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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
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Beitrag begonnen von melffi am 09.10.2008 um 11:41:42

Titel: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von melffi am 09.10.2008 um 11:41:42
Hallo ihr Lieben,

auch ich bin in diesem Forum aus reiner Verzweiflung gelandet. Und ich hoffe hier ein paar hilfreiche Tipps zu bekommen. Ich bin Deutsche, verheiratet mit einem Ägypter. Wir haben in Ägypten geheiratet aber leider wird die Ehe in Deutschland nicht anerkannt. Wir leben in D und haben seit kurzem ein gemeinsames Kind. Mein Mann hat also Anspruch auf eine AE. Wir haben dies bei Gericht eingeklagt und uns nun mit einem Vergleich geeinigt. Dass heißt, die Ausländerbehörde hat zugesagt meinem Mann sofort eine AE ausstellen wenn wir das Verfahren einstellen und die Kosten des Verfahrens übernehmen. Wir haben zugestimmt. Nun hat der Richter das Verfahren eingestellt und das Urteil ist unanfechtbar. Leider hällt sich die Behörde nicht an das Urteil und hat meinem Mann jetzt wieder nur eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, da angeblich noch eine Sicherheitsabfrage gemacht werden muß. Dies kann nochmal ca. 6 Monate oder länger dauern. Davon war aber vorher nie die Rede, sonst wären wir nie auf den Vergleich eingegangen. Jetzt sollen wir die Kosten tragen obwohl mein Mann keine AE bekommen hat. Das ist doch nicht gerecht. Auch unsere Anwältin hällt dies für reine Schikane da der Pass meines Mannes bereits seit 9 Monaten bei der Behörde hinterlegt war und diese Abfrage schon längst gemacht sein könnte. Wir sind langsam mit den Nerven am Ende und wissen nicht mehr weiter. Warum ist man der Willkür eines einzigen Sachbearbeiters nur so hilflos ausgeliefert? Darf die Ausländerbehörde sich einfach über ein Richterurteil hinwegsetzen?
Vielleicht könnt ihr mir helfen oder mir ein paar Tipps geben.

Im Voraus Vielen Dank
melffi  

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Mikael321 am 09.10.2008 um 12:52:04
Um dazu was zu sagen, müsste man wissen, wie der Vergleich formuliert wurde. Am besten mal den gesamten Text posten. ( Ohne Namen Aktenzeichen u.s.w. natürlich)


Michael

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von maki am 09.10.2008 um 12:59:28
Wenn die Sicherheitsabfrage gemacht werden muss (Aufgrund eines Erlasses) dann kann man daran nix ändern imho (als Laie).

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von schweitzer am 09.10.2008 um 13:01:45
Hallo melffi,

das Ganze ist sehr misslich, aber ob man wirklich erfolgreich etwas unternehmen kann - ich habe da meine Zweifel.

Die Situation ist doch so: Die ABH wollte, offenbar sehr grundsätzlich und nicht nur in Zusammenhang mit der Überprüfung der Bedingungen des § 5 (4) AufenthG, zunächst überhaupt keine AE erteilen - ergo hatte sie für sich gesehen zunächst auch keine Veranlassung eine Sicherheitsabfrage zu machen. - Erst nachdem sie nun durch das Gericht im Wege des Vergleichs quasi verpflichtet worden ist und sich auch verpflichtet hat, eine AE zu erteilen, ist aus ihrer Sicht die Möglichkeit/Notwendigkeit der Ermessensausübung im Kontext des § 73 (2) n.F. bzw. (3) AufenthG eröffnet.

Bezogen auf bestimmte Herkunftsländer von Ausländern sind die ABH im Übrigen IMHO in besonderer Weise angehalten, die entsprechende Sicherhheitsüberprüfung durchzuführen.

Ich weiß nicht, wie/ob man das "knacken" kann, zumal je nunmehr eine FB erteilt worden ist. Wenn mit dieser der Aufenthalt als erlaubt gilt - zählt die entsprechende Zeit ab Erteilung der AE später auch als erlaubter, rechtmäßiger Aufenthalt, ebenso wie die dann (hoffentlich tatsächlich) nach der Überprüfung zu erteilende AE. Insoweit hat Dein Mann in der Folge also keine weiteren Nachteile.

Wie gesagt, misslich ist das ganze schon - ich verstehe auch Deinen Ärger, aber ob und wie man der Frage der Sicherheitsüberprüfung tatsächlich und v.a. kurzfristig abhelfen kann, vermag ich nicht zu erkennen.

Vielleicht hat jemand anders andere Gedanken ...  :-/


=schweitzer=

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von melffi am 09.10.2008 um 13:50:59
Erst einmal Danke für die Antworten......

Es sieht wohl nicht gut aus für uns und ich fühle mich grad ziemlich verar.......   von der Behörde. Wäre es nicht die Pflicht der ABH gewesen uns oder das Gericht über die Notwendigkeit einer Sicherheitsabfrage im Vergleichsschreiben zu informieren?

@Maki

maki schrieb am 09.10.2008 um 12:59:28:
Wenn die Sicherheitsabfrage gemacht werden muss (Aufgrund eines Erlasses)


Was heißt auf Grund eines Erlasses?

Des Weiteren hat mein Mann mit dieser FB auch eine Arbeitserlaubnis erhalten. Er ist auch gleich zum AA und wollte sich arbeitssuchend melden. Die sind aber nicht für ihn zuständig (logisch, weil er hier nie gearbeitet hat) Das AA hat ihn zum Job-Center geschickt. Aber auch die sagen sie seien nicht zuständig da er keine gültige AE hat. Wo muß er sich denn nun melden??? Mit dieser FB bekommt er wohl kaum schnell einen Job. Auf Grund der Geburt unseres Kindes bin ich nun im Erziehungsurlaub und ich bekomme nur einen Bruchteil meines letzten Gehalts/Elterngeld. Es reicht hinten und vorne nicht. Ich bekomme auch keine extra Zuschüsse vom Staat, weil man mir überall sagt mein Mann wäre für unseren Unterhalt zuständig. Es ist wie verhext und wir drehen uns nur im Kreis.  

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von maki am 09.10.2008 um 13:56:58

melffi schrieb am 09.10.2008 um 13:50:59:
Was heißt auf Grund eines Erlasses?

