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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 "in Einbürgerung" https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1236354978 Beitrag begonnen von Mikael321 am 06.03.2009 um 16:56:17 |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 "in Einbürgerung" Beitrag von Mikael321 am 06.03.2009 um 16:56:17
Wäre nicht eine Einbürgerung möglich ?
Da wäre doch die AE die jetzt vorhanden ist unerheblich ? In den Verwaltunsvorschriften dazu habe keinen Hinweis auf eine bestimmte AE gefunden. ( Bei § 9 ) [edit]xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx[/edit] Vielleicht eine Alternative ? Michael Mick, [edit]Im Übrigen findet man die VwV auch bei uns unter dem Button "Einbürgerung".[/edit] |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 in §28? Beitrag von dagobu am 06.03.2009 um 17:42:09
Naja die Einbürgerung setzt ja auch 8 Jahre Aufenthaltserlaubnis voraus...
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Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 in §28? Beitrag von Mikael321 am 06.03.2009 um 18:07:01 dagobu schrieb am 06.03.2009 um 17:42:09:
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein. Michael |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 in §28? Beitrag von Muleta am 06.03.2009 um 21:37:15 Mick schrieb am 05.03.2009 um 07:50:47:
Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes. BVerwG 1 C 43.06, für andere Aufenthaltstitel ausdrücklich offen gelassen. Die Ansicht des HTK ist insofern in der Begründung etwas oberflächlich. Schon Renner hat die Ansicht vertreten, die Sperrwirkung würde (selbstverständlich) komplett entfallen. dagobu schrieb am 06.03.2009 um 16:47:23:
also doch ein Fall von Antwort #4, Nr. 2, wobei mir "bei der Einreise" in dem Zusammenhang nicht ganz klar ist. Muleta |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 in §28? Beitrag von dagobu am 09.03.2009 um 09:34:02
Michael,
in § 10 StAG heißt es doch: Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG spricht man auch von der "Anspruchseinbürgerung". Wenn die hier genannten Voraussetzungen erfüllt werden, dann wird eingebürgert - ohne wenn und aber, es besteht also ein Anspruch. Wesentliche Voraussetzungen: 8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt (7 Jahre nach erfolgreichem Integrationskurs) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die einen dauernden Aufenthalt ermöglicht, oder Niederlassungserlaubnis, bzw. die Eigenschaft als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (wobei eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aber nicht ausreicht). Das spricht doch voll dagegen oder? (ja ich bin immer schon Deutsch) Wie kommst du auf 3 Jahre? und Muleta, es gab nie eine Ausweisung. Er hatte sich illegal in D aufgehalten und als er dann kontrolliert wurde falsche Angaben gemacht/Asylantrag gestellt. Dafür bekam er später 30 Tagessätze, die hat er bezahlt. Ausgewiesen wurde er nicht. Ich fürchte diese Diskussion ist mir ein bisschen zu hoch ... (Ich habe Renner und HTK nachgeschlagen aber das erfordert doch wohl mehr Grundwissen als ich habe...) |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 in §28? Beitrag von dagobu am 10.03.2009 um 09:27:07
Inzwischen habe ich recherchiert und bin viel klüger als gestern. Die Einbürgerung wegen Ehe mit D hatte ich nie zur Kenntnis genommen, da wir erst geheiratet haben, als wir uns mit dem existierenden Aufenthaltstitel abgefunden hatten und die Diskussion mit der Behörde beendeten. Ich wusste gar nicht, dass Verheiratete da besser gestellt sind.
Jetzt kommt die Frage auf: gilt für die 3 Jahre AE zur Einbürgerung tatsächlich jede AE? auch 25.5? Und was bedeutet das "kann" bei der Formulierung der Einbürgerung. Heißt das, dass es wieder mal Ermessensentscheidung der Behörde ist, ob sie einbürgert oder nicht? Gibt es etwas Handfestes, wie man im voraus heraus finden kann, ob oder ob nicht ein ANSPRUCH besteht? Stehen die Straftaten bezüglich der Aufenthaltserschleichung oder wie immer das heißt (1x falsche Identität angegeben 30 Tagessätze, 1x mit Duldung außerhalb des Landkreises aufgehalten 30 Tagessätze = insgesamt 60 Tagessätze) der Einbürgerung im Weg? Oder machen diese Straftaten die Einbürgerung zur Ermessensentscheidung? Und noch eins nebenbei: dürfen Nigerianer ihre originale Staatsbürgerschaft behalten wenn sie die deutsche annehmen? Vielen Dank! |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 in §28? Beitrag von schweitzer am 10.03.2009 um 11:23:39 dagobu schrieb am 10.03.2009 um 09:27:07:
Dem Wortlaut des StAG folgend kommt es lediglich auf den tatsächlichen, rechtmäßigen Bestand der Ehe mit einem Deutschen im Bundesgebiet, nicht aber auf das Innehaben einer bestimmten AE, an. dagobu schrieb am 10.03.2009 um 09:27:07:
Die Einbürgerung nach § 9 StAG für Ehegatten Deutscher ist eine "Soll"-Einbürgerung, das heißt in der Regel oder grundsätzlich sind Ehegatten Deutscher auf Antrag privilegiert ("vorfristig") einzubürgern. - Ein Abweichen von dieser Regel, diesem Grundsatz müsste durch die zuständige Behörde einzelfallbezogen begründet werden. Ein Anspruch auf vorfristige Einbürgerung besteht hingegen in der Tat nicht. Das "Kann" bezieht sich dann im Weiteren darauf, dass die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nach den Bestimmungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfolgt. - Das heißt z.B. dass der LU gesichert sein muss (durch den Einbürgerungsbewerber oder seinen Ehegatten oder beide) usw. dagobu schrieb am 10.03.2009 um 09:27:07:
Grundsätzlich ja - problematisch ist eigentlich alles was noch im BZR steht, also noch nicht gelöscht worden ist. In diesem Kontext verweise ich auf meine hier gegebene Antwort. (Blaues bitte klicken!) dagobu schrieb am 10.03.2009 um 09:27:07:
In der Regel wohl nicht. Zumindest gehört Nigeria nicht zu den Staaten, die faktisch keine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit vornehmen. - Ansonsten würde Mehrstaatigkeit nur hingenommen, wenn die Entlassung aus der bisherigen im Einzelfall unzumutbar wäre. =schweitzer= |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 in §28? Beitrag von dagobu am 10.03.2009 um 11:53:29
Vielen Dank für diese spannende neue Perspektive!
