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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Ablehnungsgrund von ABH erfahren https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1235131884 Beitrag begonnen von kaos am 20.02.2009 um 13:11:23 |
Titel: Ablehnungsgrund von ABH erfahren Beitrag von kaos am 20.02.2009 um 13:11:23
Hallo Schweitzer,
eine Frage, mein FZF wurde von ABH abgelehnt. der ausfuhrlicher Ablehunggrund kann man von SIS bekommen oder von Auslanderzetalregister?( Remo auch abgelehnt wurde und die Klagenfirst schon abgelaufen,aber trodem mochte ich die genaue Ablehnungsgrunden von ABH erfahren. ) danke Ubrigens mein Mann (Deutsch)war bei ABH hat er dort nur Unsinn bekommen also seine Frau nur arbeiten will so was bekommen. >:( keine richtige fromliche mitteilung. Kaos |
Titel: Re: Ablehnungsgrund von ABH erfahren Beitrag von schweitzer am 21.02.2009 um 15:34:03 kaos schrieb am 20.02.2009 um 13:11:23:
Normalerweise enthält der Remonstrationsbescheid Angaben zu den Gründen der Ablehnung. Stand da gar nichts drin? =schweitzer= |
Titel: Re: Ablehnungsgrund von ABH erfahren Beitrag von Mensch3o am 21.02.2009 um 17:17:10
zumal die Botschaften bereits im Ablehnungsbescheid die Gründe angeben.
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Titel: Re: Ablehnungsgrund von ABH erfahren Beitrag von kaos am 21.02.2009 um 17:40:41
Hallo Schweitzer,
doch. Aber der Remonstrationbescheid hat Angabe hat geschrieben, dass das Zustandige ABH keine zustimnung gegeben hat. Die Boschaft hat geschrieben,dass wir bei der Befragen mehrer Punkt nicht unbereinstimmen. Auch fehlte die Kenntnis Ober Talberelche der bisherigen Lebensum stände der Partner, die bei einer beabsiohtigten oder bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft gegeben sein sollte. Da die Ehe in vorliegendem Fall zur Überzeugung der Botschaft nur geschlossen wurde, um Frau xx ein Aufenthalterecht im Bundesgebiet zu verschaffen, unterliegt diese Ehe nicht dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die tatbestandlich Voraussetzungen für die begehrte Visumerteilung sind damit nicht erfullt. Desweiteren ist zu prüfen. ob die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 P..bS,1 Nr. 2 AufenthG gegeben sind. Durch die Erschleichung des italienischen Schengenvisum unter Vorspiegelung falscher Tatsachen liegt gem. § 55 Ab::i, 2 Nr. 1 AufenthG ein Ausweisungsgrund vor. Die Regelerteilungsvoraussetzungensind somit nicht gegeben. Auch nach Dannenmark Heirat(das war Rat von meinem Anwalt), obwohl bin dann zuruck ein FZF noch mal gestellt,aber trozdem dies als Ausweisunggrund liegt vor?? Auf mein Fuehrungszeugnis hat geschrieben: dass ich xx 2008 die FZF Antrag gestellt hatte, aber von ABH verweigert hat. Die Verweigertgrunde sollt man an ABH wenden. Auch sogar stellt dort ABH Telnummer und die Ansprechpatner. Aber wenn mein Mann dort anrufen,der Ansprechpatner sagt nur,dass seine Frau nur nach Deutschland arbeiten will. Das ist schon ein niedrige Frechheit muss man sagen,da man fragt wegen FZF ,die antwortet aber Arbeit! Soll ich ein Vollmacht schreiben,bei SIS oder AZR fragen? Da ich weiss nicht ,weche genaue Gesetz wir verstossen haben?? Obwohl jedesmal ich rechteitig zuruck geflogen bin ?? Danke |
Titel: Re: Ablehnungsgrund von ABH erfahren Beitrag von reinhard am 22.02.2009 um 13:57:15
Wenn die Begründung der Ausländerbehörde falsch ist, müsst Ihr dagegen klagen. Dann bekommt Ihr Akteneinsicht, und Ihr könnt alle (internen) Vermerke und Begründungen nachlesen.
