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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltsrecht nach Scheidung ??
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Beitrag begonnen von strast am 18.12.2008 um 06:28:01

Titel: Aufenthaltsrecht nach Scheidung ??
Beitrag von strast am 18.12.2008 um 06:28:01
Ich bräuchte dringend eure Hilfe.
Bald müssen wir das Aufenthaltsrecht von meinem Freund verlängern und ich bin absolut verunsichert ob er eine Verlängerung bekommen wird.
Mein Freund war über 3 1/2 Jahre mit seiner damaligen Frau verheiratet, die so wie er kein EU-Bürger ist, jedoch unbeschränktes Aufenthaltsrecht besitzt. Sie haben auch in dieser Zeit 2 1/2 Jahre in einem Haushalt gewohnt. Mein Freund hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag in vollzeit, bezieht also auch kein Geld vom Staat.
Jetzt meine Frage. Wird er aus irgendeinem Grund Probleme bekommen, ein weiteres Jahr sein Aufenthaltsrecht zubekommen, beispielsweise weil sie keine Deutsche ist?

Wär super wenn ihr mir weiter helfen könntet!


Titel: Re: Aufenthaltsrecht nach Scheidung ??
Beitrag von Mick am 18.12.2008 um 07:26:25

strast schrieb am 18.12.2008 um 06:28:01:
Wird er aus irgendeinem Grund Probleme bekommen, ein weiteres Jahr sein Aufenthaltsrecht zubekommen,  

Hi,
nein, sollte nach der Beschreibung keine Probleme geben.
Siehe ggf. auch in der FAQ.

Titel: Re: Aufenthaltsrecht nach Scheidung ??
Beitrag von strast am 18.12.2008 um 10:47:31
@ Mick

vielen Dank für die so schnelle Antwort. Hab zwar in den FAQ´s nichts gefunden, aber ich hoffe du hast Recht. Mich hat es nur irritiert da man im Internet nur den Fall findet, wenn man mindestens zwei Jahre mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist.

Wer noch was anderes weiß kann gerne noch schreiben.

LG und eine schöne Weihnachtszeit

Titel: Re: Aufenthaltsrecht nach Scheidung ??
Beitrag von schweitzer am 18.12.2008 um 11:31:37

strast schrieb am 18.12.2008 um 10:47:31:
Mich hat es nur irritiert da man im Internet nur den Fall findet, wenn man mindestens zwei Jahre mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist.


Nein, nein, man kann da schon auch etwas anderes finden, jedenfalls, wenn es um die Frage der weiteren Aufenthaltserteilung nach einer Trennung vom Ehepartner geht.

So sagt § 31 (1) AufenthG:


Zitat:
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

   1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ...


Dort steht nicht, dass das nur für Ehegatten Deutscher gilt.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, zunächst für ein weiteres Jahr erwirbt auch der ausländische Eheagtte eines Ausländers, wenn die Ehe zuvor mindestens 2 Jahre lang rechtmäßig in Deutschland bestanden hat und in familiärer Gemeinschaft gelebt worden ist.

Dann gibt es die AE nach § 31 (1) AufenthG. Die Erteilung erfolgt übrigens unabhängig davon ob der LU gesichert ist.

Eine Verlängerung nach Ablauf des einen Jahres ist dann allerdings grundsätzlich nur möglich, wenn dann der LU aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist - zumindest müssen jedoch hinreichende Bemühungen um Arbeit und LU - Sicherung nachgewiesen werden - dann erteilen die ABH in der Praxis die Verlängerung ggf. auch im Ermessenswege.


strast schrieb am 18.12.2008 um 10:47:31:
Wer noch was anderes weiß kann gerne noch schreiben.


Habe ich gemacht, und ich hoffe, Du siehst jetzt klarer.


strast schrieb am 18.12.2008 um 10:47:31:
LG und eine schöne Weihnachtszeit


Gleiches wünsche ich auch Dir!


=schweitzer=

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