Wenn zB. vom Innenministerium des Bundelandes eine Brief an die ABHen des Landes geht, in dem steht das für alle Staatsbürger der Länder SoUndSo erst eine Sicherheitsabfrage gemacht werden muss bevor die AE bewilligt wird.
Da hilft der Vergleich/das Urteil wenig, da kann sich die ABH nicht darüber hinwegsetzen.

Die FB gilt als AE, da steht das Job Center wohl auf dem Schlauch.



Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von melffi am 09.10.2008 um 14:11:11

maki schrieb am 09.10.2008 um 13:56:58:
Länder SoUndSo  

Ägypten gehört dann wohl zu dieser Länderliste.... Nach dem 11.09.2001 garantiert. Ansich finde ich diese Sicherheitsabfragungen gar nicht so verkehrt. Dient ja der Sicherheit unseres Landes. Ich denke aber trotzdem das die ABH uns darüber in Kenntnis hätte setzen müssen.


maki schrieb am 09.10.2008 um 13:56:58:
Die FB gilt als AE, da steht das Job Center wohl auf dem Schlauch.


Heißt dass das wir auf jeden Fall Widerspruch gegen die Ablehnung des Job-Centers einreichen sollten. Hat er mit dieser FB Anspruch auf Hartz 4 oder wenigstens auf Sozialgeld? Wenigstens so lange bis er hoffentlich eine Arbeit findet.....

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von maki am 09.10.2008 um 14:20:22

melffi schrieb am 09.10.2008 um 14:11:11:
Ich denke aber trotzdem das die ABH uns darüber in Kenntnis hätte setzen müssen.

Persönlich sehe ich das auch so.


melffi schrieb am 09.10.2008 um 14:11:11:
Heißt dass das wir auf jeden Fall Widerspruch gegen die Ablehnung des Job-Centers einreichen sollten. Hat er mit dieser FB Anspruch auf Hartz 4 oder wenigstens auf Sozialgeld? Wenigstens so lange bis er hoffentlich eine Arbeit findet.....

Hartz IV sollte auf jedenfall drinn sein.
Widerspruch ist erst möglich mit einem rechtsmittelfähigem Bescheid (schriftliche Ablehnung), vorher muss erstmal der Antrag gestellt werden, die Annahme des Antrages darf nicht abgelehnt werden.

Was genau steht denn in der FB? (An welchem Punkt ist das Kreuzchen gemacht?)

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Muleta am 09.10.2008 um 14:30:53

maki schrieb am 09.10.2008 um 13:56:58:
erst eine Sicherheitsabfrage gemacht werden muss bevor die AE bewilligt wird.
Da hilft der Vergleich/das Urteil wenig, da kann sich die ABH nicht darüber hinwegsetzen.


nein: wenn die ABH die Erteilung einer AE zusichert, dann muss sie vorher prüfen, ob sie das dann auch tun kann/darf, § 38 Abs. 1 VwVfG, ggf. in analoger Anwendung. Die Ausländerbehörde hat also sofort zu erteilen. Eine erneute Inanspruchnahme des Gerichts wäre sofort denkbar (dann aber mit negativen Kostenfolgen für die Behörde).

Muleta

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von melffi am 09.10.2008 um 14:32:58

maki schrieb am 09.10.2008 um 14:20:22:
die Annahme des Antrages darf nicht abgelehnt werden.


Meinen Mann haben sie am Montag wieder weggeschickt und seinen Antrag nicht angenommen. Am Dienstag bin ich mit zum Job-Center und hab darauf bestanden den Antrag abgeben zu können. Hab mir das auch mit Stempel und Unterschrift des SB bescheinigen lassen. Da hat der SB ganz schön blöd aus der Wäsche geschaut. Ganz unwissend bin ich ja nun auch nicht. Schriftliche Ablehnung werden wir dann wohl in den nächsten Tage erhalten.


maki schrieb am 09.10.2008 um 14:20:22:
Was genau steht denn in der FB? (An welchem Punkt ist das Kreuzchen gemacht?)  


Das Kreuzchen ist im dritten Kästchen: ich zitiere
der Aufenthaltstitel gilt als fortbestehend ( § 81 Abs. 4 AufenthG )

Was ist der Unterschied zwischen Abs. 4 und Abs. 3.....?

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von melffi am 09.10.2008 um 14:41:40

Muleta schrieb am 09.10.2008 um 14:30:53:
nein: wenn die ABH die Erteilung einer AE zusichert, dann muss sie vorher prüfen, ob sie das dann auch tun kann/darf, § 38 Abs. 1 VwVfG, ggf. in analoger Anwendung. Die Ausländerbehörde hat also sofort zu erteilen. Eine erneute Inanspruchnahme des Gerichts wäre sofort denkbar (dann aber mit negativen Kostenfolgen für die Behörde).


genauso seh ich das auch. Also sollten wir so schnell wie möglich wieder Klage einreichen, richtig???

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Muleta am 09.10.2008 um 14:56:57

melffi schrieb am 09.10.2008 um 14:41:40:
Also sollten wir so schnell wie möglich wieder Klage einreichen, richtig???


da hier keiner den Vergleich und die näheren Umstände kennt, wäre diese Frage mit Deiner Rechtsanwältin zu klären.

Muleta

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Alien20 am 09.10.2008 um 15:02:01
Wie wäre es mit Vollstreckung des Vergleichs? Bei einer Behörde reicht da bisweilen die Androhung...

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Zkai am 09.10.2008 um 15:43:52

melffi schrieb am 09.10.2008 um 11:41:42:
Dies kann nochmal ca. 6 Monate oder länger dauern.


Im Normalfall wäre die Sicherheitsabfrage aber innerhalb von 2-3 Monaten abgefrühstückt. Wie kommt ihr auf 6 Monate?

Kann natürlich sein, dass in eurem Bereich das solange dauert, da die entsprechenden Stellen hoffnungslos mit Anfragen überschüttet werden. Aber wie gesagt, hier bei mir in NRW wäre es in 3 Monaten spätestens erledigt (in 80-90 % der Fälle).

Das Problem mit der Job-Agentur gibt es auch hier leider häufiger. Da kann man durchaus dem SB mal empfehlen bei der Ausländerbehörde anzurufen und sich zu erkundigen.

