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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
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Beitrag begonnen von Chinafrant am 03.03.2009 um 12:58:46

Titel: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 03.03.2009 um 12:58:46
Meine Frau ist HK-Chinesin - war zuletzt 2 J. in Shanghai - kam 07-2008 nach Deutschland w-Sprachkurs - Hat 09-2008 in Deutschland Visum für Studium verlängert bis 08-2009. Haben uns kennengelernt in 08-2008. Entschieden zu heiraten 11 - 2008
- 15.12.2008 Ausreise aus Deutschland / Unterbrechung des Studiums meiner Frau
- 31.12 - 2008 in HK geheiratet (mit anschl. Besuch der Eltern in Shanghai)
- 12.01.2009 Rückreise aus Zeitgründen nach Deutschland mit bisherigem Visum (bis 30.08.2009) wegen Sprachkurs.

Jetzt verlangt meine AL-Behörde die erneute Ausreise meiner Frau nach Shanghai um dort formal das Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen (unterstützt allerdings mit schriftlicher Zusage zur Akzeptierung des Nachzuges).

Nach Aufenthaltsgesetz Kapitel Abschnitt 3 § 16 Absatz (2) KANN eine andere Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Meine Behörde sagt NEIN- Kann nicht.
Zur Info: Meine Frau ist inzwischen 41 und ich möchte Sie aufgrund Ihrer Qualifikation in meiner Unternehmung nach Aufenthaltsgenehmigung parallel zu Ihrem weiterführenden Deutsch-Sprachstudium (Erweitertem Sprachkurs) in meinem Betrieb anstellen.

- Hat die AL-Behörde Recht: Es geht nicht anders?
- Kann ich - irgendwie - den Aufwand einer erneuten Ausreise und damit die Unsicherheit für einen längeren Aufenthalt meiner Frau in China vermeiden?
- Gibt es weitere Alternativen für meine Ausländerbehörde anders zu entscheiden?
- Was ist, wenn meine Frau bis zum Ende Ihrer bisherigen Aufenthaltsgenehmigung als Studentin schwanger wird und nicht ausreisen kann für das formal in Schanghai zu beantragende Visum?

Viele Fragen - Vielen Dank im Voraus für euere Unterstützung!!! :)

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von maki am 03.03.2009 um 13:04:52

Chinafrant schrieb am 03.03.2009 um 12:58:46:
- 15.12.2008 Ausreise aus Deutschland / Unterbrechung des Studiums meiner Frau

Welches Visum/AE hatte sie zu dem Zeitpunkt genau, inkl. Zusatzbestimmungen wie zB. auflösende Bedingungen?

Die Frage ist erstmal, ob diese Wiedereinreise

Chinafrant schrieb am 03.03.2009 um 12:58:46:
12.01.2009 Rückreise aus Zeitgründen nach Deutschland mit bisherigem Visum (bis 30.08.2009) wegen Sprachkurs.  

mit einem gültigen Visum/AE stattfand, oder illegal war.

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 03.03.2009 um 18:06:30
Das Visum war ein Visum zum Zweck eines Deutsch-Studiums. Anfänglich ausgestellt auf 3 Monate und in Deutschland zum selben Zweck verlängert bis zum 30.08.2009. Eine Wiedereinreise nach Deutschland verlief ohne Probleme. Der zwischenzeitliche Rückflug nach China mit Heirat in Hong-Kong war von den deutschen Behörden nicht beanstandet worden. Jedoch macht meine ALB schon den Eindruck, da sei keine legitime Einreise erfolgt. Die SB der ALB ist aktuell in Urlaub, der Leiter der Abteilung teilte mir jedoch telefonisch mit, er sehe kein Problem, sofern wir rasch mit Vorabzustimmung den Antrag in China stellen würden. Gerade das würde ich gerne vermeiden wegen der a) Unsicherheit über den Zeitablauf, b) Kosten c) aktueller Krankheit meiner Frau d) allgmeinem Bürokrativerdruss :)

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Muleta am 03.03.2009 um 20:28:01

Chinafrant schrieb am 03.03.2009 um 12:58:46:
- Hat die AL-Behörde Recht: Es geht nicht anders?


da vorliegend wohl ein Anspruch auf Erteilung einer AE 28 I Nr. 1 besteht, ist 16 II kein Hindernis. Die Beantragung der AE 28 ist im Inland möglich, 39 Nr. 1 AufenthV. Voraussetzung: keine auflösende Bedingung im AT, die zwischenzeitlich eingetreten ist.

