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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Verpflichtserklärung
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Beitrag begonnen von okan am 13.12.2008 um 21:39:36

Titel: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 13.12.2008 um 21:39:36
Hallo

Ich lese schon lange heimlich mit hier:) echt toll das es so ein Forum gibt!
Bisher hatte ich immer alles gefunden wonach ich gesucht hab. Es geht um meine Schwester. Ihr Mann wird demnächst ein Visum zur Fzf beantragen, da meine Schwester im moment keine Arbeit hat und gerade ein Baby bekommen hat, werde ich eine Verpflichtserklärung abgeben. Was genau gehe ich mit dieser Verpflichtung ein? Dachte bisher das die Verpflichtserklärung nur für die Person gilt die einreist. Ein Bekannter erzählte mir neulich das er vor Jahren auch mal so ne Verpflichtserklärung für eine Fzf unterschrieben hatte. Er musste damals für beide aufkommen also für Frau und zugezogener Mann, alg wurde gestrichen. Ist das so richtig? Für alle wird mein Einkommen leider nicht reichen...Schwester, Mann und Baby. Kann mir bitte jemand erklären für was man sich da alles verpflichtet?

LG Okan

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von icheinsam am 13.12.2008 um 22:56:17
Hallo
hat das kind einen deutschen ausweis

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Saxonicus am 13.12.2008 um 23:17:31
Verpflichtungserklärung

§ 68 Haftung für Lebensunterhalt

(1) 1Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. 2Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. 3Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) 1Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. 2Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Mely1802 am 13.12.2008 um 23:31:35

okan schrieb am 13.12.2008 um 21:39:36:
Ihr Mann wird demnächst ein Visum zur Fzf beantragen,


Für ein FZF-Visum benötigt man keine Verpflichtungserklärung.
Sollte das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft haben, wäre es sowieso einfacher, eine FZF zum deutschen Kind zu beantragen.

LG;

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Mick am 13.12.2008 um 23:51:14

Mely1802 schrieb am 13.12.2008 um 23:31:35:
Für ein FZF-Visum benötigt man keine Verpflichtungserklärung.  

Hi,

wenn die Ehefrau, die hier lebt, Ausländerin ist und selbst
über kein Einkommen verfügt, dann ist es durchaus denk-
bar, dass eine VE durch eine/n Dritte/n abgegeben wird
(und darum geht es ja wohl hier).

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von reinhard am 14.12.2008 um 11:16:08

icheinsam schrieb am 13.12.2008 um 22:56:17:
Hallo
hat das kind einen deutschen ausweis


Nein. Da Okan geschrieben hat, seine Schwester wäre schwanger, gibt es für die Passbehörde (welche auch immer) überhaupt noch kein Kind, damit auch keine FZF zum Kind.

Der Schwager in der Türkei hat also eine FZF zur Frau beantragt, der hiesige Schwager Okan soll für ihn eine VE abgeben.

Da Mann und Frau gegenseitig unterhaltspflichtig sind, können die Behörden dann schon sagen: Da haben wir Vater - Mutter - Kind mit türkischer Staatsangehörigkeit in Deutschland. Mutter beantragt ALG2. Der Vater ist unterhaltsplfichtig und verfügt über eine VE, dass Okan für ihn bezahlt - also wendet sich die Behörde an Okan und verlangt von ihm LU und Miete für den Vater sowie für die zwei Personen, für die der Vater unterhaltspflichtig ist. Okan unterschreibt eine VE für eine Person, der nicht nur für sich selbst, sondern noch für zwei Familienangehörige verantwortlich ist, also eine VE für eine Bedarfsgemeinschaft.

Richtig?

Trotzdem die Frage, Okan: Welchen Aufenthaltsstatus oder Staatsangehörigkeit hat Deine Schwester? Falls sie Türkin ist, hat sie eine NE, und wie lange lebt sie schon in Deutschland? Daraus ergibt sich die mögliche Staatsangehörigkeit des Kindes (oder mehrere StA) und damit mehrere weitere Möglichkeiten.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von icheinsam am 14.12.2008 um 12:20:24
Hallo
was ist mit FZF zum türkischen Kind? Wenn Mutter eine unbefristete NE hat.!!!  