Im übrigen würde ich mich auch darauf zurückziehen, dass die entsprechenden Sicherheitsanfragen durchzuführen sind und ich die AE nach Abschluß erteilen würde und ich würde da auch keine Konflikte mit dem Urteil sehen. Wers anders sieht könnte mich ruhig verklagen, aber das liegt vermutlich länger, als das mit der Sicherheitsanfrage dauert.

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von tapir am 09.10.2008 um 16:43:07

Zkai schrieb am 09.10.2008 um 15:43:52:
Im übrigen würde ich mich auch darauf zurückziehen, dass die entsprechenden Sicherheitsanfragen durchzuführen sind und ich die AE nach Abschluß erteilen würde und ich würde da auch keine Konflikte mit dem Urteil sehen. Wers anders sieht könnte mich ruhig verklagen, aber das liegt vermutlich länger, als das mit der Sicherheitsanfrage dauert.

Nein, ein Prozessvergleich ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, §§ 54 ff. VwVfG, bereits aus Gründen des Formerfordernisses sind sich nicht aus dem Wortlaut des Vergleichs ergebende Bedingungen in diesen nicht hineinzulesen. Dass die Behörde einen entsprechenden VA nach dem Gesetz ohne Sicherheitsüberprüfung nicht erlassen dürfte, ist unschädlich, weil kein Nichtigkeitsgrund nach § 59 VwVfG vorliegt. A.A. m.E. nicht vertretbar (es sei denn, im Vergleich steht doch irgendwas vom "Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen" o.ä. drin).


Muleta schrieb am 09.10.2008 um 14:30:53:
nein: wenn die ABH die Erteilung einer AE zusichert, dann muss sie vorher prüfen, ob sie das dann auch tun kann/darf, § 38 Abs. 1 VwVfG, ggf. in analoger Anwendung. Die Ausländerbehörde hat also sofort zu erteilen. Eine erneute Inanspruchnahme des Gerichts wäre sofort denkbar (dann aber mit negativen Kostenfolgen für die Behörde).

Da das Thema Vollstreckbarkeit öffentlich-rechtlicher Prozessvergleiche nicht unproblematisch ist, sollte hier auf jeden Fall die Anwältin um Rat gefragt werden (und den sollte sie nicht aus dem hohlen Bauch heraus erteilen...). Es kommt nämlich sowohl auf den genauen Text des Vergleichs als auch auf die im Gerichtsbezirk herrschende Meinung zu diesem Thema an.

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Mikael321 am 09.10.2008 um 17:27:45

Zkai schrieb am 09.10.2008 um 15:43:52:
Im übrigen würde ich mich auch darauf zurückziehen, dass die entsprechenden Sicherheitsanfragen durchzuführen sind und ich die AE nach Abschluß erteilen würde und ich würde da auch keine Konflikte mit dem Urteil sehen. Wers anders sieht könnte mich ruhig verklagen, aber das liegt vermutlich länger, als das mit der Sicherheitsanfrage dauert.
Und was ist, wenn die Negativ ausfällt ? AE verweigert ? Obwohl Vergleich geschlossen wurde, das eine AE erteilt wird ? ( Nicht gerade Osama, nur Verdachtsmomente  ) Muss sich dann die Stadt / Gemeinde nicht mehr an den Vergleich halten ? Ich denke schon, denn die Abfrage hätten sie eigentlich schon durchführen können / müssen ! Das kann doch nicht jetzt schon wieder dem Antragsteller aufgebürdet werden.

Und wenn die ABH sich in jedem Fall an den Vergleich halten muss, ( wovon ich ausgehe ) dann kann sie auch gleich eine AE ausstellen. Besonders wenn im Vergleich das Wort "unverzüglich" auftaucht.


Michael

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Daddy am 09.10.2008 um 17:55:25

melffi schrieb am 09.10.2008 um 14:32:58:
Was ist der Unterschied zwischen Abs. 4 und Abs. 3.....?  


Die 81.3 gilt für visumsfreie Drittstaatsangehörige, die 81.4 für visumspflichtige ...

Abs. 3 beinhaltet sozusagen nur die Erlaubnis- bzw. Duldungsfiktion...

Abs. 4 sagt aus... "Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend."

Die FB nach 81.4 hat einen entscheidenden Vorteil sofern es um Reisen geht... sie ist als eigentständiger schengenwirksamer AT hinterlegt, man kann also innerhalb der SCH- Staaten genauso reisen, als hätte man eine AE oder NE.

Daddy

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Belgrad am 09.10.2008 um 18:26:57

Muleta schrieb am 09.10.2008 um 14:30:53:
nein: wenn die ABH die Erteilung einer AE zusichert, dann muss sie vorher prüfen, ob sie das dann auch tun kann/darf, § 38 Abs. 1 VwVfG, ggf. in analoger Anwendung.  


Das wage ich zu bezweifeln.

Die Verwaltung ist an das Recht und Gesetz gebunden. Es kann nach meiner Auffassung nicht sein, dass die Verwaltung gezwungen werden könnte einen rechtswidrigen VA zu erlassen. Wenn der Antragsteller keinen Anspruch hat (hier möglicherweise wegen unterbliebener Sicherheitsanfrage) auf Erteilung einer AE, dann gibt es halt nix.

Hier ist zu prüfen, ob die Pflicht der Behörde -unterstellt, dass eine solche sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergeben sollte- bereits mit der Ausstellung einer FB erfüllt wurde.

Wenn der Antragsteller meint, ihm stehe der Anspruch auf Hartz IV zu, dann möge er gegen zuständige Stelle klagen. ABH ist es sicherlich nicht.

Wie ich oben schon sagte, die Verwaltung ist verpflichtet das Gesetz zu beachten. Es ist eben keine Schickane

Belgrad

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von melffi am 09.10.2008 um 19:40:27
So viele unterschiedliche Antworten................. [smiley=confused.gif]

Um mal bissel Licht in die Sache zu bringen schreib ich mal die jeweiligen Vergleichsschreiben samt Urteil:

Die ABH schrieb:
In dem Verwaltungsstreitverfahren
Herr....... gegen Kreis.......

wird darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 Satz Nr. 1 AufenthG hat, da zwischenzeitlich festgestellt wurde, dass es sich bei der am .........2007 in Ägypten geschlossener Ehe nicht um eine Wirksame Eheschließung handelt, da die Ortsform nicht eingehalten wurde.

