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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Einladung der Nichte meiner Frau
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Beitrag begonnen von Gerhard am 25.10.2008 um 14:06:17

Titel: Einladung der Nichte meiner Frau
Beitrag von Gerhard am 25.10.2008 um 14:06:17
Hallo,
wir haben schon öfter Familienmitglieder eingeladen. Wir möchten nun die Nichte meiner Frau für einen Urlaub in Deutschland einladen.
Ist eine Verpflichtungserklärung zwingend vorgeschrieben für die Einladung?
Der Grund der Frage ist folgender:
Ein Bekannter hat aufgrund der Erklärung finanzielle Probleme. Bei dem besuch wurde eine Vorerkrankung festgestellt, die Reisekrankenkasse kommt für eine Behandlung in Deutschland nicht auf, nun werden aufgrund der Erklärung die Kosten von ihm eingefordert.
Eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde sagte mir im privaten gespräch, unterzeichnen Sie keine solche Erklärung, da die Auslegung strikter wird.
Bei unserem Ortsamt kennen sie aber einen Vorgang ohne Verpflichtungserklärung nicht.
Also:
Ist eine Einladung auch ohne Verpflichtungserklärung möglich?
Gerhard

Titel: Re: Einladung der Nichte meiner Frau
Beitrag von Muleta am 25.10.2008 um 14:28:00

Gerhard schrieb am 25.10.2008 um 14:06:17:
Ist eine Verpflichtungserklärung zwingend vorgeschrieben für die Einladung?


Im Laiensprachgebrauch wird die Verpflichtungserklärung auch verharmlosend als "Einladung" bezeichnet. Insofern muss man da etwas aufpassen.

Einladung: eine "echte" formlose Einladung kannst Du jederzeit runterschreiben. Sie wird selten gefordert und ist im Wesentlichen überflüssig und verpflichtet niemanden zu irgend etwas.

Verpflichtungserklärung: die VE ist idR unverzichtbar für die Visumserteilung, da nur so sichergestellt werden kann, dass der Staat nicht für Besucher aufkommen muss.

Ohne VE also idR kein Visum. Einzige Lösung: die VE kann modifiziert werden (Streichungen/Ergänzungen).

Muleta

Titel: Re: Einladung der Nichte meiner Frau
Beitrag von Saxonicus am 25.10.2008 um 18:12:26

Muleta schrieb am 25.10.2008 um 14:28:00:
Ohne VE also idR kein Visum. Einzige Lösung: die VE kann modifiziert werden (Streichungen/Ergänzungen).

Wenn bei der VE irgendwelche Einschränkungen seitens des Verpflichtungsgebers gemacht werden, dürfte der Erhalt eines Visums wohl illusorisch sein.
Es dürfte ohnehin schwierig werden ein Visum zu erhalten, wenn auch nur die geringsten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Visumsantragstellers bestehen, die Möglichkeitenen diese Zweifel zu entkräften wurden doch hier im Forum schon des Öfteren ausgiebigst angesprochen.

Titel: Re: Einladung der Nichte meiner Frau
Beitrag von Muleta am 25.10.2008 um 18:35:28

Saxonicus schrieb am 25.10.2008 um 18:12:26:
Es dürfte ohnehin schwierig werden ein Visum zu erhalten, wenn auch nur die geringsten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Visumsantragstellers bestehen,...


die Frage der Rückkehrbereitschaft hat nichts mit der Frage der VE zu tun.

Muleta

Titel: Re: Einladung der Nichte meiner Frau
Beitrag von Saxonicus am 25.10.2008 um 18:37:55

Muleta schrieb am 25.10.2008 um 18:35:28:
die Frage der Rückkehrbereitschaft hat nichts mit der Frage der VE zu tun.  

Das ist richtig aber eine "eingeschränkte" VE dürfte der Visumsgewährung ebenfalls nicht zuträglich sein.

Titel: Re: Einladung der Nichte meiner Frau
Beitrag von Einbeck am 25.10.2008 um 19:12:04
Wenn schon der Einlader meint er muss in der VE bestimmte Risiken oder Haftungen ausschliessen, eine Reisekrankenversicherung ist ja allgemein Pflicht, ja sieht dann der Einlader nicht auch Risiken das er haften muss,...
das loechert den Sinn und Nutzen einer VE aus, die ist dann in der Form auch weniger wertvoll bis wertlos...
welches Ergebnis das hat ist im Einzelfall vom Antragsteller abhaengig, positiv wuerde ich es nicht sehen.

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