Antrag stellen (nicht abspeisen lassen) und Entscheidung abwarten.

Muleta

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 05.03.2009 um 10:49:11
Hallo Muleta, vielen herzlichen Dank für die positive Info. Hatte auch schon den 16 (2) gesehen und die ALB darauf angesprochen. Argument gestern: Es sei aufgrund der Heirat in Hong Kong (Heirat im Ausland) eben kein diesem Gesetz gemäßer gesetzlicher Anspruch entsanden. Angeblich nach den neuesten Vorgaben so an die Behörde vorgegeben.
Kann es also sein, dass der 39 Nr. 1 so nicht mehr aktuell ist? Oder wiegt es stärker das wir im Ausland geheiratet haben und aufgrund dessen kein dem Gesetz entsprechender Anspruch für 16 (2) entstanden ist?
:-/

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von schweitzer am 05.03.2009 um 10:56:14

Chinafrant schrieb am 05.03.2009 um 10:49:11:
Kann es also sein, dass der 39 Nr. 1 so nicht mehr aktuell ist? Oder wiegt es stärker das wir im Ausland geheiratet haben und aufgrund dessen kein dem Gesetz entsprechender Anspruch für 16 (2) entstanden ist?
unentschlossen


Beide male lautet die Antwort eindeutig: Nein.

§ 39 Nr. 1 AufenthV ist sehr wohl aktuell und , die Tatsache, dass Ihr im Ausland geheiratet habt, ist hinsichtlich des bestehenden Anspruchs völlig irrelevant.

=schweitzer=

(p.scr.:  Die "neuesten" Vorgaben der Behörde würden mich ja mal brennend interessieren ...)


Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 05.03.2009 um 16:14:01
Die letzte Info hätte mir Hoffnung gegeben, wäre da nicht die prompte Antwort meiner Behörde: Das Visum für einen deutschen Spraschkurs KANN NICHT zu einer anderen Aufenthaltserlaubnis führen, außer z. B. im Falle des 39 Nr. 5: ... seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.

Nachdem also KEIN Anspruch IM Bundesgebiet entstand, habe ich einfach keine Chance :-/

Hat es noch einen Sinn es weiter zu versuchen? Hat noch jemand eine Idee oder sogar einen Nachweis den ich meiner ABH auf den Tisch legen könnte? Bei soviel geballter Freundlichkeit (Ich wurde erneut darauf verwiesen, dass man ja die grundsätzliche Zustimmung bei der Ausreise mit auf den Weg geben möchte, allerdings eben auf die vorherige Ausreise bestehe) fange ich an an anderen Möglichkeiten zu zweifeln :-/!

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von schweitzer am 05.03.2009 um 16:35:35
Ich mag ja völlig auf der Leitung stehen, aber das :nocheck. -

§ 39 Nr. 5 AufenthG wäre nur heranzuziehen, wenn sie eine Duldung nach § 60a AufenthG hätte, und nur bei dieser Ausgangslage wäre eine AE-Erteilung ohne vorherige Ausreise nur dann möglich, wenn
Chinafrant schrieb am 05.03.2009 um 16:14:01:
er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.


Vorliegend ist aber eine ganz andere Ausgangslage gegeben. Deine Frau hat eben gerade KEINE Duldung sondern bereits eine AE, wenn ich richtig vermute nach § 16 (5) AufenthG und dann gilt § 39 Nr. 1 AufenthV:


Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,


Sie besitzt eine AE, ergo kann sie nun einen anderen Aufenthaltstitel (die AE nach § 28 AufenthG ) einholen.

Vielleicht muss mich mal einer wecken, aber ich kann das wirklich nicht anders sehen und erklären ...

=schweitzer=

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 05.03.2009 um 17:28:51
Genauso geht es mir auch. Meine ABH sagt definitiv, dass im Falle des 16 (2) das daraus abzuleitende Recht IN(erhalb) Deutschland erworben sein muß. Ich habe keine Ahnung wo das stehen soll. Lt. meiner ABH soll das sogar schon Rechtssprechung sein.............. :-/ Weis jemand davon?