Da zwischenzeitlich jedoch das gemeinsame Kind geboren wurde kann dem Kläger im Hinblick auf die familiere Lebensgemeinschaft nach Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung eine AE nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden.

Auf dieser Basis besteht die grundsätzliche Bereitschaft, das Klageverfahren unstreitig zu beenden, jedoch unter Verwahrung gegen die Kostenlast.


Unsere Anwältin schrieb

ich erkläre den Rechtsstreit für erledigt, nachdem die Beklagte zugesichert hat dem Kläger auf Grund der Geburt seines deutschen Kindes eine AE zu erteilen.
Der Kläger erklärt sich zusätzlich bereit, die Kosten des Klageverfahrens zu übernehmen.

Verwaltungsgericht.......
BESCHLUSS

1. Das Verfahren wird eingestellt
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen

Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, der Kostenübernahme des Klägers zu folgen.


So das war's.  Hilft das jetzt irgendwie weiter????

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Muleta am 09.10.2008 um 20:05:20

melffi schrieb am 09.10.2008 um 19:40:27:
Da zwischenzeitlich jedoch das gemeinsame Kind geboren wurde kann dem Kläger im Hinblick auf die familiere Lebensgemeinschaft nach Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung eine AE nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden.

Auf dieser Basis besteht die grundsätzliche Bereitschaft, das Klageverfahren unstreitig zu beenden, jedoch unter Verwahrung gegen die Kostenlast.


das ist, bestenfalls und auch keineswegs sonnenklar, eine Zusicherung. Auf den Schrieb hätte ich jedenfalls (noch) nicht für erledigt erklärt.


Zitat:
ich erkläre den Rechtsstreit für erledigt, nachdem die Beklagte zugesichert hat dem Kläger auf Grund der Geburt seines deutschen Kindes eine AE zu erteilen.


hat die Anwältin in das Schreiben der ABH vielleicht ein bißchen zu viel hinein interpretiert? Da die Klage offensichtlich gewonnen worden wäre, hätte man hier ja bedenkenlos Nägel mit Köpfen machen können (Vergleichsvorschlag mit dem Wortlaut "die Beklagte verpflichtet sich, die AE bis spätestens xx.yy.2008 zu erteilen.") - wenn der ABH das nicht gepasst hätte, hätte man eben ein Urteil mitgenommen.


Zitat:
Der Kläger erklärt sich zusätzlich bereit, die Kosten des Klageverfahrens zu übernehmen.


die Klage lief auf PKH ohne Ratenzahlung, richtig?

Muleta

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Belgrad am 09.10.2008 um 20:07:24

melffi schrieb am 09.10.2008 um 19:40:27:
So das war's.Hilft das jetzt irgendwie weiter????  


Ja

1. Es gibt keinen Vergleich. Dein Mann hat das Verfahren für erledigt erklärt.
2.
melffi schrieb am 09.10.2008 um 19:40:27:
Da zwischenzeitlich jedoch das gemeinsame Kind geboren wurde kann dem Kläger im Hinblick auf die familiere Lebensgemeinschaft nach Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung eine AE nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden.


Die Vaterschaft anerkennen und eine AE beantragen.
Vor der Anerkennung kann es keine AE geben, denn die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind nicht gegeben.

3. Nur am Rande; die ABH stellt sich eben nicht gegen ein unanfechtbares Urteil, denn ein solches ist vorliegend nicht gegeben  ;)

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Belgrad am 09.10.2008 um 20:12:18

Muleta schrieb am 09.10.2008 um 20:05:20:
wenn der ABH das nicht gepasst hätte, hätte man eben ein Urteil mitgenommen.


Was für Urteil meinst du?

Ohne Vaterschaftsanerkennung hätte die Klage keinen Erfolg gehabt, denn die TB-Voraussetzungen sind gar nicht gegeben.
Der Vater muss das (deutsche) Kind erst anerkennen.
Nicht wahr?

Gruß

Belgrad

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von melffi am 09.10.2008 um 20:38:57
Doch den gibt es.....In einem Brief unserer Anwältin heißt es....

"Das Verwaltungsgericht hat den Verfahrensbeteiligten einen Vergleichsvorschlag gemacht, um den Rechtsstreit zu beenden. Bitte lesen sie sich den Bescheid sorgfälltig durch. "
Auszug aus dem Vergleichschreiben.-Durch die Geburt des deutschen Kindes steht dem Kläger eine AE zu Die Behörde soll die ablehnende Entscheidung über die Erteilung der AE aufheben und dem Kläger eine AE nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3  erteilen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kläger, die Klage und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzunehmen. Außerdem hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dies ist der Vergleich.


Die Vaterschaftsanerkennung wurde natürlich gemacht. Genauso eine gemeinsame Sorgerechtserklärung. Wir haben uns an alle Vorlagen und Bedingungen gehalten.

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von tapir am 10.10.2008 um 01:05:40
@melffi:
Muleta hat Recht. Ihr habt, soweit ersichtlich, keinen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Unter Berücksichtigung des von Dir geschilderten Sachverhalts würde ich die Chancen eines erfolgreichen Klageverfahrens bzgl AE ohne Si-Überprüfung bei unter 50% sehen, selbst bei bestmöglicher anwaltlicher Begleitung. Vom Zeitfaktor mal abgesehen.

Nur nachrichtlich noch dies:


Belgrad schrieb am 09.10.2008 um 18:26:57:
Es kann nach meiner Auffassung nicht sein, dass die Verwaltung gezwungen werden könnte einen rechtswidrigen VA zu erlassen.

Der VA wäre nicht rechtswidrig. Die Rechtsgrundlage wären §§ 54 ff. VwVfG i.V.m. dem konkret geschlossenen Vergleichsvertrag. Die Verwaltung hätte den Vergleich ja nicht schließen müssen - auch im öffentlichen Recht gilt Vertragsfreiheit. Es ist unstreitig, dass sich die Verwaltung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags grundsätzlich zu Handlungen verpflichten kann, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht bzw. einen Anspruch zu Gunsten des Bürgers unter günstigeren Voraussetzungen begründen kann, als den vom Gesetz vorgesehenen. Ansonsten wäre dieses Instrument ja auch eher witzlos. Für die Auslegung einer formbedürftigen Willenserklärung können gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen zudem nur insoweit herangezogen werden, als sie zumindest andeutungsweise im Wortlaut der Erklärung Widerhall finden.

