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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> einbürgerung
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Beitrag begonnen von anouar53119 am 26.09.2008 um 15:05:21

Titel: einbürgerung
Beitrag von anouar53119 am 26.09.2008 um 15:05:21
Hallo an alle in diesem Forum,
ich möchte gerne wissen ob ich mit meine voraussetzungen eine möglichkeit um die einbürgerung zu beantrage,
Voraussetzungen:
- einreise nach deutschland okt 1999 zweck Studium
- geheiratet mit deutscher frau 03.2005
- getrenntlebend von 05.2007 bis scheidung
- geschieden seit 05.2008
- habe mit erfolg an einem intergationskurs teilgenommen
momentan habe ich eine AE befristet bis 03.2009, habe eine feste arbeisplatz, habe nie socialhilfe oder ähnliches bekommen, bin nie bestraft worden.
würde sehr dankbar wenn mir jemand antwortet.

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von Ralf am 26.09.2008 um 15:14:20

anouar53119 schrieb am 26.09.2008 um 15:05:21:
momentan habe ich eine AE befristet bis 03.2009

Nach welchem §?

Und in welchem Bundesland spielt die Geschichte?

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von Sanija am 26.09.2008 um 15:22:42
Hallo, anouar53119.

Wenn Du nicht eine Aufenthaltserlaubnis
nach den §§  16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5  des AufenthG besitzst,
dann könnten die Voraussetzungen
für die Anspruchseinbürgerung nach §10 erfüllt sein.

Allerdings musst Du in einem Bundesland wohnhaft sein,
das Studienzeiten als Aufenthaltszeiten gelten lässt.

Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind,
kannst Du selbst unter dem Knöpflen oben
(ganz unten "zum Staatsangehörigkeitsgesetz") nachlesen.

Viel Erfolg!

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von Ralf am 26.09.2008 um 16:05:32

Aletheia schrieb am 26.09.2008 um 15:22:42:
kannst Du selbst unter dem Knöpflen oben
(ganz unten "zum Staatsangehörigkeitsgesetz") nachlesen.


Na, das ist aber ein Umweg. Mit kommt man
direkt ans Ziel. ;)

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von anouar53119 am 26.09.2008 um 18:57:13
hallo
das weiss ich nicht? als ich geheirartet habe habe ich eine AE die
3-jahre gültig war aber vor der scheidung, wo ich getrennt lebend angemeldet war habe ich meine jetzige AE allerdings gültig für ein Jahr
ich bin in schwaben land BaWü.
danke

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von Ralf am 26.09.2008 um 20:08:39

anouar53119 schrieb am 26.09.2008 um 18:57:13:
das weiss ich nicht

Dann schau mal in deinem Pass nach. Der § steht auf
der AE nämlich drauf.  ;)


anouar53119 schrieb am 26.09.2008 um 18:57:13:
ich bin in schwaben land BaWü.

Das ist schlecht, zumindest für die Einbürgerung. Die
Zeit als Student (AE nach § 16 AufenthG) wird dort
nämlich bei der Anspruchseinbürgerung nicht mit ange-
rechnet. Somit müsten die strengeren Voraussetzungen
für die Ermessenseinbürgerung erfüllt werden, u.a.
eine Altersvorsorge.

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von anouar53119 am 27.09.2008 um 02:41:55
§ 31 ABS. 1,2,4 AufenthG

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von anouar53119 am 29.09.2008 um 01:57:21
heisst das, das ich jetzt kein chance habe für die einbürgerung? gilt das in ganz bawü? kann ich z.b. in rheinland pfalz mich einbürgeren lassen?
danke

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von Blaise am 29.09.2008 um 11:10:47

anouar53119 schrieb am 29.09.2008 um 01:57:21:
kann ich z.b. in rheinland pfalz mich einbürgeren lassen?


Zuständig für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren dauernden Aufenthalt haben (§ 17 StAngRegG i.V.m. § 27 StAngRegG).

Der Begriff des dauernden Aufenthaltes entspricht dem"gewöhnlichen Aufenthaltes" des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Band I (SGB I) (BVerwG vom 25.11.2004, Az. 1 B 24/04). Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Sich in einem anderen Bundesland eine "Zweitwohnung" anmieten und dann anmelden reicht nicht aus, um eine örtliche Zuständigkeit zu ändern.

Solange Sie also keinen "dauernden Aufenthalt" in Rheinland-Pfalz haben, wird auch keine Einbürgerungsbehörde dort für Sie zuständig sein.

Blaise

Blaise

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von Mikael321 am 29.09.2008 um 11:21:45

anouar53119 schrieb am 29.09.2008 um 01:57:21:
z.b. in rheinland pfalz mich einbürgeren lassen?
danke

Wie Blaise schon schrieb :

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren dauernden Aufenthalt haben (§ 17 StAngRegG i.V.m. § 27 StAngRegG).