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Muleta am 05.03.2009 um 18:14:21

Chinafrant schrieb am 05.03.2009 um 17:28:51:
Genauso geht es mir auch. Meine ABH sagt definitiv, dass im Falle des 16 (2) das daraus abzuleitende Recht IN(erhalb) Deutschland erworben sein muß. Ich habe keine Ahnung wo das stehen soll. Lt. meiner ABH soll das sogar schon Rechtssprechung sein.............. :-/ Weis jemand davon?


Deine ABH hat offensichtlich Wissensdefizite (da ich ihr keine Böswilligkeit unterstelle). Also, was willst Du hier noch hören?!? Wieso bestehst Du nicht auf einer Entscheidung und wartest ab, wie die ausfällt? Da muss die ABH nämlich nicht nur mündlich irgendwas daherreden, sondern nachvollziehbar schriftlich begründen.

Muleta

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 05.03.2009 um 18:31:55
Ok, vielen Dank Maki, Muleta und Schweitzer! . Ich versuchs. Kann alllerdings nur berichten, dass inzwischen 3 Sachbearbeiter incl. Leiter der Abteilung unisono darauf beharren, dass es ebenso ist, wie Sie es sagen. Ich warte die schriftliche Begründung ab... und berichte gerne weiter.

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von hge2001 am 05.03.2009 um 18:40:31

Chinafrant schrieb am 03.03.2009 um 18:06:30:
er sehe kein Problem, sofern wir rasch mit Vorabzustimmung den Antrag in China stellen würden



Muleta schrieb am 05.03.2009 um 18:14:21:
Deine ABH hat offensichtlich Wissensdefizite (da ich ihr keine Böswilligkeit unterstelle).  


Ich sehe hier aber durchaus Indizien für eine Böswilligkeit.

Denn eine erzwungene Ausreise macht ja nur Sinn, wenn der FZ-Antrag aus dem Ausland gestellt wird, damit das Verfahren ordnungsgemäss durchlaufen wird. Das heisst es werden jede Menge Dokumente eingereicht, die überprüft werden müssen.

Die Vorabzustimmung nimmt aber der Botschaft die Arbeit ab, da die Hauptverantwortung der Zustimmung schon bei der ABH liegt. (das heisst, die Arbeit der Boschaft wird möglicherweise  nur noch darin bestehen, das Visum einzukleben)

Somit hat für mich diese erzwungene Ausreise Sanktions-Charakter.

meint

HGE



Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 06.03.2009 um 17:18:00

hge2001 schrieb am 05.03.2009 um 18:40:31:
Denn eine erzwungene Ausreise macht ja nur Sinn, wenn der FZ-Antrag aus dem Ausland gestellt wird, damit das Verfahren ordnungsgemäss durchlaufen wird. Das heisst es werden jede Menge Dokumente eingereicht, die überprüft werden müssen.

Die Vorabzustimmung nimmt aber der Botschaft die Arbeit ab, da die Hauptverantwortung der Zustimmung schon bei der ABH liegt. (das heisst, die Arbeit der Boschaft wird möglicherweisenur noch darin bestehen, das Visum einzukleben)


Korrekt, in etwa so soll es nach der Aussage meiner ABH ablaufen........ :-/

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 09.03.2009 um 19:18:21
Im Zorn muß ich eine Ergänzung zum bisherigen Verlauf der Gespräche mit meiner ABH abgeben: Meine Frau bekam gestern einen Brief mit folgenden wesentlichen Inhhalten:
1) Der Rechtsanspruch auf FZF ist nicht während des Aufenthalts in Deutschland bzw. nicht nach der Einreise meiner Frau entstanden. Es besteht somit kein Anspruch auf Erteilung einer AE in Deutschland.
2) Deshalb ist ein Sichtvermerksverfahren durchzuführen. Das Visum dazu muss meine Frau bei der Deutschen Auslandsvertretung in China beantragen.
und jetzt kommt es DICK:
3) Meine ABH möchte das Verfahren unterstützen mit einer Vorabzustimmung ABER wenn wir dem Verfahren wie vorgegeben nicht zustimmen, müsse die ABH meinen Antrag kostenpflichtig zurücknehmen UND "in diesem Falle sehen wir von einer Vorabzustimmung ab"
Nachdem ich das jetzt schriftlich habe. Was kann ich tun?
Ich erwäge ein persönliches Schreiben an den Zuständigen Leiter des Landratsamtes. Was könnte ich noch tun?
:-/

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Reni am 09.03.2009 um 19:20:25
Die ABH auffordern, umgehend über den Antrag zu entscheiden und mit der Ablehnung zum Anwalt gehen.