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Mikael321 am 10.10.2008 um 01:32:11

Belgrad schrieb am 09.10.2008 um 18:26:57:
Wenn der Antragsteller keinen Anspruch hat (hier möglicherweise wegen unterbliebener Sicherheitsanfrage) auf Erteilung einer AE, dann gibt es halt nix.
Das Argument mit der Sicherheitsüberprüfung , finde ich etwas schwach. Denn wenn sich wirklich was ergeben sollte, kann eine AE ja auch zurück genommen werden.


Michael



Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Belgrad am 10.10.2008 um 08:26:02
@Tapir

Deine Argumentation ist nicht schlüssig.

Zunächst wird bestritten, dass es einen Vertrag gibt, denn ein Vergleich wurde ja nicht geschlossen (was auch richtig ist).
Etwas weiter wird behauptet, die Rechtsgrundlage für den VA ist eben diese Vergleichsvertrag.

Entweder gibt es diesen Vergleich (Vertrag) oder nicht, beides gleichzeitig geht nicht  ;)

Im Übrigen teile ich deine Auffassung auch so nicht.
Es ist richtig, dass sich die Verwaltung zugunsten des Bürgers (auch in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) verpflichten kann. Dies wurde auch nie bestritten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Vergleich (Vertrag) als solches im gesetzlichen Rahmen hält (Das Hauptanwendungsgebiet sind nach meiner Auffassung Ermessensentscheidungen).
Die Verwaltung kann eben nicht gegen das Gesetz (hoheitlich) handeln. Ein solcher Vertrag, als Rechtsgrundlage für den Erlass eines rechtswidrigen VA, wäre nichtig und könnte die Verwaltung niemals binden. Wenn im vorliegenden Fall die sämtlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht gegeben sind, dann kann/darf die Verwaltung die AE nicht erteilen (Vergleich hin oder her).

Es ist eine völlig andere Frage, ob die Verwaltung hier möglicherweise SE leisten müsste (wenn ein Vertrag tatsächlich vorliegen sollte, was ist aber nicht glaube, denn der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt). Dies jedoch kann niemals dazu führen, dass eine Verpflichtungsklage zum Erfolg führen könnte.

Im konkreten Fall hier führt es dazu, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (Vaterschaftsanerkennung soll inzwischen vorliegen) der ABH mitteilen soll, dazu ist er auch verpflichtet (es ist eben eine für ihn günstige Tatsache). Gegebenenfalls sollte er den Antrag auf AE erneut stellen. Sollte sich die ABH erneut weigern die AE zu erstellen, muss er halt die Rechtsmittel erneut beanspruchen.




Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Muleta am 10.10.2008 um 08:59:52

Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 08:26:02:
Zunächst wird bestritten, dass es einen Vertrag gibt, denn ein Vergleich wurde ja nicht geschlossen (was auch richtig ist).
Etwas weiter wird behauptet, die Rechtsgrundlage für den VA ist eben diese Vergleichsvertrag.


ein Vergleich (gerichtlich oder außergerichtlich) ist es wohl nicht. Man könnte in der Aussage der Behörde evtl. eine Zusicherung erkennen - auch daran wäre die Behörde dann aber gebunden.


Zitat:
Die Verwaltung kann eben nicht gegen das Gesetz (hoheitlich) handeln. Ein solcher Vertrag, als Rechtsgrundlage für den Erlass eines rechtswidrigen VA, wäre nichtig und könnte die Verwaltung niemals binden.


warum sollte ein solcher Vertrag (oder eine entspechende Zusicherung) nichtig sein? Die Anforderungen für eine Nichtigkeit sind sehr hoch.


Zitat:
Im konkreten Fall hier führt es dazu, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (Vaterschaftsanerkennung soll inzwischen vorliegen) der ABH mitteilen soll, dazu ist er auch verpflichtet (es ist eben eine für ihn günstige Tatsache).


dazu ist er nicht wirklich verpflichtet, es ist lediglich in seinem Interesse (und hier ganz besonders). Da eine Vaterschaftsanerkennung notfalls an einem Tag erledigt ist und dem Gericht somit kurzfristig hätte vorgelegt werden können, wäre auch der Prozess sicher gewonnen worden. Es bestand daher m.E. keine Notwendigkeit, überhastet Erledigung zu erklären.

Muleta

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Eduard am 10.10.2008 um 13:57:02
Ich lasse mir das gerade auf der Zunge zergehen ...


melffi schrieb am 09.10.2008 um 19:40:27:
... wird darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 Satz Nr. 1 AufenthG hat, da zwischenzeitlich festgestellt wurde, dass es sich bei der am .........2007 in Ägypten geschlossener Ehe nicht um eine Wirksame Eheschließung handelt, da die Ortsform nicht eingehalten wurde.

Da zwischenzeitlich jedoch das gemeinsame Kind geboren wurde kann dem Kläger im Hinblick auf die familiere Lebensgemeinschaft nach Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung eine AE nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden.

Auf dieser Basis besteht die grundsätzliche Bereitschaft, das Klageverfahren unstreitig zu beenden, jedoch unter Verwahrung gegen die Kostenlast.


Unsere Anwältin schrieb

ich erkläre den Rechtsstreit für erledigt, nachdem die Beklagte zugesichert hat dem Kläger auf Grund der Geburt seines deutschen Kindes eine AE zu erteilen.
Der Kläger erklärt sich zusätzlich bereit, die Kosten des Klageverfahrens zu übernehmen.

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Also:
Die ABH hat keinen Vergleich angeboten, sie hat vielmehr in der Sache, um die es ging, keinen Zentimeter nachgegeben. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass nach der Geburt des gemeinsamen Kindes eine AE auf anderer Rechtsgrundlage erteilt werden kann. Eine Zusicherung sehe ich hier nicht.