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Saxonicus am 14.12.2008 um 16:13:57

icheinsam schrieb am 14.12.2008 um 12:20:24:
was ist mit FZF zum türkischen Kind? Wenn Mutter eine unbefristete NE hat.!!!  

Wenn die Mutter eine NE hat (eine NE ist immer unbefristet), dann hat das Kind u.U. auch die deutsche Staatsangehörigkeit (nach dem Optionsmodell).
Allerdings erst wenn es auf der Welt ist.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 14.12.2008 um 17:37:35
Hallo

Danke erstmal für die sehr hilfreichen Antworten

@ Reinhard

Meine Schwester ist hier geboren, hat die türkische Staatsangehörigkeit und die Niderlassungserlaubnis. Das Baby hat ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit. Sie hat eine eigene Wohnung und bezieht zur Zeit Alg 2.
Kann ich das in der Verpflichtserklärung nicht so regeln das ich nur für meinen Schwager aufkomme, für alle reicht mein Einkommen beim besten Wille nicht aus.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von maki am 14.12.2008 um 17:43:48
Wo ist denn das Kind geboren?

Falls in D, hat das Kind neben der TR Sta. auch noch die D Sta.

Macht es einfacher, weil weder der LU noch Sprachkenntnisse eine Rolle spielen bei der FZF zum deutschen Kind  ;)

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von reinhard am 14.12.2008 um 18:34:18

okan schrieb am 14.12.2008 um 17:37:35:
@ Reinhard

Meine Schwester ist hier geboren, hat die türkische Staatsangehörigkeit und die Niederlassungserlaubnis. Das Baby hat ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit. Sie hat eine eigene Wohnung und bezieht zur Zeit Alg 2.
Kann ich das in der Verpflichtserklärung nicht so regeln das ich nur für meinen Schwager aufkomme, für alle reicht mein Einkommen beim besten Wille nicht aus.


Du hast oben geschrieben, Deine Schwester wäre schwanger, jetzt gibt es ein Baby?

Versuch bitte, erst mal genaue Informationen zu geben, sonst gibt es keine sicheren Antworten. Deine Formulierung "bekommt gerade ein Baby" könnte sich auf heute beziehen - oder?

Wenn es tatsächlich nicht um eine schwangere Türkin, sondern eine türkische Mutter geht, dann wäre die Mutter türkisch, das Kind deutsch. Dann könnte der Vater ohne VE zum Kind ziehen (ist ja die gleiche Wohnung) und dürfte auch ALG2 bekommen.

Wenn die Türkin schwanger ist, ginge das nicht.
Bitte schreib noch mal klar und deutlich: Fragst Du nach einer schwangeren Schwester oder nach einer Mutter mit Baby? Falls Du wegen einer schwangeren Schwester schreibst: Wann wird sie voraussichtlich Mutter sein?

Eine VE einzuschränken funktioniert nicht – sobald Du schreibst, dass Du die gesetzlichen Verpflichtungen nur zum Teil erfüllen willst, würde das Visum einfach abgelehnt. Die Bedingung für das Visum ist nun mal, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Und zum Lebensunterhalt eines unterhaltspflichtigen Ehemannes und Vaters gehören Frau und Kind, genauso wie die Ehefrau auch gegenüber dem Ehemann unterhaltspflichtig ist.


Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von FliegerTom am 14.12.2008 um 19:54:40

reinhard schrieb am 14.12.2008 um 18:34:18:
Du hast oben geschrieben, Deine Schwester wäre schwanger, jetzt gibt es ein Baby?

Sorry, wo hat jemand geschrieben, dass die Schwester schwanger sei?

Okan hat in seinem ersten Posting geschrieben:"und gerade ein Baby bekommen hat". Also ist es wohl vor kurzem geboren worden...


reinhard schrieb am 14.12.2008 um 18:34:18:
dann wäre die Mutter türkisch, das Kind deutsch.
und türkisch.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 14.12.2008 um 20:31:24
Ich hatte geschrieben das sie ein Baby bekommen hat. Hast es vielleicht übersehen. Der kleine Wurm bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht weil meine Schwester mal ein Problem mit dem Aufenthalt hatte. Also geht das nicht mit Fzf zum dt. Kind. Gibt es keine andere Möglichkeit? Meine Schwester kann ja im moment schlecht Vollzeit arbeiten. Hat das Kind denn kein Recht auf seinen Vater?


