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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Kann man Entscheidung des OLG gerichtlich angehen
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Beitrag begonnen von nkem2008 am 04.12.2008 um 09:19:34

Titel: Kann man Entscheidung des OLG gerichtlich angehen
Beitrag von nkem2008 am 04.12.2008 um 09:19:34
Kann man die Ablehnung:  Befreiung Beibringung Ehefähigkeitszeugnis- rechtlich oder besser mit dem Anwalt gerichtlich angehen?


Titel: Re: Kann man Entscheidung des OLG gerichtlich angehen
Beitrag von Eduard am 04.12.2008 um 09:45:17
Soweit ich weiß, ja.

Man muss sich dazu klar machen, dass beim Befreiungsverfahren nicht das Gericht, sondern nur die Behörde OLG entscheidet. Werden Rechtsmittel eingelegt, dann muss sich das Gericht mit dem Thema befassen.

Eduard

Titel: Re: Kann man Entscheidung des OLG gerichtlich angehen
Beitrag von Vinzent2m am 04.12.2008 um 09:46:05
in der Regel ist im Ablehnungsbescheid am Schluß oder als Anhang selber erwähnt, ob und wenn ja welche Rechtsmittel innerhalb welcher Frist eingelegt werden können

Titel: Re: Kann man Entscheidung des OLG gerichtlich angehen
Beitrag von nkem2008 am 04.12.2008 um 10:07:48
@Eduard und Vincent2m

Thanks a million fo the info. Habe bisher nur die Info das es abgelehnt werden wird. Muss noch auf das Schreiben warten.

Wenn der Rechtsmittelbehlehrungspassus drin steht, weiß man was man zu tun hat.

Danke noch einmal für die schnellen Antworten ;D ;D

Titel: Re: Kann man Entscheidung des OLG gerichtlich angehen
Beitrag von reinhard am 04.12.2008 um 11:59:59
Da es sich um eine Behördenentscheidung handelt, hast Du nach unserer Verfassung immer das Recht, diese gerichtlich überprüfen zu lassen. Wenn also keine Rechtsmittelbelehrung im Schreiben stehen sollte, gilt eine Frist von 12 Monaten.

Titel: Re: Kann man Entscheidung des OLG gerichtlich angehen
Beitrag von Alien20 am 04.12.2008 um 12:20:10
Reinhard - bist du sicher?  M.E. richtet sich dieses Verfahren nicht nach dem VwVfG, sondern nach dem GVG - und damit wären weder Rechtsmittelbelehrung noch die Folge der Verlängerung der Rechtsmittelfrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung vorgesehen.

Titel: Re: Kann man Entscheidung des OLG gerichtlich angehen
Beitrag von tapir am 04.12.2008 um 19:07:45
Das Verfahren richtet sich nach §§ 23 ff. EGGVG. Die Frist beträgt einen Monat seit Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids. Zuständig ist der Zivilsenat eines Oberlandesgerichts. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nach dem Gesetz nicht zwingend.

Titel: Re: Kann man Entscheidung des OLG gerichtlich angehen
Beitrag von reinhard am 04.12.2008 um 19:15:34

Alien20 schrieb am 04.12.2008 um 12:20:10:
Reinhard - bist du sicher?  M.E. richtet sich dieses Verfahren nicht nach dem VwVfG, sondern nach dem GVG - und damit wären weder Rechtsmittelbelehrung noch die Folge der Verlängerung der Rechtsmittelfrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung vorgesehen.



Nein. Ich ziehe zurück und schließe mich tapir an:


tapir schrieb am 04.12.2008 um 19:07:45:
Das Verfahren richtet sich nach §§ 23 ff. EGGVG. Die Frist beträgt einen Monat seit Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids. Zuständig ist der Zivilsenat eines Oberlandesgerichts. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nach dem Gesetz nicht zwingend.

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