Wenn allerdings die Ausländerbehörde mit ihrem Verdacht, dass es sich nur um eine Zweckehe handelt, Recht hat, solltet Ihr nicht klagen. Das kostet nur Geld. Dann habt Ihr eben Pech gehabt. Nach dem, was Du schreibst, kennst Du die Ablehnungsgründe ja sehr gut. Allerdings: In Deinem Führungszeugnis stehen nur Verurteilungen, keine Ablehnungen von Visa-Anträgen. Da musst Du nochmal genau nachsehen. Das Heiraten in Dänemark ist auf keinen Fall ein Ausweisungsgrund. Es wird allerdings geprüft, ob Du geheiratet hast, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, oder ob es Dir wirklich um eine Ehe ging. Aber, wie gesagt, wenn die Ausländerbehörde unrecht hat, musst Du klagen. |
Titel: Re: Haben wir noch Chancen beim Gericht? Beitrag von kaos am 30.03.2009 um 15:39:52
wir hatten die Remostrtion gemacht,aber nochmal abgelehnt. :'(
die Boschaft weis immer daraufhin, dass ich bei Erst Ehe (auch in De) nicht 2 Jahre mit dem Ehe vollgezogen, damals von ABH aufgefordet,auszureisen. (2 mal Klagen aber verloren,deswegen bin mutlos zum klagen!!!!) War ich auch ausgereist und die Scheidung gemacht ,nun neue geheiratet ,aber denndoch hat die Boschaft und ABH mein FZF Visum verwiegert ,da die meint ,dass ich den Ausreisengrund vorliegen hatte!! hier das Schreiben: § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein Ausweisungsgrund vor, Die Rsgalerteilungsvoraussetzungen sind somit nicht gegeben, Was meinen Sie ? Stimmt das? Dass ich wirklich einen Ausweisunggrund vorliegen??Obwohl ich reichtzeitig (sogar vor einer Monate mein AE abgelaufen ist ) freilich ausgereist war?? Dann denndoch ein Ausweisunggrund liegt vor , eine Straf fuer immer? Kann ich nie mehr einreisen??? :-[ P.s. kein Scheinehe ! :-[ Danke fuer die Antwort! Kaos |
Titel: Re: Haben wir noch Chancen beim Gericht? Beitrag von schweitzer am 30.03.2009 um 16:03:23
Ich glaube es wäre besser, Du hättest einen neuen thread aufgemacht oder in diesem hier weitergeschrieben - denn hier wird es jetzt unübersichtlich und zu Deiner Vorgechichte muss man in alten threads von Dir suchen. ::)
Umfassendes kann man Dir ohnehin kaum sagen, weil Deine Geschichte wenig bekannt ist und zudem einiges von hier aus nicht zu klären ist. Ich vermute, dass Du eine unbefristete Einreisesperre aufgrund einer vorliegenden Ausweisung (Erschleichung eines italienischen Schengenvisums) hast - so lese ich jedenfalls aus Deinem alten thread. - Ob das seinerzeit korrekt gelaufen ist, ob der Vorwurf gerechtfertigt war oder ist, ist alles "Schnee von gestern", da von Dir offensichtlich keine enstprechenden Rechtsmittel eingelegt worden sind. Dass Du damals freiwillig ausgereist bist, ist übrigens gut - dann hat es nämlich "nur" eine Ausweisung aber keine Abschiebung (das ist nicht dasselbe!!!) gegeben. Wärst Du auch noch abgeschoben worden, müsstest Du jetzt auch noch Abschiebekosten begleichen. kaos schrieb am 30.03.2009 um 15:39:52:
Nee, Du kannst schon was tun, damit eine spätere Einreise wieder möglich ist. Was bleibt ist, dass Du Dich an deine damalige ABH wendest, und zunächst Dich erkundigst ob und warum eine Einreisesperre besteht. - Wenn sie besteht, kannst Du die nachträgliche Befristung der damals verhängten Einreisesperre bei der ABH beantragen - Gib als Grund an: beabsichtigtes Zusammenleben mit deutschem Ehemann in Deutschland. Wird die Sperre befristet, könnte ca. 2 Monate vor Ablauf der Sperre ein neues Visum beantragt werden. - Es wäre dann aber gut, wenn schon genügend Belege dafür da wären, dass keine Scheinehe geführt wird (fortgesetzte Kontakte mit dem Ehemann - wie Telefonate, Briefe , mails dokumentieren, Fahrkarten von Besuchen des Ehemannes aufheben usw.) =schweitzer= |
Titel: Re: Haben wir noch Chancen beim Gericht? Beitrag von Muleta am 30.03.2009 um 16:11:49 schweitzer schrieb am 30.03.2009 um 16:03:23:
das hört sich eigentlich nicht so an: die Botschaft beruft sich nicht auf die Sperrwirkungen nach § 11 auf Grund einer tatsächlich erfolgten Ausweisung, sondern "lediglich" auf weiterhin vorliegende Ausweisungsgründe i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Insofern wäre dann auch keine Befristung nötig. Ob die Ausweisungsgründe aktuell wirklich noch vorliegen und noch berücksichtigt werden können, müsste im Einzelfall geprüft werden. Ist aber eher unwahrscheinlich. Muleta |
Titel: Re: Haben wir noch Chancen beim Gericht? Beitrag von kaos am 30.03.2009 um 16:44:36