Ich kann nicht Unterhalt für 3Personen+Miete und meine eigene Miete zahlen. Wieviel müsste meine Schwester verdienen damit Unterhalt für Mann und Kind gesichert ist?

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von maki am 14.12.2008 um 21:08:53

okan schrieb am 14.12.2008 um 20:31:24:
Der kleine Wurm bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht weil meine Schwester mal ein Problem mit dem Aufenthalt hatte.

Schade.

Zitat:
Meine Schwester kann ja im moment schlecht Vollzeit arbeiten. 

Bei der FZF zum Ausländer muss der LU gesichert sein, wenn dass der Fall ist und der hier lebende Ausländer eine NE hat, gibt es sogar einen Anspruch.

Zitat:
Hat das Kind denn kein Recht auf seinen Vater?  

Recht auf Vater ja, Recht darauf in D als Familie zu leben eben nur wenn er LU gesichert ist.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Reni am 14.12.2008 um 21:26:03
Vielleicht sollte man sich das Problem mit dem Aufenthalt erst noch mal genau angucken. Ich kann mich erinnern, dass eine junge türkische Mama hier auch zuerst gesagt bekommen hatte, dass ihr Kind die deutsche StAG nicht bekommen würde, weil da zwischendrin ein paar Tage bei ihrer AE gefehlt hätten - es ging aber trotzdem.
Okan, such mal unter Nutzer: "bostanci" - ist viel zu lesen, aber irgendwo steht drin, wie das mit der deutschen StAG für das Baby war. Das wäre nämlich die einfachste Lösung, wenn das doch ginge.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von reinhard am 14.12.2008 um 22:24:04
Jedenfalls gilt:

Bei FZF zu einer großen oder kleinen Deutschen wäre keine VE nötig. Da Du nichts zur Art der Probleme sagst, habt Ihr es vermutlich mit der ABH schon abschließend diskutiert? Wenn Du noch Hoffnung hast, beschreib das Problem konkret, damit jemand konkret antworten kann.

Bei einer FZF zu einer Ausländerin wird die Sicherung des LU durch Arbeit, Vermögen oder VE verlangt, und diese VE kann man nicht einschränken. Der Ehemann/Vater müsste also so schnell & gut wie möglich deutsch lernen und Arbeit finden, damit der LU gesichert ist und Du als VE-Geber nicht zahlen musst.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 14.12.2008 um 22:28:48
Danke für die Info! Hab grad die Beiträge gelesen, das wäre wirklich die beste Lösung. Ob da noch was zu machen ist weiss ich nicht. Meine Schwester war deswegen schon bei einigen Anwälten aber keiner wollte den Fall übernehmen.
Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu meinem Chef, wenn er meinen Schwager nach seiner Einreise einstellen würde und uns das bescheinigt, könnte er so sein Visum bekommen? Ich suche echt verzweifelt nach einer Lösung. Meine Schwester ist echt am Boden zerstört.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von reinhard am 15.12.2008 um 10:21:03

okan schrieb am 14.12.2008 um 22:28:48:
Ich suche echt verzweifelt nach einer Lösung. Meine Schwester ist echt am Boden zerstört.


Ich fragte aber nach konkreten Informationen. Damit, dass Deine Schwester am Boden zerstört ist, kann niemand etwas anfangen. Du hast bisher nur "Probleme" angedeutet. Dem Baby ist sicherlich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht deshalb verweigert worden, weil Deine Schwester am Boden zerstört ist. Es muss irgend einen anderen Grund haben.

Und: Mit einem deutschen Pass für das Baby wären ja alle Probleme verschwunden.