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 09.03.2009 um 19:46:11
Kennt jemand noch einen Zwischenschritt ohne Anwalt / oder ohne Nachgeben? Wer zahlt den Anwalt, wenn die ABH nachzugeben hat? Wer kann ggfls welchen Anwalt im Raum Rosenheim/München empfehlen?

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von sigi-n am 09.03.2009 um 19:50:53

Chinafrant schrieb am 09.03.2009 um 19:18:21:
ABER wenn wir dem Verfahren wie vorgegeben nicht zustimmen, müsse die ABH meinen Antrag kostenpflichtig zurücknehmen UND "in diesem Falle sehen wir von einer Vorabzustimmung ab"


Hallo
ist nun ein Antrag auf Erteilung einer AE gestellt?
Was heisst dann die ABH muss deinen Antrag kostenpflichtig zurücknehmen? Zurücknehmen kann nur der Antragsteller!
Wenn der Antrag gestellt ist fordere eine schriftliche Entscheidung, und kein blah....

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 09.03.2009 um 20:30:58
Antrag ist gestellt! Rückantwort in dieser Form kam wegen der dazwischenliegenden Telefonate. Text ist: "Andernfalls müssen wir diesen Antrag kostenpflichtig zurücknehmen"

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Reni am 09.03.2009 um 21:02:20
Da hat sich jemand verschrieben. Sollte wohl heißen: kostenpflichtig zurückweisen.

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 09.03.2009 um 21:41:53

maki schrieb am 03.03.2009 um 13:04:52:
Welches Visum/AE hatte sie zu dem Zeitpunkt genau, inkl. Zusatzbestimmungen wie zB. auflösende Bedingungen?


Zur Ergänzung: Meine Frau hat ein Visum für bis zu 3 maliger Ein/Ausreise (multible) für vorbereitende Deutschkurse nach $ 16 Abs. 5 AufenthG.
Text: Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Nur zum Besuch von Deutschintensivkursen in München. Der Aufenthaltstitel erlischt vorzeitig mit Beendigung/Abbruch des Besuchs von Deutschintensivkursen. Verlängerung für diesen Zweck ausgeschlossen

Ergänzende Angabe meinerseits: Meine Frau hat Ihren Deutschkurs nicht abgebrochen als Sie mit mir nach HK gereist ist sondern ihn einfach wieder aufgenommen als wir zurück waren.

Ich denke das war soweit korrekt, auch wenn die ABH anfänglich meinte, meine Frau sei illegal in Deutschland, weil wir den Wohnsitz nach der Rückreise meine Frau außerhalb Münchens (zu mir) verlegt haben. Ein Wohnsitz ist jedoch nicht Vorgabe für das Visum, außer ein Zusatztext enthält das, den ich nicht googeln konnte.
Es heißt beim Visum: §16 Abs. 5 AufenthG, Siehe Zusatzblatt Nr. 06118333, Seite 9 ??????




Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Mikael321 am 09.03.2009 um 21:44:59
Ich denke, hier ist erstmal genau zu klären, ob die AE zum Zeitpunkt AE Beantragung gültig war, oder nicht.

War die AE gültig, muss ABH die Umschreiben.

War die AE nicht mehr gültig, hat wohl die ABH recht.


Ich hätte ganz gerne gewusst, was genau in der AE steht. Zb. AE nach § XX, Sprachkurs in D. Oder Sprachkurs bei Schule XYZ .... Den kompletten Text.

Anders wird man das wohl nicht bewerten können.


Michael

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von maki am 09.03.2009 um 22:40:07

Mikael321 schrieb am 09.03.2009 um 21:44:59:
Ich hätte ganz gerne gewusst, was genau in der AE steht. Zb. AE nach § XX, Sprachkurs in D. Oder Sprachkurs bei Schule XYZ .... Den kompletten Text.

Mich würde interessieren wie "Unterbrechung des Studiums meiner Frau" abgelaufen ist bzw. wie das genau war mit der wiederaufnahme es Kurses.

