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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Private Einstellung einer Bulgarin als Haushaltshilfe
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Beitrag begonnen von Gundekar am 24.02.2009 um 16:16:37

Titel: Private Einstellung einer Bulgarin als Haushaltshilfe
Beitrag von Gundekar am 24.02.2009 um 16:16:37
Hallo zusammen,

meine Frage geht dahingehend, dass ich eine bulgarische Dame, die sich bereits in Deutschland aufhält (Freizügigkeitsbescheinigung liegt vor, allerdings keine Arbeitserlaubnis oder -berechtigung EU) zu meiner Entlastung in meinem privaten Haushalt als Haushaltshilfe einstellen möchte. Wir haben eine schwerbehinderte Person mit Pflegestufe in der Familie. Wir können die Haushaltshilfe leider nicht 8 Stunden am Tag beschäftigen sondern nur ein paar Stunden die Woche.

1. Kann sie auch geringfügig bei uns arbeiten, also bis höchstens 400 Euro monatlich oder muss ich sie versicherungspflichtig einstellen?

2. Hätte sie zudem einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen (ALG2 aufstockend)? Ich kenne eine Person, ebenfalls aus Bulgarien, sie geht geringfügig bei einer Dienstleistungsfirma arbeiten und erhält aufstockend ALG2.

3. Muss ich für sie die Arbeitsgenehmigung beantragen?

Ich bedanke mich im voraus.


Titel: Re: Private Einstellung einer Bulgarin als Haushaltshilfe
Beitrag von uiffi am 24.02.2009 um 16:46:10
das ist ein offensichtlich strittiges thema, in einem anderen thread ist etwas ähnliches mit einer rumänin,

es gilt grundsätzlich die freizügigkeit
aber  auch gem. § 7 SGB II " Berechtigte"

es kommt im wesentlichen darauf an, ob der ausländer zur arbeitssuche nach deutschland kommt und jetzt auch die leistungen haben will oder ob er schon gearbeitet hat... dann kann er nach 3 monaten evtl. leistungen nach SGBII erhalten,

wenn er einmal berechtigt ist, ist nicht mehr die frage ob *VOLL* oder *nur aufstockend*

Anspruchsberechtigt sind EU-Bürger, die:
durch eine Vorbeschäftigung in Deutschland bereits einen Arbeitnehmerstatus erlangt haben,  
Arbeitnehmer oder Selbständige sind,
die freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz / EU sind,
als Familienangehörige eines in Deutschland erwerbstätigen EU-Bürgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
als Familienangehörige eines Deutschen nach Deutschland einreisen,
ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz / EU haben.
sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, soweit ihnen aufgrund arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht verwehrt ist

ich als evtl. sachbearbeiter würde also eine aufstockung jetzt ablehnen, da 1. keine 3 monate rum sind und keine familiengebundenheit vorliegt und ich die jetzige situation NOCH auf arbeitssuche subsummieren würde... in 3 monaten würde ich darüber aber sicher nochmal nachdenken müssen

http://www.darmstadt.de/gesundheit/erwachsene-famile/ausl-mitbuerger/sgb/index.html

es kommt also am ende auch darauf an, einfach mal einen antrag abzugeben und zu sehen, wie die zuständige ARGE oder sonstig zuständige behörde hier entscheidet

kommt man auf den schluß, das eine leistung nach SGBII NICHT verechtigt ist, sind auch leistungen nach SGBXII versagt
§ 23 SGB XII

wenn dieses problem mal jemand durchgezogen hat, würde mich das echt interessieren wie es ausgegangen ist

Titel: Re: Private Einstellung einer Bulgarin als Haushaltshilfe
Beitrag von schweitzer am 24.02.2009 um 16:46:29

Gundekar schrieb am 24.02.2009 um 16:16:37:
1. Kann sie auch geringfügig bei uns arbeiten, also bis höchstens 400 Euro monatlich oder muss ich sie versicherungspflichtig einstellen?


Sie kann auch geringfügig beschäftigt werden - im Sinne einer für sie später möglichen vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit wäre fürsie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aber besser.


Gundekar schrieb am 24.02.2009 um 16:16:37:
3. Muss ich für sie die Arbeitsgenehmigung beantragen?


Die muss sie selbst beantragen - direkt bei der Arbeitsagentur, da sie EU-Bürgerin ist. - Die Chancen stehen aber nicht besonders, dass sie die auch bekommt - sie unterliegt als Neu-EUle der Vorrangprüfung.


Gundekar schrieb am 24.02.2009 um 16:16:37:
2. Hätte sie zudem einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen (ALG2 aufstockend)? Ich kenne eine Person, ebenfalls aus Bulgarien, sie geht geringfügig bei einer Dienstleistungsfirma arbeiten und erhält aufstockend ALG2.


Ganz schwierige Frage - siehe diesen Thread.
(Blaues bitte anklicken!)

Auch mich interessieren da jedwede Erfahrungen bzw. sicheren Informationen.

=schweitzer=

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