Und: Nein, mit einem Job-Versprechen bekommt er kein Visum. Es muss erst eine VE geben, die tatsächlich für alle Kosten reicht. Das reine Versprechen, um später einen Job zu geben, reicht für die Behörde überhaupt nicht. Das würde aber sicherlich für einen Verwandten mit höheren Einkommen ein Argument sein, eine VE zu unterschreiben. Solche Zusagen sind nur innerhalb der Familie relevant.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 15.12.2008 um 11:16:41
Ich bin deshalb nicht auf das Problem weitereingegangen, weil das hoffnungslos ist. Sie hatte ihre AE um einige Monate zu spät beantragt, weiss nicht mehr genau wie lange es waren, glaub über nem halben Jahr. Somit war sie illegal hier und musste sofort ausreisen. So war die Aussage von der Ausländerbehörde. Sie hat dann aber einen Brief für die Deutsche Botschaft mitbekommen wo drin stand das sie hier geboren und aufgewachsen ist und die türkische Sprache nicht so gut spricht. Ausserdem war sie mitten in ner Ausbildung und durfte dann wegen diesen Punkten wieder mit einem Visum einreisen.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Mikael321 am 15.12.2008 um 11:31:18

okan schrieb am 15.12.2008 um 11:16:41:
So war die Aussage von der Ausländerbehörde
Sie muss ja zumindest 5 Jahre haben, um überhaupt an eine NE zu kommen. Wie lange hat sie die NE denn schon ?

Michael

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 15.12.2008 um 12:00:21
Seit 1-2 Jahren, kann es leider nicht genau sagen.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Mikael321 am 15.12.2008 um 12:06:37

okan schrieb am 15.12.2008 um 12:00:21:
Seit 1-2 Jahren, kann es leider nicht genau sagen.
Das müssten wir schon genau wissen. Wann war den das mit der Ausreise ?

Michael

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 15.12.2008 um 12:23:04
Hab grad nachgefragt April 2002 war die Ausreise innerhalb von 4 Tagen war sie wieder hier.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Mikael321 am 15.12.2008 um 16:48:07

okan schrieb am 15.12.2008 um 12:23:04:
Hab grad nachgefragt April 2002 war die Ausreise innerhalb von 4 Tagen war sie wieder hier.
Und von wann ist die NE ? ( Genaues Datum wäre nicht schlecht)


Michael

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 15.12.2008 um 17:38:12
24.09.07 hat sie die NE bekommen.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von reinhard am 15.12.2008 um 20:02:01
Wenn sie eine NE hat und länger als fünf Jahre hier ist – wo ist dann das Problem?

Vielleicht musst Du noch mal erklären, was überhaupt das Problem ist, nach dem Du fragen willst.

Hat vielleicht der Vater einfach den Antrag falsch ausgefüllt? Oder wer verlangt wofür eine VE?

Die Mutter muss sich die Bescheinigung holen, dass das Kind deutsch ist (oder sagen, was das Problem ist). Dann muss der Vater eine FZF zum deutschen Kind beantragen.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 15.12.2008 um 20:53:00
Die Ausländerbehörde verlangt eine VE für die FZF. Meine Schwester bezieht ja zur zeit Alg2, und ohne gesichertem Lebensunterhalt geht ja FZF zum Ausländer nicht.

Die Behörde hat meiner Schwester mitgeteilt dass das Kind nicht Deutsch ist, wegen dem verspäteten Verlängerungsantrag, was ich ja schon erklärt hatte.

Das Problem ist meine Schwester hat kein Einkommen, somit kann ihr Mann kein Visum beantragen. Meine Schwager ist drüben auch arbeitslos, sie kann nicht mal sagen, "ok ich zieh zu ihm mit dem Zwerg". Was kann man den in so einer Situation machen. Sie können ja nicht ewig so getrennt leben, allein schon wegen dem Kind. Ich erklär mich ja schon bereit dafür das ich für alle Kosten für meinen Schwager aufkomme, aber das reicht ja nicht aus. Irgenwas muss man doch machen können, oder?

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Muleta am 15.12.2008 um 21:01:43

okan schrieb am 15.12.2008 um 20:53:00:
Die Behörde hat meiner Schwester mitgeteilt dass das Kind nicht Deutsch ist, wegen dem verspäteten Verlängerungsantrag, was ich ja schon erklärt hatte.


bitte lesen, versuchen zu verstehen und dann ggf. weitere Fragen stellen:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1215774403
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1215705326 , insbes. ab Antwort 13.