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 10.03.2009 um 09:50:05

maki schrieb am 09.03.2009 um 22:40:07:
Mich würde interessieren wie "Unterbrechung des Studiums meiner Frau" abgelaufen ist bzw. wie das genau war mit der wiederaufnahme es Kurses.  

Also:
12.01. Rückreise
19.01. Fortsetzung und Beendigung (da waren noch 2 Wochen Rest aus einem vorher angefangenen Kursteil) des noch vor der Reise im Dezember 2008 begonnenen Kurses bei einer Schule mit 25 Wochenstunden
02.03. Wechsel zu einer Schule, die zwar nur 12 Wochenstunden Lehrzeit, dafür aber um so mehr eigene Lernzeit erfordert.
Seit  25.02. Schule krankheitsbedingt unterbrochen.

- Sollte Sie
a) zur Vorsicht auf die alte Schule (rückwirkend?) wechseln? oder kann Sie
b) die neue Schule nach Beendigung der Krankheit weiter besuchen?
(Beide Schulen in München)



maki schrieb am 09.03.2009 um 22:40:07:
Mikael321 schrieb am Gestern um 21:44:59:
Ich hätte ganz gerne gewusst, was genau in der AE steht. Zb. AE nach § XX, Sprachkurs in D. Oder Sprachkurs bei Schule XYZ .... Den kompletten Text.
Mich würde interessieren wie "Unterbrechung des Studiums meiner Frau" abgelaufen ist bzw. wie das genau war mit der Wiederaufnahme des Kurses.


Die AE lautet:
- AE lt. § 16 Abs. 5 Aufenth. G. + 06111833 Seite 9
- Zusatztext: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Nur zum Besuch zu Deutsch-Intensivkurse. Der Aufenthaltstitel erlischt vorzeitig mit Beendigung / Abbruch des Besuchs von Deutschintensivkursen. Verlängerung für diesen Zweck ausgeschlossen."

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Mick am 10.03.2009 um 10:15:06
Hi,
die gesamte Diskussion wird zu nichts führen. Ob diese ...


Chinafrant schrieb am 10.03.2009 um 09:54:42:
Der Aufenthaltstitel erlischt vorzeitig mit Beendigung / Abbruch des Besuchs von Deutschintensivkursen. Verlängerung für diesen Zweck ausgeschlossen."  

...auflösende Bedingung zum Tragen kommt, wird die zuständige
ABH entscheiden. Und wenn die Entscheidung negativ ist, dann
wären die weiteren Feststellungen: Einreise ohne Visum/AE, Auf-
enthalt ohne AE --> Ausweisungsgründe --> kein Anspruch auf
Erteilung einer AE.

Und wenn man mit der Feststellung der ABH nicht konform geht,
wird die ganze Angelegenheit im Widerspruchs- bzw. Klagever-
fahren zu klären sein.


P.S.: Siehe auch Antwortpost #3 von muleta...

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 10.03.2009 um 11:37:54

sigi-n schrieb am 09.03.2009 um 19:50:53:
Lass doch mal die logik walten.
Hat deine Frau von der ersten Schule eine Bescheinigung das sie einen Monat urlaub machen konnte (eventuell wegen exelenter Leistung).
Hat sie den ersten kurs mit einer Prüfung abgeschlossen
Ist sie an der neuen Schule krankgemeldet mit ärztlichem Attest.
Hat die erste schule womöglich den Abruch an die ABH gemeldet
Wie mick sagte, kläre ob die AE erloschen war.
Ist dies der Fall bringe der ABH Blumen mit, ist das nicht der Fall klage.
Erfahrungen helfen dir nicht da jeder fall individuell ist


Danke für die Infos die ich hier in diesem Thema korrekt sehe, in dem anderen Thema suche ich (hoffentlich nach Forenmeinung korrekt) ganz konkret Personen die nach Möglichkeit die selben bzw. äußerst ähnliche Erfahrungen schon gemacht haben.
Hier zum Thema: Herzlichen Dank für die Nachfragen

