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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> FZV - Ausländeramt erfragt Papiere. Probleme beim Nachkommen der Forderungen
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Beitrag begonnen von garuti am 28.09.2008 um 18:22:34

Titel: FZV - Ausländeramt erfragt Papiere. Probleme beim Nachkommen der Forderungen
Beitrag von garuti am 28.09.2008 um 18:22:34
Hallo,


ich habe in eine Mexikanerin in Mexiko geheiratet und nach FZV durch meine Frau kam folgendes Schreiben der ALB ins Haus:

Ich soll 3 aktuelle Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag und Arbeitsnachweis vorlegen.

Probleme: Gehaltsnachweise kann ich nicht vorlegen, da kein Job vorhanden (bin Student). Meine Eltern ueberweisengebegeben mir monatlichen Unterhalt von 500 Euro.

Wohne beim Vater und meine Frau soll dort auch wohnen, also welchen Mietvertrag soll ich da denn vorlegen?



Ich bin Deutscher, keine Regelausnahmefall. Goethe A1 liegt vor, rechtmaessige Heirat, die in D registriert wurde.

Kann es sein das die das Visum ablehnen????


Titel: Re: FZV - Ausländeramt erfragt Papiere. Probleme beim Nachkommen der Forderungen
Beitrag von reinhard am 28.09.2008 um 18:36:26
Mein Tipp: Leg vor, was Du vorlegen willst, und weise die Ausländerbehörde darauf hin, dass Du Deutscher bist. Vielleicht ist da ja jemand einfach in der falschen Routine-Schleife.

Titel: Re: FZV - Ausländeramt erfragt Papiere. Probleme beim Nachkommen der Forderungen
Beitrag von sigi-n am 28.09.2008 um 18:38:17
Rechtlich = Nein
Dass Sie Probleme machen = möglich

Titel: Re: FZV - Ausländeramt erfragt Papiere. Probleme beim Nachkommen der Forderungen
Beitrag von garuti am 28.09.2008 um 18:40:36

sigi-n schrieb am 28.09.2008 um 18:38:17:
Dass Sie Probleme machen = möglich


Was soll ich tun wenn sie Probleme machen, z.B. mit Ablehnung des Visums drohen wegen Nicht-Nachkommens ihrer Forderungen

Titel: Re: FZV - Ausländeramt erfragt Papiere. Probleme beim Nachkommen der Forderungen
Beitrag von maki am 28.09.2008 um 18:53:53
Wenn du keinen Gehaltsnachweis vorlegst, dürfte das Visum deswegen nicht abgelehnt werden.
Ohne Nachweis der Wohnung wäre eine Ablehnung vorstellbar, unter der Brücke kann man nunmal keine ehel. LG führen die vom GG geschützt wäre.

Titel: Re: FZV - Ausländeramt erfragt Papiere. Probleme beim Nachkommen der Forderungen
Beitrag von garuti am 28.09.2008 um 18:56:15
Wie kann ich eine Wohnung nachweisen?

Was muss ich vorlegen wenn ich beim Vater wohne?

Titel: Re: FZV - Ausländeramt erfragt Papiere. Probleme beim Nachkommen der Forderungen
Beitrag von maki am 28.09.2008 um 19:00:03
Lass deine Eltern eine Bestätigung schreiben dass du dort wohsnt & dass deine Frau auch dort wohnen wird.

Titel: Re: FZV - Ausländeramt erfragt Papiere. Probleme beim Nachkommen der Forderungen
Beitrag von reinhard am 28.09.2008 um 19:00:41
Bring doch einfach eine formlose Bestätigung Deiner Eltern mit, dass Du dort wohnst und Deine Frau dort auch wohnen kann. Das können sie kurz machen, sie können aber auch schreiben, wenn z.B. schon ein freies Zimmer für sie vorgesehen ist.

Das ist eine Behörde, aber in der Behörde arbeiten Menschen.


Zitat:
Was soll ich tun wenn sie Probleme machen, z.B. mit Ablehnung des Visums drohen wegen Nicht-Nachkommens ihrer Forderungen


Für die Ausländerbehörde gilt das gleiche Grundgesetz wie für Dich und für mich. Was soll die Ausländerbehörde tun, wenn Du ihnen Probleme machst?

Wickele von Deiner Seite aus das Verfahren zur Familienzusammenführung entsprechend Recht und Gesetz ab. Voraussichtlich hält die Ausländerbehörde auch Recht und Gesetz ein.

Wenn nicht, gibt es Rechtsmittel.

Titel: Re: FZV - Ausländeramt erfragt Papiere. Probleme beim Nachkommen der Forderungen
Beitrag von garuti am 28.09.2008 um 19:05:05
also ist es richtig, dass eine eigene Wohnung gesrzlich kein MUSS ist bei Familiennachzug zu Deutschen?

Titel: Re: FZV - Ausländeramt erfragt Papiere. Probleme beim Nachkommen der Forderungen
Beitrag von reinhard am 28.09.2008 um 19:09:05
Im Grundgesetz steht:


Zitat:
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.


Im Aufenthaltsgesetz steht (siehe oben: FAQ):


Zitat:
Familiennachzug zu Deutschen

Bei einem Familiennachzug zum deutschen Kind oder deutschen Elternteil kommt es nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes an (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Anders ist dies beim Familiennachzug zum deutschen Ehegatten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll 3 die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel)  ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes erteilt werden soll. Der Nachzug kann aber versagt werden, wenn ein Regelausnahmefall vorliegt. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (unter Berücksichtigung der Person des Nachziehenden) und wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte. Das wäre bspw. der Fall, wenn der Deutsche (Mono- Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hätte, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besäße. In einem solchen Fall wäre ein Regelausnahmefall gegeben und der Nachzug des ausl. Ehegatten könnte (nicht: müsste) wegen des nicht gesicherten gemeinsamen Lebensunterhaltes abgelehnt werden.


Wohnraum:

§ 2 Abs. 4 AufenthG

Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

Im Allgemeinen kann man sagen, dass pro Person ab 6 Jahre 12 qm, pro Kind von 2-6 Jahre 10 qm benötigt werden.

Ausreichender Wohnraum wird bei Familiennachzug zu Ausländern benötigt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Bei Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen spielt die Wohnungsgröße keine Rolle, da es keine Regelung wie den § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gibt. Es darf allerdings keine längerfristige Obdachlosigkeit drohen, da dies einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr.5 AufenthG darstellen würde und die AE abgelehnt werden könnte.


Also: Wohnraum, keine eigene Wohnung. Ein Zimmer bei den Schwiegereltern ist mehr als ausreichend.

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