Muleta

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 16.12.2008 um 12:15:35
Da sind wir ja nicht die einzigen mit dem Problem.

Also muss meine Schwester jetzt einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen und dann einen formlosen Antrag abgeben zur genauen Überprüfung. Habe ich das so richtig verstanden.

Was bedeutet Duldung? Sie wurde damals aufgefordert Deutschland zu verlassen. Ist das eine Duldung. Sie ist dann in wenigen Tagen mit einem Visum eingereist. Hat sie so nicht alle Rechte verloren die sie hatte?

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von schweitzer am 16.12.2008 um 13:15:38

okan schrieb am 16.12.2008 um 12:15:35:
Was bedeutet Duldung? Sie wurde damals aufgefordert Deutschland zu verlassen. Ist das eine Duldung.


Eine Duldung begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Eine Duldung bescheinigt dem Inhaber, dass er ausreisepflichtig ist. Regelmäßig wird eine Duldung erteilt, wenn jemand trotz bestehender Ausreisepflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (vorübergehend) nicht abgeschoben werden kann (soll).

Mitunter ist aber auch nach einer Duldungszeit das Erlangen eines rechtmäßigen Aufenthalts (Aufenthaltserlaubnis) möglich. Das ist allerdings eine einzelfallbezogen zu entscheidende bzw. zu klärende Sache.

=schweitzer=

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Saxonicus am 16.12.2008 um 14:13:21

okan schrieb am 15.12.2008 um 20:53:00:
Meine Schwager ist drüben auch arbeitslos, sie kann nicht mal sagen, "ok ich zieh zu ihm mit dem Zwerg".  

Wieso nicht ? Sie ist doch TR-Staatsangehörige (das Kind auch), weshalb sollte man ihr die Rückkehr in die Heimat verweigern ?

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von reinhard am 16.12.2008 um 14:33:21
@okan

Wenn es darum geht, dass die beiden mit dem Kind zusammen leben wollen, ist das sicherlich in der Türkei einfacher als hier, weil alle drei die türkische Staatsangehörigkeit haben.

Wenn es darum geht, eine Familienzusammenführung des Ehepaares hinzukriegen, muss jemand eine VE machen, der im Monat 2000 Euro "übrig" hat, auch wenn sicherlich nicht alles bezahlt werden muss – die Ausländerbehörde möchte sich absichern.

Wenn es darum geht, dass der Vater ohne VE zum Kind möchte, dann muss die Mutter feststellen lassen, dass das Kind Deutsch ist. Du schreibst "die Behörde hat gesagt" – ist das für Dich endgültig oder nur die vorläufige Meinung der Behörde? Hast Du Dich mit den gesetzlichen Grundlagen beschäftigt? Du solltest gemeinsam mit deiner Schwester mal genau feststellen, welche Zeiten sie hier seit ihrer "2. Einreise" verbracht hat, welchen Status sie zum Zeitpunkt der Geburt hatte und wo sie das Kind zur Welt gebracht hat. Aus diesen drei Informationen, die jeweils sehr präzise sein müssen, kann man dann die Chancen erkennen.

Sie hat damals ihren Aufenthaltsstatus verloren, Duldung gehabt, ist ausgereist, mit Visum wiedergekommen und hat eine AE bekommen. Wenn Du mal annimmst, dass die Zeiten vor der Ausreise "verloren" sind, konzentrier Dich mal auf die Zeiten seit dieser Einreise. Gab es noch irgend eine Unterbrechung? Oder hat sie AE und NE ohne "Lücke" und ohne Probleme bekommen? Was wann?

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Mikael321 am 16.12.2008 um 14:40:39
Warum benutzt du nicht einfach Muletas Vorschlag ?