liebe Grüße dagobu |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 in §28? Beitrag von dagobu am 18.03.2009 um 14:46:30
Hallo nochmal,
wäre jemand bitte so freundlich, diesen Thread zum Einbürgerungsforum zu verschieben?? Es geht nämlich leider weiter: Wir hatten heute einen Termin mit der Dame vom Einbürgerungsamt. Sie war sehr freundlich. Sie sagt, eine Einbürgerung mit AE 25.5 ist absolut ausgeschlossen. Sie verweist auf VAH 9.1.2.1, was auf § 8.1.2.4 verweist, was wiederum auf 10.1.1.2 verweist, und darin steht eindeutig, "Nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse für Aufenthaltszwecke nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes." Damit ist die Staatsbürgerschaft total vom Tisch. Hat jemand einen hilfreichen widersprüchlichen Gedanken? Vielen Dank dagobu |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 in §28? Beitrag von schweitzer am 19.03.2009 um 09:19:04 dagobu schrieb am 18.03.2009 um 14:46:30:
Ich zumindest nicht wirklich. - Bin jetzt doch verunsichert, was die Frage angeht, was denn hier nun schwerer wiegt: Die drei Jahre rechtmäßig bestehende Ehe mit einer Deutschen oder der Fakt der AE nach § 25 (5) AufenthG? Das müsste mal einer der Einbürgerungsexperten auflösen ... =schweitzer= |
Titel: Re: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 in §28? Beitrag von Mick am 19.03.2009 um 11:58:00 |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 "in Einbürgerung" Beitrag von dagobu am 25.03.2009 um 09:54:22
Nachdem sich offenbar niemand findet, der eine Aussage hierzu machen möchte; gibt es eine andere Möglichkeit, eine verbindliche Auskunft zu bekommen? Fällt jemandem ein, an wen ich mich noch wenden könnte? Gibt es Fachanwälte für Staatsangehörigkeitsrecht oder so? Oder kann man evtl. einfach gar keine eindeutige Antwort geben? (und müsste die Frage theoretisch wieder mal vor dem Verwaltungsgericht klären, wozu ich kein Geld und keine Nerven mehr habe)
Hat mir jemand einen Rat? danke dagobu |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 "in Einbürgerung" Beitrag von Mick am 25.03.2009 um 10:03:41 dagobu schrieb am 25.03.2009 um 09:54:22:
Verbindliche "Auskünfte" wird Du (immer) erst im Rahmen der Entscheidung über Anträge erhalten. Hier ist gar nix verbindlich und gleiches wird vermutlich auch ein RA sagen. Aber insgesamt verstehe ich das Problem nicht. Der Wortlaut der Vorschriften ist doch deutlich: § 25 Abs. 5 - AE genügt nicht für eine Einbürgerung. |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 "in Einbürgerung" Beitrag von dagobu am 25.03.2009 um 10:09:03
Mick, danke für deine Antwort.
Ich habe es anfangs so verstanden, dass sich dieser Satz eben auf die Regeleinbürgerung nach §9 nicht bezieht, sondern auf die Ermessenseinbürgerung. Ich wundere mich darüber, dass es auf einmal klar ist, dass dieser Satz gilt, dann hätte ich ja den ganzen Aufwand nicht betreiben müssen, und wir hatten die Sachlage ja vorher diskutiert. .. |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 "in Einbürgerung" Beitrag von Mick am 25.03.2009 um 10:27:17 dagobu schrieb am 25.03.2009 um 10:09:03:
Was relativ ist. Ich hatte bisher nur zur ausländerrechtlichen Fragestellung mitdiskutiert. |
Titel: Re: Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 "in Einbürgerung" Beitrag von Muleta am 25.03.2009 um 10:41:44 dagobu schrieb am 25.03.2009 um 10:09:03:
das ist richtig: für die Ermessenseinbürgerung gilt diese Anforderung dann aber erst recht. Mal vereinfacht ausgedrückt: - Anspruchseinbürgerung erfordert zwingend 8 Jahre Aufenthalt und einige andere Voraussetzungen. Dafür ist ein nicht gesicherter Lebensunterhalt idR nicht so schlimm und es kann trotzdem eingebürgert werden. - Ermessenseinbürgerung (auch § 9) erfordert zunächst die gleichen Voraussetzungen wie eine Anspruchseinbürgerung mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer (also auch einen zur Einbürgerung befähigenden Aufenthaltstitel). Zusätzlich muss für eine Ermessenseinbürgerung der LU gesichert sein. Die frühere Differenzierung mit Straftaten und Ausweisungsgründen hat sich seit August 2007 mit der Reform erledigt - allerdings nur im Staatsangehörigkeitsrecht. Um von AE 25.5 auf 28 (oder ähnliches) zu kommen, ist aber weiterhin § 5 Abs. 1 Nr. 2 und nach Mindermeinung ggf. auch § 11 Abs. 1 AufenthG zu beachten. Muleta |
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