- Meine Frau hat einen Kurs mit Prüfung am 25.11. 2008 abgeschlossen, einen weiterführenden Kurs gebucht, den unterbrochen, nach der Rückreise wieder aufgenommen und Ende Januar beendet (ohne Prüfung). Das die Schule dies an die ABH gemeldet hat muss ich recherchieren, ist nicht zu vermuten.
-  Hat ab Anfang Februar einen neuen Kurs gebucht mit nur 12 Wochenstunden und den mit Attest nun unterbrochen, bzw. sich auf einen nächsten Kurs im April buchen lassen. Diese Aktivitäten dürften ebenfalls kaum an die ABH gemeldet sein, recherchiere ich auch.
Ob die AE erloschen ist? Wie soll ich das klären können? Lt. Angabe hier ist eine AE nach 16 5 AufenthG mit einem Kurs in Verbindung zu setzten, der mindestens 18 Wochenstunden umfasst. Das war bis Ende Januar der Fall (also auch nach der Rückreise). Seit Anfang Februar mit dem Schulwechsel weiß ich nicht ob das z. B. Genehmigungsplichtig gewesen wäre (vermutlich nicht) oder zur automatischen AE-erlöschung führte (vielleicht?)
Wenn letzeres üblicherweise der Fall ist, bzw. die ABH dass so sehen muss aufgrund eines im Visum nicht ersichtlichen unter 18 Stunden liegenden neuen Deutschkurses, dann wird wieder der Deutschkurs in der alten Schule aufgenommen! Sofern das hilft.

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 10.03.2009 um 16:50:37

Chinafrant schrieb am 09.03.2009 um 21:41:53:
Es heißt beim Visum: §16 Abs. 5 AufenthG, Siehe Zusatzblatt Nr. 06118333, Seite 9 ??????

Korrektur: Es ist Zusatzblatt 06118333 Seite 9

Nachdem was ich jetzt vermeiden möchte, nämlich das versehentliche Erlöschen der AE, ist es durchaus wichtig zu erfahren, was in diesem Zusatzblatt steht. Kann mir das jemand sagen? Habe es nicht googeln können. Übrigens: Bayern (München) ist der Zielort des Sprachkurses.

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 10.03.2009 um 16:52:32

Chinafrant schrieb am 10.03.2009 um 16:50:37:
Chinafrant schrieb am Gestern um 21:41:53:
Es heißt beim Visum: §16 Abs. 5 AufenthG, Siehe Zusatzblatt Nr. 06118333, Seite 9 ??????
Korrektur: Es ist Zusatzblatt 06118333 Seite 9

Entschuldigung - es ist die Tastatur:
ES IST ZUSATZBLATT 0 6 1 1 1 8 3 3 Seite 9

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von arfe am 10.03.2009 um 17:10:13

Chinafrant schrieb am 10.03.2009 um 16:52:32:
ES IST ZUSATZBLATT 0 6 1 1 1 8 3 3 Seite 9


Entweder ist es eine interne Dienstansweisung oder eine Anlage aus dem Antrag der AE zum Sprachkurs Deiner Ehefrau. Ansonsten wird Dir hier kaum jemand etwas dazu sagen können, ausser jemand von der ABH in München, wenn er/sie hier mitliest.

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Muleta am 10.03.2009 um 17:14:46

Chinafrant schrieb am 10.03.2009 um 16:52:32:
ES IST ZUSATZBLATT 0 6 1 1 1 8 3 3 Seite 9


Zusatzblatt = zusätzlicher Aufkleber für Nebenbestimmungen
Nummer des Zusatzblattes = Seriennummer des Aufklebers
"Seite 9" = das Zusatzblatt klebt auf Seite 9 des Reisepasses

Muleta

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von janetm am 10.03.2009 um 17:15:52

Chinafrant schrieb am 10.03.2009 um 16:52:32:
Entschuldigung - es ist die Tastatur:
ES IST ZUSATZBLATT 0 6 1 1 1 8 3 3 Seite 9


Jo Details werden dann auch auf dem Zusatzblatt stehen, welches normalerweise im Pass kleben sollte.

Aloha

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 10.03.2009 um 17:47:46

janetm schrieb am 10.03.2009 um 17:15:52:
Chinafrant schrieb am Heute um 16:52:32:
Entschuldigung - es ist die Tastatur:
ES IST ZUSATZBLATT 0 6 1 1 1 8 3 3 Seite 9

Jo Details werden dann auch auf dem Zusatzblatt stehen, welches normalerweise im Pass kleben sollte.