Sehr geehrte/r Frau/Herr Anwalt ,

mein gerade geborenes Kind hat möglicherweise die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Abs. 3 StAG). Leider ist die zuständige Behörde aber der Ansicht, dass es mir (der Mutter) am ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in den vergangen 8 Jahren fehlte. Nach meinem 16. Geburtstag wurde nämlich ein Verlängerungsantrag einige Tage zu spät gestellt, so dass ich Deutschland verlassen und mit einem Familiennachzugsvisum wiederkommen musste.

Bitte tun Sie folgendes:

1.) sorgen Sie dafür, dass die zuständige Behörde feststellt, dass mein Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat und beantragen Sie in diesem Zusammenhang einen Staatsangehörigkeitsausweis für mein Kind.

2.) Weisen Sie in diesem Zusammenhang bitte darauf hin, dass mir als türkische Staatsangehörige ununterbrochen ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 zustand und mein Aufenthalt daher zu keinem Zeitpunkt unrechtmäßig war.

3.) Im Falle der Ablehnung legen Sie bitte Rechtsmittel für mich ein. Ich beziehe Leistungen nach dem SGB II und bitte Sie daher, Prozesskostenhilfe für mich bzw. mein Kind zu beantragen. Ich werde Ihnen einen aktuellen Bescheid über die Leistungen kurzfristig zukommen lassen.

Vielen Dank!


Hört sich doch gut an. Ist das Kind Deutsch, gibt es doch keine Probleme mehr.

Michael

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Muleta am 16.12.2008 um 18:21:55

Mikael321 schrieb am 16.12.2008 um 14:40:39:
[b]Sehr geehrte/r Frau/Herr Anwalt ,


wobei selbst die beiden Sonderkandidaten für die der Text geschrieben war, es letztlich sogar ohne Anwalt hingekriegt haben (wenn ich mich recht entsinne). Das spart dann natürlich ordentlich Geld.


reinhard schrieb am 16.12.2008 um 14:33:21:
Sie hat damals ihren Aufenthaltsstatus verloren,


das bezweifel ich. Es stand ihr mit einer nicht ganz niedrigen Wahrscheinlichkeit ein gesetzliches Aufenthaltsrecht zu, das nicht an einen Aufenthaltstitel gebunden war. Das sollte erstmal geprüft werden.

Muleta

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 16.12.2008 um 19:48:37
Nach der 2. Einreise gab es keine Unterbrechungen. Ende April 2002 ist sie mit dem Visum wieder eingereist. Danach hat sie ohne Probleme 5 Jahre AE bekommen. 24.09.07 wurde ihr die NE ausgestellt.

Das Kind wurde  hier geboren. Meint ihr da ist was zu machen?
Wie und wo sollen wir denn anfangen? Das ist alles kompliziert, kenn mich nicht so aus mit den Gesetzen.

Folgepost 1

Saxonicus schrieb am 16.12.2008 um 14:13:21:
Wieso nicht ? Sie ist doch TR-Staatsangehörige (das Kind auch), weshalb sollte man ihr die Rückkehr in die Heimat verweigern ?


Natürlich wird ihr niemand die Rückkehr verweigern, du hast mich missverstanden. Ihr Mann ist drüben arbeitslos hat keine eigene Wohnung. Wenn er mal einen Job hat bekommt er sein Geld nicht wird auf nächste Woche vertröstet. Und dann gibs mal 10Lira nächste Woche mal 5 und so weiter.  Das ist in der Türkei normal so. Es gibt keine Krankenversicherung. Der Kleine muss regelmäßig zur Kontrolle zum Arzt. Allein deswegen ist es unmöglich das sie mit dem Kleinen in die Türkei zieht.

Ich wäre euch sehr dankbar wenn ihr uns da helfen könntet, wegen der Staatsangehörikeit vom Kind.

Folgepost2
Was wäre wenn meine Schwester Arbeit hätte und der Unterhalt von ihr und ihrem Kind gesichert ist, und ich dann nur für ihren Ehemann eine Verpflichtserklärung unterschreibe. Ist das möglich? Muss halt nur schnell ein Kindermädchen her. Würde das gehen??

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von maki am 16.12.2008 um 20:42:04

okan schrieb am 16.12.2008 um 19:48:37:
Das Kind wurdehier geboren. Meint ihr da ist was zu machen?

