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Beitrag begonnen von seci am 18.02.2009 um 19:32:21

Titel: Êntscheidung in der Boschaft oder in Deutschland ?
Beitrag von seci am 18.02.2009 um 19:32:21
Hallo Zusammen,

für die Erteilung eines StudienVisums, wird bei Ausländerbehörde in DE oder bei der Botschaft im Ausland entschieden.

kennt jemanden das Verfahren ? wer entscheidet was ?

Viele Grüsse

seci

Titel: Re: Êntscheidung in der Boschaft oder in Deutschland ?
Beitrag von Mono am 18.02.2009 um 20:14:26

Man kann als Studienbewerber dieses Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung - Botschaft, Konsulat - beantragen, wenn man von einer deutschen Hochschule einen Zulassungsbescheid für das Fachstudium erhalten hat. Die Auslandsvertretung überprüft die Finanzen und holt die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland ein.

Liegen der deutschen Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen und zwei Arbeitstagen keine Einwände der Ausländerbehörde vor - d.h. die Ausländerbehörde ist nicht dagegen -, gilt die Zustimmung als erteilt. Das Visum kann ausgestellt werden, sofern der Botschaft nicht vor Ort Gründe bekannt geworden sind, die dagegen sprechen.

Fazit: Sowohl Ausländerbehörde als auch Botschaft müssen mit der Visumerteilung einverstanden sein. Die Botschaft entscheidet über den Antrag.

Mono

Titel: Re: Êntscheidung in der Boschaft oder in Deutschland ?
Beitrag von seci am 18.02.2009 um 20:34:37

Danke Mono für diene Antwort.

Zitat:
holt die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland ein.


wer ist zudtändige Ausländerbehörde ?    wo die Hochschule ist ?

Ich habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben , ist mein Wohnsitz zuständig  oder die Hochschulort? ich wohne 150 Km von der Hochschule

Danke!

Titel: Re: Êntscheidung in der Boschaft oder in Deutschland ?
Beitrag von FliegerTom am 18.02.2009 um 20:38:53

Mono schrieb am 18.02.2009 um 20:14:26:
Die Botschaft entscheidet über den Antrag.

So dachte ich das bisher auch immer, und so ist es wohl auch tatsächlich.

In anderem Zusammenhang (es gibg um die Frage, ob und wie A1-Zertifikate aus Deutschland bei der FZF anerkannt werden) bekam ich aber von der Deutschen Botschaft in Bangkok folgende Antwort:

"Wir würden das von Ihnen vorgelegte Zertifikat bei Antragstellung an die zuständige Ausländerbehörde weiterleiten, da die endgültige Entscheidung über die Visumsvergabe bei dieser liegt."

Kann es sein, dass hier quasi ein "AZUBI" der Botschaft geantwortet hat? Die Email war von "BANGK RK-REFERENDAR..." abgesendet worden.

Titel: Studienvisum
Beitrag von Mono am 18.02.2009 um 22:05:01
Das ist wohl eher ein semantisches als ein juristisches Problem. Hier kann man sich nach Belieben heraussuchen, ob die ABH ‚entscheidet’, ‚beteiligt wird’ oder ‚zustimmen muss’:

„Der Visumsantrag wird zur Entscheidung an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland übersandt.“ (Botschaft Taschkent)

„Die Botschaft benötigt bis zur Erteilung eines Studentenvisums mindestens 4 Wochen. Da auch die für Ihren Studienort zuständige deutsche Ausländerbehörde beteiligt wird, kann diese Frist nicht verkürzt werden.“ (Botschaft Astana)

„Das Visum bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Erst wenn der Auslandsvertretung die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt, darf sie das beantragte Visum erteilen.“ (Botschaft Tel Aviv)

„The visa can only be issued upon approval by the competent immigration authority (“Ausländerbehörde”) in Germany.” (Botschaft Bangkok)

„Der Antrag auf Erteilung eines Visums zum Studium wird von der Botschaft über das Bundesverwaltungsamt an die für den geplanten Studien- bzw. Wohnort in Deutschland zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet.“ (Botschaft Bogotá)

Letztlich müssen beide einverstanden sein, ABH und Botschaft. Ich sehe es so: Das Visum wird bei der Auslandsvertretung beantragt und auch nur von dieser erteilt. Somit entscheidet sie über den Antrag. Die ABH leistet Entscheidungshilfe.

Auch bei der Frage nach der zuständigen ABH  reichen die Auffassungen der Botschaften vom 'Studienort' über 'Wohnort' bis zum sibyllinischen ‚geplanten Studien- bzw. Wohnort’, wobei das ‚bzw.’ in der Luft hängt, da keinerlei Bezug ersichtlich ist. Die Zuständigkeit der ABH am Wohnort dessen, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, schließe ich aus, sofern der Studienbewerber nicht dort seinen Wohnsitz nehmen möchte.

Hierauf wird es wohl hinauslaufen: Die für den Studienort zuständige ABH wird angesprochen, es sei denn, der Antragsteller benennt einen hiervon abweichenden Ort.

Haben deine Fragen einen praktischen Hintergrund oder ist es reines Interesse?

Mono

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