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Beitrag begonnen von joey78 am 22.09.2008 um 08:01:09

Titel: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Beitrag von joey78 am 22.09.2008 um 08:01:09
Hallo an alle,
ich wäre sehr dankbar über Ratschläge, wie ich am besten vorgehen soll.

Ich habe nach meinem Masterstudium eine Arbeitserlaubnis gemäß § 18 Aufenthaltsgesetz für ein Jahr Ende Mai 2007 erhalten, diese wurde dieses Jahr wieder um ein Jahr verlängert. Mein Arbeitsvertrag ist auf Juni 2009 befristet.

Meine Frau (gleiche Staatsbürgerschaft) ist im Nov. 2006 zu mir nachgezogen. Sie kann nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde arbeiten aber nach 2 Jahren Aufenthalt wird ihr das Recht auf Beschäftigung eingeräumt. Sie kann aber nicht besser gestellt werden als ich und solange ich meine jetzige Arbeitserlaubnis habe, darf sie auch nach Nov. 2008 praktisch nicht arbeiten. Da mein Arbeitsvertrag befristet ist, suche ich selbst eine Stelle ohne Befristung.
Ich bin aus einem Drittstatt und erfülle die Bedingungen nach §9 BeschVerV (3 Jahre Aufenthalt).

Wie lässt sich eine Arbeitserlaubnis gemäß §18 AufenthG in eine Arbeitserlaubnis gemäß §9 BeschVerV am besten ändern? Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Besten Dank im Voraus.
joey78

Titel: Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Beitrag von schweitzer am 22.09.2008 um 10:47:24
Hallo joey,

Du beantragst bei Deiner ABH mit Verweis auf § 9 BeschVerfV formlos die Erteilung einer allgemeinen Beschäftigungserlaubnis. Wenn Du die Voraussetzungen dieser Vorschrift tatsächlich erfüllst, sollten die Chancen so schlecht nicht stehen.

Nicht alles, aber einiges aus diesem thread könnte evtl. für Dich auch interessant sein. (Blaues bitte anklicken!)

=schweitzer=

Titel: Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Beitrag von joey78 am 22.09.2008 um 23:03:21
Hallo Schweitzer,

danke für Deine Antwort.

Ich hatte eben diesen Thread vorher gelesen und war verunsichert, da die betroffene Person anscheinend die Voraussetzungen erfüllt hatte (3 Jahre Aufenthalt) aber die ABH seinen Antrag auf die Erteilung der unbeschränkten Arbeitserlaubnis trotzdem abgelehnt hat.
Es ist nicht wirklich nachvollziehbar, warum bei den gleichen Fakten, ein Antrag (wegen Ermessensspielraum) entweder abgelehnt oder bewilligt werden kann.

In § 9 BeschVerfV wird zwar das Wort "kann" benutzt aber die Durchführungsanweisung zu der BeschVerfV besagt:

"...das Recht auf Arbeitsmarktzugang...wird eingeräumt. Der Arbeitsmarktzugang ist damit unbeschränkt."

Ist es also ratsam, auf diese Durchführungsanweisung bei der Antragstellung zu verweisen?
Ist es theoretisch möglich, dass die ABH diese Paragrafen quasi ignoriert und den Antrag nicht zustimmt?

Joey

Titel: Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Beitrag von C_Devil am 23.09.2008 um 00:27:27

joey78 schrieb am 22.09.2008 um 23:03:21:
In § 9 BeschVerfV wird zwar das Wort "kann" benutzt aber die Durchführungsanweisung zu der BeschVerfV besagt:

"...das Recht auf Arbeitsmarktzugang...wird eingeräumt. Der Arbeitsmarktzugang ist damit unbeschränkt."

Ist es also ratsam, auf diese Durchführungsanweisung bei der Antragstellung zu verweisen?


Es kann sicher nicht schaden, auf die Durchführungsanweisungen zu verweisen - ich bitte aber dabei zu bedenken,
dass diese Durchführungsanweisungen nur für die Bundesagentur für Arbeit verbindlich sind und für die ABH
keinen Weisungscharakter haben.

Die ABH prüft, ob die erforderlichen Aufenthaltszeiten erfüllt sind.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die zuständige Agentur für Arbeit einzuschalten, die die Zustimmung im Rahmen
des § 9 Abs. Nr.2 BeschVerfV ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 AufenthG (Vorrangprüfung) erteilen kann.

Auf die Einschaltung der Agentur kann verzichtet werden, wenn in einer Vereinbarung mit der Ausländerbehörde eine
allgemeine Zustimmung für den Personenkreis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV erfolgt ist (Globalzustimmung).

C_Devil

Titel: Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Beitrag von joey78 am 25.09.2008 um 08:02:47

schweitzer schrieb am 22.09.2008 um 10:47:24:
Du beantragst bei Deiner ABH mit Verweis auf § 9 BeschVerfV formlos die Erteilung einer allgemeinen Beschäftigungserlaubnis.


Ich habe mich bei der ABH erkundigt, und eine Dame erklärte, ich soll das normale Formula (N 18 - für Anträge gem. § 18 AufentG) benutzen. Sie hat bloß § 9 BeschVerfV per Hand auf dem Formula geschrieben.

Gibt es irgendwelche Regeln, die bestimmen, dass dieser Antrag formlos gestellt werden soll/muss?

Falls ich dieses Formular tatsächlich benutze, würde dies nicht zum normalen Verfahren der Arbeitsagentur führen?
Laut dieses Formulas muss der Arbeitgeber z.B. begründen, warum er keine bevorrechtigte Arbeitnehmer einstellen möchte, usw.

Titel: Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Beitrag von schweitzer am 25.09.2008 um 09:33:53
Hmm, joey, das ist für mich schwer zu beantworten.

C_Devil hatte ja schon angedeutet, dass es hinsichtlich des Procederes bezüglich § 9 BeschVerfV unterschiedliche Vorgehensweisen gibt. Wenn es bei Euch, die von Dir Geschilderte ist ... -

Ich denke, dass das besagte Formular nur als "Hilfsmittel" oder "Mittel zum Zweck" dient - In § 9 BeschVerV geht es ja gerade darum, von der Vorrangprüfung abzusehen - die Frage nach der Begründung, warum ein Arbeitgeber keine bevorrechtigten Arbeitnehmer einstellen will oder kann ist aber IMHO eigentlich gerade Bestandteil derselben.

=schweitzer=

Titel: Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Beitrag von Plim am 25.09.2008 um 10:41:51

Bei dem Antrag nach § 9 kann der Part betreffend bevorrechtigter Bewerber schlichtweg offen gelassen werden.

Die Agenturen und ABHs arbeiten oft mit "one size fits all"-Vordrucken.


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