Vielen Dank. Bei meiner Frau steht als Zusatz:  "Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Nur zum Besuch zu Deutsch-Intensivkurse. Der Aufenthaltstitel erlischt vorzeitig mit Beendigung / Abbruch des Besuchs von Deutschintensivkursen. Verlängerung für diesen Zweck ausgeschlossen."

Bedeutet das nun, dass meine Frau z. B. auch einen Deutsch-Intensiv-Kurs mit nur 12-Wochenstunden, dafür aber höherem Lernaufwand zu Hause  besuchen kann oder ist der Begriff "Deutsch-Intensivkurse" verpflichtend mit 18 Stunden mindestens zu verstehen und führt ein Deutschkurs von 12 Stunden zum Erlöschen der AE?
Ergänzung: Von Anfang an hat meine Frau einen Deutschkurs besucht mit 25 Wochenstunden. Die Frage ist, ob zu einem späteren Zeitpunkt mit dieser AE auf einen Deutschkurs mit weniger Wochenstunden ausgewichen werden darf?

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Muleta am 10.03.2009 um 18:52:50

Chinafrant schrieb am 10.03.2009 um 17:47:46:
Bedeutet das nun, dass meine Frau z. B. auch einen Deutsch-Intensiv-Kurs mit nur 12-Wochenstunden, dafür aber höherem Lernaufwand zu Hause  besuchen kann


"Erfahrungen" in ähnlichen Fällen helfen nicht weiter, denn es handelt sich hier nicht um eine basisdemokratische Volksentscheidung.

Ein 12-Wochenstundenkurs ist definitiv nicht mehr "Intensiv". Andererseits ist die die Nebenbestimmung so geistesarm formuliert, dass ihr wohl für eine Erlöschensbedingung die notwendige Bestimmtheit fehlt und sie daher gänzlich unwirksam ist. Das ist aber zunächst von der ABH zu klären und danach evtl. vom VG.

Insofern:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1236081526/23#23

Mehr Infos wirst Du hier kaum bekommen.

Muleta

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 11.03.2009 um 22:56:07
Noch eine kleine Frage zum möglichen Schluss meiner Fragenserie:

Meine Frau hat sich (fälschlicherweise) Mitte Januar 2009 in München abgemeldet ab Dezember 2008, weil wir ja für die Heirat nach Hong Kong geflogen sind.
Dazu kommt, dass Sie sich an meinem Wohnsitz erst wieder Anfang Januar angemeldet hat.

Ist das im Rahmen der AE zusätzlich quasi eine Ausreise =Abbruch des Sprach-Intensivkurses und damit die AE beendet oder kann man z. B. alleine an dem Anfang Dezember begonnenen (und vorausgezahlten Kurs) und Ende Januar wieder aufgenommenen und beendeten Kurs Mitte Februar erkennen, dass dies keinesfalls eine Abreise mit wieder Einreise sondern eine Unterbrechung mit Weiterführung im Januar war?

Titel: Danke und Abschlußbericht
Beitrag von Chinafrant am 13.03.2009 um 13:44:36
Hallo Zusammen,
durch eure Hilfe hab ich schlussendlich alle Informationen bekommen, die es mir ermöglichten mich bestmöglich auf die ABH vorzubereiten.
Ergebnis: Wir haben alle nur erdenklichen Vorbereitungen getroffen, dass trotz der Fehlzeiten für den Schulkurs diese plausibel erklärt werden konnten, u. a. durch Attest (zurecht) wegen Augenproblemen meiner Frau. Dadurch heute: Anerkennung des Status der AE und Änderung der AE aufgrund Heirat ohne Probleme!
Vielen Dank
Und doch noch eine Frage: Was kann ich in Zukunft als Laie anderen Dritten als Hilfestellung anbieten?

Titel: Re: Danke und Abschlußbericht
Beitrag von Enda am 13.03.2009 um 13:53:17
Freut mich für euch!


Chinafrant schrieb am 13.03.2009 um 13:44:36:
Was kann ich in Zukunft als Laie anderen Dritten als Hilfestellung anbieten?

Indirekt vielleicht so: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1165746084 ;)

Titel: Re: 1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK
Beitrag von Chinafrant am 09.04.2009 um 16:33:47
Noch eine kleine Ergänzung: Die AE gab es für 3 Jahre! :)

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