dass Du eine unbefristete Einreisesperre aufgrund einer vorliegenden Ausweisung (Erschleichung eines italienischen Schengenvisums) hast - so lese ich jedenfalls aus Deinem alten thread. -
ich war nie abgeschoben wurde :-[ ich habe erst Ehe nicht 2 Jahre vollgezogen,deswegen von ABH aufgefordet ,auszuweisen. Habe ich 2 mal geklagen,aber erfoglos geblieben.(ich hatte eine Firma in andere Stadt gegrundet,mein Ex hat Angst sein Harz4 zu verlieren,deswegen hat er mich abgemeldet,ohne mich mitzuteilen,dann kommt auffoderung von ABH, dass ich ausreisen musste. Nach erfolglos klagen bin ich auch freilich ausgereist (ohne Abschiebung also bin hier in meinem Heimland auch Beamtin,sowas darf kein Fall zu mir kommen :-[) Und dann habe ich meine Scheidung in Meinem Heimland gewartet ,bis die Scheidung durch,dann nach der meinung von meinem Anwalt von Italie nach Dannenmark geflogen und geheiratet.(wenn ich es vorher wusst,es wird als AE erschleisch zum Folgen,dann wurden wir die Heiraten in meine Heimaland stattfinden, das kostet fast nicht!!!!! Auch nach der Heirat habe ich kein Ae bekommen,muss dennnoch in meinem Heimaland den FZF Antrag stellen. Bin wieder zuruck geflogen!!! Dann kommt Entscheidung von ABH und Boschaft,dass wir als Scheinehe angesehen. 1.unstimigkeiten bei gleichzeitiger Befragung. 2 . Erst Ehe nicht 2 Jahre voll,von ABH aufgefordert ,auszureisen. 3.von Italie eingereist nach Dannenmark heireten,AE erschleichen!!!! Das ist meine ganz Geschicht, ich weiss selb nicht,weche sollte als Ausweisunggrund von ABH und die Boschaft ansehen??? ABH hat es im Tel: dass ich nur arbeiten will ,meine Firma will! nur AE will,unsre Ehe wird nicht lange halten, alles nur um AE geht! :-[ Danke die Antwort!!! Kaos |
Titel: Re: Ablehnungsgrund von ABH erfahren Beitrag von Sternchen81 am 30.03.2009 um 23:17:07
Am Besten solltest du gegen die Ablehnung gerichtlich vorgehen! Der Anwalt wird Akteneinsicht erhalten und dort steht alles schwarz auf weiss!
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Titel: Re: Ablehnungsgrund von ABH erfahren Beitrag von schweitzer am 31.03.2009 um 08:12:14 Sternchen81 schrieb am 30.03.2009 um 23:17:07:
Dazu ist es zu spät - wie sich aus dem thread hier ergibt, ist die Klagefrist bereits lange verstrichen! @ kaos: Ich weiß nicht, ob tatsächlich eine Einreisesperre besteht - wenn man die Sache so liest wie Muleta (und dafür spricht einiges), dann möglicherweise nicht., weil zwar Ausweisungsgründe als gegeben angesehen wurden, aber tatsächlich keine Ausweisung verfügt worden ist. - Abschließend und sicher kannst Du das aber nur bei der ABH erfahren, die seinerzeit die Zustimmung zum Visum verweigert hat. Wenn keine Einreisesperre besteht, ist insoweit immerhin schon mal kein Hindernis gegeben. - Du könntest also erneut ein FZF-Visum beantragen. - Aber Du solltest diesmal von Beginn an stark darauf orientiert sein, nachzuweisen, dass Deine Ehe eben doch keine Scheinbeziehung ist. - Wie ich schon schrieb: Sammle alles, was zum Beweis geeignet ist, dass Ihr trotz gezwungenermaßen getrennten Lebens, eine wirkliche Beziehung führt. Natürlich ist das über eine so große Entfernung alles andere als leicht - aber es gibt da schon Möglichkeiten - einige hatte ich bereits versucht, Dir weiter oben zu nennen. Ggf. lasst Euch auch mal hier einzelfallbezogen beraten bzw. Hinweise geben, wie Ihr vorgehen könnt und wo und wie Ihr Unterstützung finden könnt, angesichts der schwierigen Ausgangssituation. (Blaues bitte anklicken!) =schweitzer= |
Titel: Re: Ablehnungsgrund von ABH erfahren Beitrag von kaos am 31.03.2009 um 13:47:57
Hallo Schweitzer,
danke fuer alle Antworten! aber die Blaues kann ich nicht aufmachen???! Habe ich eine dringt Frag, was kostet ein Anwalt bei der Ausländerbehörde bestellen und Akteneinsicht beantragen??? es geht um mein Fuhrungszeugnis!Verlleicht kann ich vin FZN mein ausreisengrund bekommen?? Danke!! Kaos |
Titel: Re: Ablehnungsgrund von ABH erfahren Beitrag von schweitzer am 31.03.2009 um 14:21:37 kaos schrieb am 31.03.2009 um 13:47:57:
Entschuldige, ich habe wohl beim Verlinken einen Fehler gemacht - ich probiers noch einmal: Klick mich an! Zu den Anwaltskosten kann ich Dir leider nichts Konkretes sagen - erstens kenne ich die diesbezüglichen Gebührenordnungen nicht und zweitens hängt das immer sehr vom einzelfallbezogenen Aufwand ab, wie teuer es wirklich wird. So lange es um außergerichtliche Dinge geht, sollte es nicht allzu teuer werden - aber am Besten fragst Du da einen Anwalt direkt. =schweitzer= |
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