnlich intendiert, dass die Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Schutzes von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG erforderlich ist bei der Ausübung des Versagungsermessens gemäß § 44a (3) Satz 2 AufenthG.

Eine Abschiebung oder gar Ausweisung halte ich nach all dem in einem Falle wie Eurem für ausgeschlossen. - Andere Sanktionen, wären allerdings, im Falle gegebener Zumutbarkeit zur Teilnahme am Integrationskurs, in verschiedener Art und Weise anwendbar. Dies könnten u.a. sein:


Zitat:
• Leistungskürzung (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG),
• Auferlegung von Kosten für den Integrationskurs (§ 44a Abs. 3 Satz 4 AufenthG),
• Bußgeld (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG),
• Verwaltungszwang (§ 44a Abs. 3 Satz 2 AufenthG) und


Letzteres dann z.B. in der Weise , dass die AE eben immer nur für kurze Zeiträume verlängert wird.

=schweitzer=

Titel: Re: Integrationskurs - Verpflichtung - B 1 Prüfung - Ausländerbehörde
Beitrag von Sarah24 am 13.03.2009 um 13:35:26
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Ich habe heute Morgen auch noch einmal bei unserer Ausländerbehörde angerufen und ich hatte Glück die Dame hatte heute gute Laune und hat nett geantwortet.

Sie sagte, das die AE dann immer wieder jeweils für ein Jahr verlängert wird bis er die Prüfung wiederholt und besteht, erst dann würde er die NE erhalten. Wann er die Prüfung wiederholen möchte wäre Ihm dann selbst überlassen.

schöne Grüße und vielen Dank nochmal für die Anwort

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