Es entsteht der Eindruck, dass Eure Anwältin das Verfahren möglichst schnell vom Tisch haben wollte ... sie hat es jedenfalls unterlassen, Euch umfassend zu informieren:
- Zum einen über das Problem, das Ihr jetzt habt, dass es eben keine echte Zusicherung der ABH gibt (allerdings immerhin eine eindeutige Rechtslage zu Euren Gunsten).
- Zum anderen, im Prozess ging es um eine AE wegen Ehe. Die AE wegen des Kindes ist davon völlig unabhängig, und könnte auch beantragt werden, während der Prozess noch läuft. Es bestand also für Euch kein Zeitdruck, den Prozess zu beenden und sämtliche Kosten zu übernehmen (der Normalfall ist ja, dass man den Vergleich deswegen annimmt, weil man sonst noch länger auf die AE wartet - ihr dagegen hättet seelenruhig den Ausgang des Verfahrens abwarten können). Die Erledigterklärung macht allenfalls dann Sinn, wenn Ihr sowieso nicht damit gerechnet habt, zu gewinnen.
- Der unangenehme Nebeneffekt des Ganzen: es ist weiterhin nicht abschließend geklärt, ob Ihr jetzt wirklich verheiratet seid.

Eduard

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von maki am 10.10.2008 um 14:08:34
Ob der Prozess wirklich zu ihren Gunsten ausgegangen wäre wage ich zu bezweifeln.

Es ging um die AE des "Mannes", rechtskräftig verheiratet sind sie ja nicht, die AE hätte abgelehnt werden müssen, da die Rechtsgrundlage fehlt.

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Muleta am 10.10.2008 um 15:41:28

maki schrieb am 10.10.2008 um 14:08:34:
Ob der Prozess wirklich zu ihren Gunsten ausgegangen wäre wage ich zu bezweifeln.

Es ging um die AE des "Mannes", rechtskräftig verheiratet sind sie ja nicht, die AE hätte abgelehnt werden müssen, da die Rechtsgrundlage fehlt.


es ging um eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Nachträgliche Verbesserungen der Sachlage (neues Kind) sind Pech für die ABH; nachträgliche Verschlechterungen der Sachlage (z.B. Trennung vom Ehepartner) sind Pech für den Kläger. Das ist nicht immer gerecht, aber zumindest klar.

Muleta

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von maki am 10.10.2008 um 15:47:35

Muleta schrieb am 10.10.2008 um 15:41:28:
es ging um eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.

Heisst das, das zwischen einer AE nach §28 Abs. 1 Satz Nr. 1 und einer AE nach §28 Abs. 1 Satz Nr. 3 nicht mehr unterschieden würde?
Wenn ja, wären die Chancen doch ganz gut gewesen, um nicht zu sagen sicher.

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von tapir am 10.10.2008 um 17:10:55

Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 08:26:02:
Entweder gibt es diesen Vergleich (Vertrag) oder nicht, beides gleichzeitig geht nichtZwinkernd

Da gebe ich Dir recht, du hast mich wohl missverstanden. Meine Ausführungen unter der Überschrift


tapir schrieb am 10.10.2008 um 01:05:40:
Nur nachrichtlich noch dies:

betrafen ja nicht mehr den hier diskutierten Fall, sondern das abstrakte Rechtsproblem, daher auch "nur nachrichtlich", d.h. ich wollte die aufgeworfene Frage bzgl. Vergleich noch zuende behandeln, weil es ja ggf. in anderen Fällen aktuell sein könnte. Daher schrieb ich auch, Rechtsgrundlage wäre der Vergleich - wenn es denn einen gäbe, was allerdings nicht der Fall ist.


Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 08:26:02:
Die Verwaltung kann eben nicht gegen das Gesetz (hoheitlich) handeln. Ein solcher Vertrag, als Rechtsgrundlage für den Erlass eines rechtswidrigen VA, wäre nichtig und könnte die Verwaltung niemals binden. Wenn im vorliegenden Fall die sämtlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht gegeben sind, dann kann/darf die Verwaltung die AE nicht erteilen (Vergleich hin oder her).

Das ist nicht zutreffend. Die Nichtigkeitsgründe stehen in § 59 VwVfG. Bitte lies diese Vorschrift, insbesondere Abs. 2 Nr. 2, dann dürften die Unklarheiten beseitigt sein.


maki schrieb am 10.10.2008 um 15:47:35:
Heisst das, das zwischen einer AE nach §28 Abs. 1 Satz Nr. 1 und einer AE nach §28 Abs. 1 Satz Nr. 3 nicht mehr unterschieden würde?
Wenn ja, wären die Chancen doch ganz gut gewesen, um nicht zu sagen sicher.  

M.E. ist das so. Der Kläger beantragt ja nicht "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. X S. Y" sondern eine Aufenthaltserlaubnis "zum Zwecke der FZF". Insofern wäre m.E. nicht einmal eine Klageänderung erforderlich gewesen, sondern lediglich ergänzender Tatsachenvortrag.

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Muki am 10.10.2008 um 17:44:57

Eduard schrieb am 10.10.2008 um 13:57:02:
Es entsteht der Eindruck, dass Eure Anwältin das Verfahren möglichst schnell vom Tisch haben wollte ... sie hat es jedenfalls unterlassen, Euch umfassend zu informieren:

Genau so sehe ich das auch. Hilfreich wäre es ev. von der TS zu wissen ob alles über eine PKH finanziert wurde.

Nach Auskunft der TS lagen Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsbeschluss vor, dann verstehe ich nicht wieso hier ein Vergleich getroffen wurde. In Anbetracht dieses Zustandes  wäre die normale Vorgehensweise der Anwältin gewesen den Beschluss abzuwarten. Es sei denn es gibt einen Grund dass hier eile geboten wäre. Zumindest gab die TS keinen an.

Auch hätte hier eine Anwalt die Tragweite dieser Rücknahme erkennen müssen und dieser ihre Mandantin mitteilen müssen.
Irgendwie passt das alles nicht zusammen.

In wieweit es jetzt noch die Möglichkeit gibt das ganze wieder "aufleben" zu lassen weis ich nicht. Ich würde dann jedoch ganz sicher den Anwalt wechseln.

Muki

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Belgrad am 10.10.2008 um 17:48:55

tapir schrieb am 10.10.2008 um 17:10:55:
Das ist nicht zutreffend. Die Nichtigkeitsgründe stehen in § 59 VwVfG. Bitte lies diese Vorschrift, insbesondere Abs. 2 Nr. 2, dann dürften die Unklarheiten beseitigt sein.


Sorry, aber ich bin immer noch nicht überzeugt.

§ 59 II Nr.2 VwVfG besagt nur, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht nichtig ist, wenn ein VA mit entsprechendem Inhalt (nur) wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften rechtswidrig wäre.