Damit gelten dann immer die Spielregeln des jeweiligen Bundeslandes, wo sich der Wohnsitz befindet. Ob in Rheinland Pfalz die Studienzeiten anrechenbar sind, weiß ich leider nicht. In NRW zb. sind sie anrechenbar. Wenn du also zb. deine Wohnsitz nach NRW verlegen würdest, könntest du dich einbürgern lassen. In Bayer und in Sachsen zb. nicht, weil diese Länder damit argumentieren, das ein Studienaufenhalt , ein NICHT auf Dauer angelegter Aufenhalt ist.

NRW zb. argumentiert, das jeder Legale Aufenthalt anrechenbar ist. Und damit auch AE zum Studium / Sprachkurse / Ausbildung u.s.w

Michael

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von Blaise am 29.09.2008 um 11:29:05

Mikael321 schrieb am 29.09.2008 um 11:21:45:
Ob in Rheinland Pfalz die Studienzeiten anrechenbar sind, weiß ich leider nicht.  


Zum ... ähh ... 23. Mal: Ja, in Rheinland-Pfalz gelten Studienzeiten als rechtmäßiger Aufenthalt i.S.d. § 10 StAG.

Blaise

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von anouar53119 am 29.09.2008 um 14:30:16
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren dauernden Aufenthalt haben (§ 17 StAngRegG i.V.m. § 27 StAngRegG).

in rheinland pfalz meine ich nicht eine 2. wohnsitz, sondern hauptwohnsitz, wird das gehen.

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von Blaise am 29.09.2008 um 23:45:01

Zitat:
sondern hauptwohnsitz, wird das gehen.


Es wird gehen, wenn Sie Ihren dauernden Aufenthalt in Rheinland-Pfalz begründen!

Blaise

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von anouar53119 am 02.10.2008 um 15:11:21
Es wird gehen, wenn Sie Ihren dauernden Aufenthalt in Rheinland-Pfalz begründen!


wenn man ergendwo wohnt muss man das begründen, ich wohen z.b. in bawü und arbeite in Bayern seit 3 jahren, da hat mir niemand was gesagt so von wegen ich muss mein dauernd aufenthalt begründen. habe ich ab sofort die Voraussetzungen in Rheinland pfalz, oder brauche ich die 60 monate sozialbeiträge.
danke

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von reinhard am 02.10.2008 um 16:41:41
Das ist ein Missverständnis: "seinen Wohnsitz begründen" sagen Behörden, wir sagen "umziehen".

Es geht einfach darum: Du musst fest nach Rheinland-Pfalz umziehen, also nicht nur für ein paar Tage bei einem Freund auf dem Sofa schlafen.

Du "gründest" eine neue Wohnung, daher der Ausdruck.

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von rahaf2004 am 02.10.2008 um 20:55:02

Ralf schrieb am 26.09.2008 um 20:08:39:
Das ist schlecht, zumindest für die Einbürgerung. Die
Zeit als Student (AE nach § 16 AufenthG) wird dort
nämlich bei der Anspruchseinbürgerung nicht mit ange-
rechnet.  


In BW gilt: wenn man zum Zeitpunkt der Antragstellung eine NE (unbefristet) hat, werden die Studiumzeiten VOLL angerechnet. Das war zumindest im Jahr 2006 so, ich habe es schriftlich vom Landratsamt Ludwigsburg mitgeteilt bekommen!

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von anouar53119 am 03.10.2008 um 13:51:59
habe ich ab sofort die Voraussetzungen in Rheinland pfalz, oder brauche ich die 60 monate sozialbeiträge.
danke

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von Ralf am 03.10.2008 um 15:18:16

anouar53119 schrieb am 03.10.2008 um 13:51:59:
habe ich ab sofort die Voraussetzungen in Rheinland pfalz

Hast du nicht, denn du wohnst ja nicht da. Und es wurde
doch bereits gesagt: einfach nur eine Wohnung in einem
anderen Bundesland anzumieten reicht nicht. Man muss
da auch tatsächlich wohnen, sich also auch überwiegend
dort aufhalten. Wenn sich dein Arbeitsplatz in Bayern
befindet, wird das kaum möglich sein, außer wenn du
belegen kannst, dass du täglich pendelst.

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von anouar53119 am 03.10.2008 um 23:18:46
ja, für die Einbürgerung würde ich das gerne in kauf nehmen und pendeln zwischen bayern und rheinlandpfalz oder sogar die Arbeit wechseln und eine Stelle  in rheinland pfalz suchen, das ist besser für mich als noch ewig zu warten in bawü, da die staatbürgerschaft sehr wichtig für mich ist privat und beruflich, hier alleine die warte zeit für die bearbeitung des antrages dauert genau 1 jahr.
deshalb möchte ich gerne wissen ob ich die  60 mon. sozialbeiträge brauche oder nicht.
Danke sehr

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von Ralf am 03.10.2008 um 23:36:43
Wenn sich ein Einbürgerungs-Verfahren nach § 10 StAG
richtet, braucht man dies nicht. Bei § 8 sehr wohl.

Titel: Re: einbürgerung
Beitrag von anouar53119 am 04.10.2008 um 12:34:23
Ralf, ich bedanke mich ganz herzlich bei dir und bei allen, die in diesem Forum teilnehmen.
danke sehr

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