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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltsrecht
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Beitrag begonnen von Luco am 27.01.2009 um 07:36:06

Titel: Aufenthaltsrecht
Beitrag von Luco am 27.01.2009 um 07:36:06
Hi @ all,

ich habe da ein wohl ziemlich ungewöhnlichen Fall, den ich hier mal gerne schildern würde und hoffe auf ein paar Antworten oder Ideen:

Folgender Sachverhalt:

Die leibliche Mutter (aus Brasilien), verheiratet mit einem Deutschen seit 2003, in Deutschland geheiratet und mit unbefristetem Aufenthalts- und Niederlassungstitel hat eine Tochter, die jetzt 24 Jahre alt ist.

Die Tochter ist aus einer Vergewaltigung entstanden, als die Mutter gerade mal 12 Jahre alt war. Da es für die Mutter, verständlicherweise, in dem Alter nicht möglich war, für die Tochter zu sorgen, hat Sie diese der älteren Schwester "gegeben". Nun ist es offiziel so, dass im Reisepass der Tochter auch der Name der Schwester und des Ehemanns der Schwester als Eltern aufgeführt wird. Irgendwelche offizielen Papiere zu dieser sozusagen Adoption existieren nicht.

Zur Zeit ist die Tochter hier zu Besuch und hat den Wunsch geäußert, hier bei der Mutter in der BRD zu bleiben.

Jetzt habe ich zwar schon eine Menge in Sachen Einbürgerung gelesen, aber komme bezüglich dieser Konstellation nicht so richtig weiter. Da ich nicht sofort zu irgendwelchen Ämtern rennen will, frage ich erstmal hier im Board nach, welche Optionen die Tochter hat.

Was ich bereits weiß ist, dass die Tochter dafür natürlich erstmal die deutsche Sprache erlenen muß, was aber ja über diese Integrationskurse, etc. ja zu machen wäre.

Würde mich über jede hilfreiche Antwort freuen.

Titel: Re: Aufenthaltsrecht
Beitrag von Mick am 27.01.2009 um 07:57:38

Luco schrieb am 27.01.2009 um 07:36:06:
Zur Zeit ist die Tochter hier zu Besuch  

Hi Luco,

mit Verlaub, aber ich glaube, Du bist im etwas falschen Film...

Bevor über eine Einbürgerung überhaupt nachgedacht werden
kann, wäre zu beleuchten, ob überhaupt aus ausländerrecht-
licher Sicht ein längerfristiger Aufenthalt möglich ist. Eine
Familienzusammenführung würde sich nach § 36 Abs. 2 AufenthG
richten. Dort steht "Zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte".
Das ist eine außerordentlich hohe Hürde, für deren Vorliegen nichts
ersichtlich ist.

Hinzu kommt:

- Sie kann nichtmal das Mutter/Kind-Verhältnis nachweisen.
- Sie ist ohne Visum hier, braucht aber für einen Daueraufenthalt
  grundsätzlich ein spezielles Visum

(ich verschiebe nach Ehe/Familie, da eher Ausländer- als Staats-
angehörigkeitsrecht)

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