Es ist damit nichts darüber gesagt, wenn der entsprechende VA auch materiell rechtswidrig wäre.

Gegen deine Auffassung spricht im Übrigen auch die folgende Überlegung:
Die ABH könnte zunächst die AE erteilen (um den Vertrag halt zu erfüllen). Am nächsten Tag könnte sie die AE nach § 48 VwVfG zurücknehmen (nach Auffassung der ABH wäre sie rechtswidrig, denn die TB-Voraussetzungen sind nicht gegeben). Der Betroffene könnte sich bereits nach Abs. 2 S. 3 Nr. 3 nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn schon bei der Erteilung der AE kannte er deren Rechtswidrigkeit.

Ich bleibe dabei, dass es keinen Anspruch auf Erteilung einer rechtswidrigen AE geben kann. Der Antragsteller kann lediglich auf sekundäre Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag verwiesen werden, sofern er ein schützenwürdiges Interesse geltend machen kann.

Belgrad

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Muleta am 10.10.2008 um 18:17:28

Muki schrieb am 10.10.2008 um 17:44:57:
Nach Auskunft der TS lagen Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsbeschluss vor, dann verstehe ich nicht wieso hier ein Vergleich getroffen wurde. In Anbetracht dieses Zustandes  wäre die normale Vorgehensweise der Anwältin gewesen den Beschluss abzuwarten.


es ist gängige Praxis die eindeutigen Verfahren kurzfristig durch einen Vergleich zu erledigen, insbes. wenn PKH bewilligt wurde. Das hat für alle Beteiligten Vorteile. Allerdings muss man dann natürlich aufpassen, wie der Vergleich formuliert wird und dass er überhaupt wirksam vereinbart wird.

Zumindest bei bekannt 'unseriösen' bzw. wenig sachkundigen Gegnern und bei der gleichzeitigen Klärung weiterer, nicht im konkreten Verfahren behandelter Konflikte, sollte daher ohnehin zum gerichtlichen Vergleich (§ 106 VwGO) gegriffen werden - der ist aber die Ausnahme.

Muleta

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von tapir am 10.10.2008 um 20:15:45

Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 17:48:55:
Sorry, aber ich bin immer noch nicht überzeugt.

Macht ja nichts :-) .

Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 17:48:55:
Es ist damit nichts darüber gesagt, wenn der entsprechende VA auch materiell rechtswidrig wäre.

Nach kursorischer Prüfung der materiellen Rechtslage muss ich Dir mitteilen, dass hiervon m.E. nicht ausgegangen werden kann. Grundlage für die SÜ ist vorliegend § 73 Abs. 2 AufenthG. Diese Vorschrift enthält keine unbedingte Pflicht zur Durchführung einer SÜ. Daher ist bereits die Annahme, ein hypothethischer VA wäre materiell rechtswidrig, wohl nicht zu rechtfertigen. Selbst, wenn das aber der Fall sein sollte, wäre das nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG für die Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht genügend. Denn für dessen Nichtigkeit ist positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit des hypothethischen VA erforderlich, und zwar auf beiden Seiten. Die materielle Beweislast hierfür trägt, wer sich auf die Nichtigkeit beruft, also die Behörde. Dieser Beweis dürfte der Behörde hier nicht gelingen.


Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 17:48:55:
Gegen deine Auffassung spricht im Übrigen auch die folgende Überlegung:
Die ABH könnte zunächst die AE erteilen (um den Vertrag halt zu erfüllen). Am nächsten Tag könnte sie die AE nach § 48 VwVfG zurücknehmen (nach Auffassung der ABH wäre sie rechtswidrig, denn die TB-Voraussetzungen sind nicht gegeben). Der Betroffene könnte sich bereits nach Abs. 2 S. 3 Nr. 3 nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn schon bei der Erteilung der AE kannte er deren Rechtswidrigkeit.  

Du machst einen Denkfehler, indem Du nicht akzeptierst, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag bis zur Grenze des § 59 VwVfG eine "§ 48-feste" Rechtsgrundlage für einen VA sein kann, selbst dann, wenn der VA auf der Grundlage des Gesetzes allein nicht hätte erlassen werden dürfen. Die Behörde könnte die AE nach § 48 VwVfG folglich nicht zurücknehmen, weil sie nicht rechtswidrig wäre. Rechtsgrundlage für die AE wäre nämlich der öffentlich-rechtliche Vertrag iVm §§ 54 ff. VwVfG. Solange kein Nichtigkeitstatbestand nach § 59 vorliegt, ist der öffentlich-rechtliche Vetrag wirksam, und zwar auch dann, wenn ein VA gleichen Inhalts nicht hätte erlassen werden dürfen. Anders als bei Verwaltungsakten, bei denen die Fehler "rechtswidrig" und "nichtig" mit abgestuften Folgen differenziert werden, sind öffentlich-rechtliche Verträge nur entweder nichtig oder wirksam (bzw. ggf. nach Vorschriften des BGB schwebend [un-]wirksam). Ex nunc nach Art der §§ 47 ff. VwVfG vernichtbare öffentlich-rechtliche Verträge gibt es nicht. Zur Vertiefung empfehle ich ein gutes Lehrbuch zum allgemeinen Verwaltungsrecht, z.B. von Maurer.

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Eduard am 11.10.2008 um 10:39:17
Ich versuche das alles zu verstehen. Also:
- Klage auf AE-Erteilung aufgrund §28 (1) Nr. 1 (so wie ich es verstanden habe, war es strittig, ob die Ehe wirklich gültig ist) wird eingereicht, Prozess läuft
- ein gemeinsames Kind wird geboren, Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung wird gemacht, damit besteht ein (unstrittiges) Anrecht auf eine AE wegen §28 (1) Nr. 3

Kann in so einem Fall die ABH die Erteilung der AE wegen des Kindes von einer Erledigterklärung mit Kostenübernahme abhängig machen, also sozusagen die Verzögerung der Erteilung der AE als Druckmittel benutzen?

(Ich hoffe nicht. Besonders übel wäre so etwas in den Fällen, wo der Vater noch im Ausland weilt. Damit würde dem Kind auf Monate/Jahre der Vater entzogen.)