Du hast Muletas Posts aber schon gelesen, oder?
Wenn nicht, dann wird es jetzt Zeit ;)


okan schrieb am 16.12.2008 um 20:13:01:
Allein deswegen ist es unmöglich das sie mit dem Kleinen in die Türkei zieht.

Egal wie oft du es sagst, es ist absolut möglich das deine Schwester mit dem kleinen in die Türkei zieht, rechtlich zumindest.


okan schrieb am 16.12.2008 um 20:16:42:
Was wäre wenn meine Schwester Arbeit hätte und der Unterhalt von ihr und ihrem Kind gesichert ist, und ich dann nur für ihren Ehemann eine Verpflichtserklärung unterschreibe. Ist das möglich? Muss halt nur schnell ein Kindermädchen her. Würde das gehen??

Das wäre möglich, aber dann fehlen noch die Sprachkenntnisse.
Ausserdem muss der LU auf Dauer gesichert sein.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Mikael321 am 17.12.2008 um 00:12:39

okan schrieb am 16.12.2008 um 19:48:37:
Das Kind wurde  hier geboren. Meint ihr da ist was zu machen?
Wie und wo sollen wir denn anfangen? Das ist alles kompliziert, kenn mich nicht so aus mit den Gesetzen.
Nochmal ganz deutlich, auch wenn dir das hier schon einige gesagt haben :

Das Kind ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Deutsch

Es gibt einen Vertrag zwischen der EU und der Türkei, das Türken bessere Rechte in der EU haben, als andere Ausländer. Das meinte Multea mit Art. 7 ARB 1/80 ! Auch wenn deine Schwester ausreisen musste, ist der Aufenthalt quasi doch legaler Aufenthalt gewesen. Entweder hat das die Behörde übersehen, oder man wollte euch einfach vom Hals haben.

Du hast jetzt 2 Möglichkeiten.

1) Du ( Deine Schwester ) druckst den Text von Muleta aus, und gehst damit zur EBH , und beantragst einen Staatsangehörigkeitsausweis:  http://www.neuburg-schrobenhausen.de/files/2006/May/01/529.pdf Der kostet nur 25 EU.
Sollte die EBH den Ablehnen, bekommst du eine Begründung, die du dann wieder hier einstellen kannst.

2) Du gehst zu einem Anwalt ( Bitte einen Fachanwalt ), der erledigt dann die Sache für dich. Das kannst du aber immer noch machen, wenn die EBH den Antrag ablehnt. Kostet natürlich was.

Ist das Kind Deutsch, ist das FZV kein Problem mehr.

Michael



Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Muleta am 17.12.2008 um 13:00:41

Mikael321 schrieb am 17.12.2008 um 00:12:39:
Du gehst zu einem Anwalt ( Bitte einen Fachanwalt ),


Fachanwälte für Ausländerrecht gibt es (leider?) nicht. Es sollte ein Spezialist sein oder sonst jemand, der tatsächlich viel Erfahrung in diesem Gebiet hat - was leider nicht leicht festzustellen ist.

Muleta

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 17.12.2008 um 13:08:37
Ok jetzt leuchtet mir einiges ein:)

Sorry, hatte es nicht so ganz verstanden, aber jetzt ist alles klar. Ich druck dieses Gesetz Art.7 ARB 1/80 aus. Schick meine Schwester damit zur Einbürgerungsbehörde...sie muss Staatsangehörigkeitsausweis für das Kind beantragen.

Wir werden uns sofort drum kümmern! Ich danke euch sehr!!!
Falls es abgelehnt wird, soll sie sich irgendwas schriftliches mitgeben lassen?
Danke nochmal für alles! Ich berichte dann wie es gelaufen ist.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 17.12.2008 um 17:05:13
Hallo

Meine Schwester war heute da, der Bearbeiter konnte ihr leider nicht weiterhelfen, er meinte dass das Kind türkisch ist, weil der Aufenthalt unrechtmäßig war. Trotz Vorlage dieses Textes, was ich kopiert hatte.

Er hätte gern weitergeholfen, könne aber nichts machen.

