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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Voraussetzung für Aufenthaltserlaubnis Studentin
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Beitrag begonnen von Muyiwa am 24.10.2008 um 23:10:54

Titel: Voraussetzung für Aufenthaltserlaubnis Studentin
Beitrag von Muyiwa am 24.10.2008 um 23:10:54
Hallo,

die Schwester einer Arbeitskollegin hat jetzt ein Sprachstudium in Deutschland begonnen. Sie stammt aus Litauen.

Jetzt erzählte sie mir, dass die Ausländerbehörde von ihr ein Sperrkonto mit 7000 Euro verlangt, damit sie die Freizügigkeitsbescheinigung erhält.

Ist das richtig so?

Ich dachte immer, ein solches Sperrkonto ist nur für nicht-EU-Studenten notwendig.

Falls das richtig ist, könnte meine Kollegin auch für ihre Schwester anstelle des Sperrkontos eine Verpflichtungserklärung abgeben?

Titel: Voraussetzung für Aufenthaltserlaubnis Studentin
Beitrag von Tippi am 24.10.2008 um 23:17:08
Dieses Thema wurde in dieses Forum von Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. verschoben von Tippi.

Titel: Re: Voraussetzung für Aufenthaltserlaubnis Studentin
Beitrag von Muyiwa am 24.10.2008 um 23:22:21
Ich war mir auch echt unsicher, wo ich das Thema hinsetzen soll.

Vielen Dank für die richtige Zuordnung.

Titel: Re: Voraussetzung für Aufenthaltserlaubnis Studentin
Beitrag von Mick am 25.10.2008 um 02:05:12

Muyiwa schrieb am 24.10.2008 um 23:10:54:
Ist das richtig so?

Hi,
ja, das ist im Prinzip richtig. Nicht-erwerbstätige Unionsbürger
haben das Recht auf Freizügigkeit nur, wenn sie über ausreichende
Existenzmittel verfügen.


Muyiwa schrieb am 24.10.2008 um 23:10:54:
Falls das richtig ist, könnte meine Kollegin auch für ihre Schwester anstelle des Sperrkontos eine Verpflichtungserklärung abgeben?  

Das dürfte machbar sein, bedarf aber der Absprache mit
der zuständigen ABH.

Titel: Re: Voraussetzung für Aufenthaltserlaubnis Studentin
Beitrag von Ulf am 25.10.2008 um 12:28:56

Mick schrieb am 25.10.2008 um 02:05:12:
das ist im Prinzip richtig. Nicht-erwerbstätige Unionsbürger
haben das Recht auf Freizügigkeit nur, wenn sie über ausreichende
Existenzmittel verfügen.


Insbesondere ist es aber unzulässig, typisierte Vermögens- oder Einkommensminima zu verlangen, wie es gegenüber Drittstaatsangehörigen üblich sein mag.

Außerdem hat die litauische Studentin ohne Freizügigkeitsbescheinigung dieselben Rechte wie mit, nur der Nachweis könnte etwas schwerer fallen.

Gruß, ULF

Titel: Re: Voraussetzung für Aufenthaltserlaubnis Studentin
Beitrag von Muyiwa am 25.10.2008 um 16:16:22
Der Lebensunterhalt ist ja durch die Schwester (meine Arbeitskollegin) hier und die Eltern in Litauen sichergestellt. Außerdem soll sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten neben dem Studium ja auch noch arbeiten.

Wie gesagt, ich verstehe diese Höhe des Betrages nicht, der da auf ein Sperrkonto soll. Das kenne ich nur von nicht-EU-Studenten. Allerdings kenne ich mich in der Thematik insgesamt nicht so aus.

Meiner Bekannten wurde auf dem Ausländeramt gesagt, dass dieses Sperrkonto mit den 7000 Euro die Vorraussetzung für die Erteilung der Freizügigkeitsbescheinigung wäre. Es wurde diese konkrete Summe genannt und nicht von "ausreichenden Existenzmitteln" gesprochen.

Aber ich habe schon gesagt, dass meine Kollegin sich dann eben drum kümmern muss, wenn sie nächste Woche wieder hier ist und ggf. eine Verpflichtungserklärung abgeben soll.

Die Frage wäre hier dann noch, ob sie die dann an ihrem Wohnort abgeben kann und diese dann an die Ausländerbehörde vom Wohnort der Schwester weitergeleitet wird. So hat es jedenfalls bei uns (für meinen Schwager) funktioniert.

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