Eduard

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Lisette am 11.10.2008 um 11:06:12
So wie ich es verstanden habe, ist der Antrag auf AE wegen des Kindes noch gar nicht gestellt. Also kann auch nichts verzögert werden.

lg         Lisette

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von tapir am 11.10.2008 um 13:17:46

Eduard schrieb am 11.10.2008 um 10:39:17:
Kann in so einem Fall die ABH die Erteilung der AE wegen des Kindes von einer Erledigterklärung mit Kostenübernahme abhängig machen, also sozusagen die Verzögerung der Erteilung der AE als Druckmittel benutzen?  

Ist die Frage ernst gemeint??!
Natürlich nicht!
Die RAin hat hier anscheinend einen Fehler gemacht. Gründe für eine Erledigungserklärung wären gewesen
- die Erteilung der AE selbst oder
- einer glasklar formulierten Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG, die das Wörtchen "unverzüglich" oder einen zeitnahen Termin enthält und dabei insbesondere sicherstellt, dass die nicht durchgeführte SÜ der Erteilung nicht entgegensteht
- unter denselben Bedingungen ein Vergleich.

Wenn jetzt einer sagt, die ABH hätte so was nicht gemacht oder nicht machen müssen und stattdessen auf ihrer SÜ bestanden, kann ich nur sagen: Schön und gut, dann lassen wir halt das VG die Sache entscheiden, mit a) der entsprechenden Kostenfolge und b) der weiteren Folge, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Urteilstenor von SÜ gar nichts erwähnen wird. Ich hoffe, dass wir uns für diesen Fall alle einig sind, dass unverzüglich die AE zu erteilen ist, für den Fall der Zuwiderhandlung gilt § 172 VwGO.

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Muki am 11.10.2008 um 13:51:32

tapir schrieb am 11.10.2008 um 13:17:46:
Ich hoffe, dass wir uns für diesen Fall alle einig sind, dass unverzüglich die AE zu erteilen ist, für den Fall der Zuwiderhandlung gilt § 172 VwGO

Wobei dieses dann sicherlich wieder den Steuerzahler belastet, oder irre ich mich da?

Muki

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von tapir am 11.10.2008 um 14:22:54

Muki schrieb am 11.10.2008 um 13:51:32:
Wobei dieses dann sicherlich wieder den Steuerzahler belastet, oder irre ich mich da?

Im Saldo nein, es wandert ja nur innerhalb der öffentlichen Haushalte hin und her (vom Rechtsträger der Ausländerbehörde zum Träger der Justizhoheit).

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Muki am 11.10.2008 um 15:02:39

tapir schrieb am 11.10.2008 um 14:22:54:
Im Saldo nein, es wandert ja nur innerhalb der öffentlichen Haushalte hin und her (vom Rechtsträger der Ausländerbehörde zum Träger der Justizhoheit)

Stimmt, von dieser Seite hatte ich es noch nicht betrachtet. Jedoch finde ich dass dann diese Strafe seine Wirkung verfehlt, da sie einer Person nicht zugeordnet werden kann und dieses ungewollte freiräume eröffnet.

Muki

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von tapir am 11.10.2008 um 15:08:33

Muki schrieb am 11.10.2008 um 15:02:39:
Jedoch finde ich dass dann diese Strafe seine Wirkung verfehlt, da sie einer Person nicht zugeordnet werden kann und dieses ungewollte freiräume eröffnet.

Ein Zwangsgeld ist keine Strafe oder Sanktion, sondern ein Mittel der Zwangsvollstreckung, das den Willen des Vollstreckungsschuldners beugen soll. Vergleichbar mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Festnahme eines flüchtigen Straftäters.

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Muki am 11.10.2008 um 15:36:08

tapir schrieb am 11.10.2008 um 15:08:33:
sondern ein Mittel der Zwangsvollstreckung, das den Willen des Vollstreckungsschuldners beugen soll.  

Ich hatte mich leider ungenau ausgedrückt. Jedoch ändert es ja nichts an dem, dass dieses Zwangsgeld als durchlaufender Posten bei einer Behörde seine Wirkung verfehlt, da dieses Zwangsgeld ja nicht einer Person auferlegt werden kann. Wird dieses Zwangsgeld einer Person auferlegt, hat es i.d.R eine Wirkung.

Muki

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Muleta am 11.10.2008 um 16:17:06

Muki schrieb am 11.10.2008 um 15:36:08:
Wird dieses Zwangsgeld einer Person auferlegt, hat es i.d.R eine Wirkung.


Du irrst: letztlich hat der verantwortliche Mitarbeiter der Behörde auch nur ein gewisses "Budget" und muss sich für Überschreitungen (zumindest in der Summe) entsprechend rechtfertigen. Man wundert sich daher manchmal, dass schon die Gefahr, ein paar hundert Euro Kosten tragen zu müssen, manche Behörde ganz unglaublich geschmeidig macht.

Muleta

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Beitrag von Hatice80 am 12.10.2008 um 11:59:12
hallo melffi

habe deinen Beitrag gelesen hat mir echt total Angst gemacht obwohl ihr zum Vergleich gekommen seit das die ABH das Visum oder bzw die Aufenthaltserlaubnis nicht gibt.

Ich befinde mich zur Zurzeit auch im Klageverfahren vor 2 Wochen durch einen Anwalt beim VG Berlin geklagt.

Mich würde interessieren bei welcher Abh du bist bzw in welcher Stadt
würd mich sehr freuen wenn du mir Antwortest.

Lg Hatice

Titel: Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares
Beitrag von melffi am 25.10.2008 um 10:32:39
Hallo,
an diejenigen die mir in diesem Thread mit Tipps und Ratschlägen zur Seite standen.
Es gibt Neuigkeiten in meinem Fall. Wie schon geschrieben sollte diese Sicherheitsabfrage ja bis zu 6 Monate dauern. Komischerweise ist diese jetzt schon nach 14 Tagen fertig bearbeitet. Ich denke, dass der Brief den unsere Anwältin an die ABH geschrieben hat, dies bewirkte. In dem sie klar und deutlich darauf hinwies, das wir erneut Klage einreichen wenn die AE nicht unverzüglich erteilt würde. Mich würde jetzt interessieren, ob diese Sicherheitsabfrage tatsächlich statt fand, oder ob dies nur ein Versuch war die Erteilung der AE hinauszuzögern?
Können wir in die Akte dieser Sicherheitsabfrage Einsicht verlangen, oder gibt es diese Möglichkeit nicht?

Liebe Grüße und vielen Dank nochmal
melffi

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