Sie kann das Kind einbürgern lassen oder er entscheidet selbst mit 16 Jahren ob er eingebürgert werden will. Diese Möglichkeiten hat er genannt.

Sie kann aber zur Ausländerbehörde und da nochmal fragen wegen dem unrechtmäßigen Aufenthalt. Da wird sie aber auch nichts anderes zu hören kriegen, schliesslich haben die sie ja aufgefordert auszureisen.

Und jetzt??? Ich glaub da kann man nichts mehr erreichen.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Mikael321 am 17.12.2008 um 17:15:28

okan schrieb am 17.12.2008 um 17:05:13:
Meine Schwester war heute da, der Bearbeiter konnte ihr leider nicht weiterhelfen
Er soll auch nicht weiterhelfen. Nur den Antrag annehmen ! Deine Schwester sollte eine Antrag auf einen Staatsangehörigkeitenausweis stellen. ( Fürs Kind ) Hat sie das gemacht ? Nein ! Also genau lesen . Morgen wieder hin, und den Antrag machen. Sich nicht abwimmeln lassen. Für den Ausweis ist die EBH zuständig, nicht die ABH ! Selbst wenn die vorhaben, den Antrag abzulehen, müssen sie in trotzdem annehmen !! Also drauf bestehen, das der angenommen wird, und abwarten was passiert. Den Verweis auf Art.7 ARB 1/80 und 25 EU nicht vergessen !


Muleta schrieb am 17.12.2008 um 13:00:41:
Fachanwälte für Ausländerrecht gibt es (leider?) nicht.
Sorry, ich wollte FachKUNDIG schreiben.


Michael


PS: Ich schicke dir gleich noch eine PM

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von okan am 22.12.2008 um 18:46:51
Hallo

Das ganze wird jetzt überprüft. Wird allerdings bis Ende Januar dauern. Wie stehen die Chancen dass das Kind doch Deutsch ist? Mein Schwesterherz kann sich kein Monat gedulden, sie muss es ganz genau wissen:)

2001  AE abgelaufen

2002 April bemerkt-zur Ausreise aufgefordert, innerhalb weniger Tage mit Visum wieder eingereist

dann 5 Jahre AE bekommen

seit Sep 2007 NE

Vielen Dank an alle, vorallem dir Michael, ohne euch hätten wir das echt so belassen.

Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Saxonicus am 22.12.2008 um 19:00:29
Im § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes heißt es:

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.



Titel: Re: Verpflichtserklärung
Beitrag von Mikael321 am 22.12.2008 um 20:28:30

Saxonicus schrieb am 22.12.2008 um 19:00:29:
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
Vertrag zwischen der EU / Türkei http://www.aufenthaltstitel.de/arb180.html  OK, AE war abgelaufen, aber deshalb war der Aufenthalt trotzdem rechtmäßig. Hatten wir doch schon öfters hier. EBH : Geht nicht. Nach Verweis auf den Vertrag ging es trotzdem.

1.5.3

Insbesondere haben nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile „Ergat“ und „Eyüp“) Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nur deklaratorische Bedeutung, wenn ein türkischer Staatsangehöriger Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 herleiten kann. Diese Rechte stehen dem betreffenden türkischen Staatsangehörigen im entsprechenden Umfang ohne weitere Voraussetzungen zu, also auch, ohne dass - nachdem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit eines solchen türkischen Staatsangehörigen sind somit ohne weiteres erlaubt, selbst wenn der türkische Staatsangehörige eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis tatsächlich nicht oder nicht mehr besitzen sollte. Eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis hat damit in solchen Fällen lediglich die Funktion, das Bestehen der entsprechenden Aufenthaltsund/ oder Arbeitsberechtigung nachzuweisen. Sie ist verwaltungsverfahrensrechtlich als feststellender - und mit Hinblick auf die Feststellungswirkung begünstigender - Verwaltungsakt zu betrachten.

1.5.5.1

Der Aufenthalt eines solchen türkischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet ist erlaubt im Sinne des § 9 DVAuslG, selbst wenn der Staatsangehörige keine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzt.


http://www.aufenthaltstitel.de/aharb180.html

Michael

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