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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Fragen bzgl. Beantragungsformular der Botschaft fuer FZV
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Beitrag begonnen von garuti am 23.09.2008 um 14:50:12

Titel: Fragen bzgl. Beantragungsformular der Botschaft fuer FZV
Beitrag von garuti am 23.09.2008 um 14:50:12
Hi,


Ich habe das Beantragungsformular der DBM vorliegen. Meine Frau will ihr Familienzusammenfuehrungsvisum beantragen.

Es wird in dem Formular gefragt fuer wie lange man die Aufenthaltsgenehmigung beantragen will.

Was soll sie da schreiben? 3 Jahre oder ganz weglassen? Weil FZV ist ja eigentlich fuer immer !!

Desweiteren wird nach beabsichtigter Brufstaetigkeit in D gefragt.
Das wissen wir, bzw. sie noch nicht. Kann sie es einfach auslassen?


Dann unter Punkt 24. "aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhallt bestritten?"
ISt damit der LU meiner Frau in Philippinen gemeint oder unser gemeinsamer LU in Deutschland?

Thanks

Titel: Re: Fragen bzgl. Beantragungsformular der Botschaft fuer FZV
Beitrag von reinhard am 23.09.2008 um 15:21:30
Da es sich um eine Familienzusammenführung zu einem Deutschen handelt, ist die Beantwortung nicht wirklich entscheidend für das Visum.

Einfach die Wahrheit:
- Dauer: für immer oder "FZF"
- beabsichtigter Beruf: weiß nicht, Hausfrau, oder eben die momentane Idee...
- Sicherung des LU: wie es ist - z.B. "mein Mann ist berufstätig".

Titel: Re: Fragen bzgl. Beantragungsformular der Botschaft fuer FZV
Beitrag von garuti am 23.09.2008 um 15:23:47
Hi,

Danke. Aber ich dachte die Sicherung des LU ist bei der FZV nicht notwendig???? (bin ALG 2 Empfaenger)

Schreibe ich ALG 2 rein?

Titel: Re: Fragen bzgl. Beantragungsformular der Botschaft fuer FZV
Beitrag von schweitzer am 23.09.2008 um 15:28:10

garuti schrieb am 23.09.2008 um 15:23:47:
Aber ich dachte die Sicherung des LU ist bei der FZV nicht notwendig????


Das ist bei Ehegattennachzug zu Deutschen auch grundsätzlich korrekt - also keine Panik!


garuti schrieb am 23.09.2008 um 15:23:47:
Schreibe ich ALG 2 rein?  


"Lebensunterhalt derzeit nicht gesichert" (ALG II) oder so ähnlich müsste Deine Frau dann angeben - eben wahrheitsgemäß. (Daran scheitert die Visaerteilung nicht.)

=schweitzer=

Titel: Re: Fragen bzgl. Beantragungsformular der Botschaft fuer FZV
Beitrag von Ivonne1 am 23.09.2008 um 17:03:55
hy Garuti,  :)

also meines Wissens nach reicht es aus, wenn man bei der Frage nach dem Lebensunterhalt schreibt: Einkommen der Eheleute. Einkommen heisst ja nicht ausschliesslich Gehalt oder Lohn, sondern auch Sozialleistungen z. B.

Das Gleiche gilt dann auch bei Beantragung der AE in Deutschland. Ich kenne naemlich einen Fall, bei dem das nach hinten losging, als dann wahrheitsgemaess in dem Antrag geschrieben wurde ALG bzgl. Sicherung des Lebensunterhaltes. Dann lieber reinschreiben wie oben empfohlen.

Also ich hab damals diesen Tip von unserem Superanwalt bekommen fuer meinen Partner.

Ivonne

Titel: Re: Fragen bzgl. Beantragungsformular der Botschaft fuer FZV
Beitrag von Blau am 23.09.2008 um 19:06:55
Ivonne1 schriebHeute um 17:03:55
Zitat:
also meines Wissens nach reicht es aus, wenn man bei der Frage nach dem Lebensunterhalt schreibt: Einkommen der Eheleute. Einkommen heisst ja nicht ausschliesslich Gehalt oder Lohn, sondern auch Sozialleistungen z. B.

Na, denkst Du nicht, dass man nachfragen wird, wenn nur angegeben ist „Einkommen der Eheleute“  (Zeitfaktor)
Wie TS schreibt, ist doch auch gefragt "aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhallt bestritten?"

Ob ALG II „Einkommen“  im Sinne der Frage ist, wage ich auch zu bezweifeln, denn gem. § 11 SGB (zu berücksichtigendes Einkommen):
Zitat:
(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, ………

"Leistungen nach diesem Buch" ist ALG II.

Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden Deutschen setzt in der Regel sowieso keine Sicherung des LU voraus.

Ausnahmen:
Bei Vorliegen besonderer Umstände kommt es auf die Sicherung des LU an.

Nach der Gesetzesbegründung liegen besondere Umstände bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist.

Zumutbar ist dies insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder  bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.

Ausnahme trifft nicht zu?, also siehe oben =Schweitzer=

Liebe Grüße, B.

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