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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> AufenthG §28 ??
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Beitrag begonnen von mr_x am 08.09.2008 um 13:47:46

Titel: AufenthG §28 ??
Beitrag von mr_x am 08.09.2008 um 13:47:46
Hallo zusammen.

Bei der folgenden Frage würde ich mich über ein paar Tips "aus der Praxis" freuen. Ein Anwalt konnte mir jedenfalls vor einigen Wochen nicht weiterhelfen - dabei ist die Frage eigentlich einfach...

Ich (Deutscher) und meine Frau (Mexikanerin) haben vergangenes Jahr in DK geheiratet und leben in Spanien. Meine Frau hat in Spanien aufgrund EU-Recht eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten.
Einen Wohnsitz in D habe ich behalten, bin aber auch in Spanien gemeldet.

Meine Frage: was ist zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis meiner Frau zu unternehmen, wenn wir unseren Wohnsitz nach Deutschland verlegen? Laut §28 wäre in diesem Fall kein Sprachtest notwendig. Ist das richtig?

Kann die Meldung beim Einwohnermeldeamt schon erfolgen, ohne dass die AE erteilt wurde?

Hat die Ausländerbehörde hier in der Praxis "Ermessensspielraum" oder handelt es sich um einen klar definierten Prozess?

Danke

Titel: Re: AufenthG §28 ??
Beitrag von tapir am 10.09.2008 um 15:14:34
Der 08/15-Weg geht in Deinem Fall so:

- Während der Gültigkeit des spanischen Aufenthaltstitels reist Ihr nach Deutschland, nehmt dort Wohnung, Deine Frau meldet sich bei der Meldebehörde an und beantragt danach bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Sprachkenntnisse müssen nachgewiesen werden. Es gibt keinen Ermessensspielraum in der Praxis und der Prozess ist (relativ) klar definiert.

Der etwas kompliziertere und nicht so klar definierte Weg, wenn man die Sprachkenntnisse umgehen will, läuft über das Europarecht. Dazu müsste man wissen:

- Wie lange lebst Du schon in Spanien?
- Wie lange lebt Deine Frau schon in Spanien?
- Möchte Deine Frau in Deutschland arbeiten?

Titel: Re: AufenthG §28 ??
Beitrag von mr_x am 10.09.2008 um 16:07:30
Danke für die Antwort!

Wir leben beide seit einem Jahr in Spanien. Eine Arbeitserlaubnis wäre wünschenswert, ist aber kein K.O. Kriterium.

Da meine Frau in Spanien bereits nach einem Jahr legalem Aufenthalt die Staatsbürgerschaft beantragen kann, wäre ein Weg zum Umgehen der deutschen Ausländerbehörde der Erhalt des spanischen Passes.
Da dieser Prozess durch Überlastung der spanischen Behörden aber zwei Jahre dauern kann, würde ich mich auch für alternative Wege in der Bundesrepublik interessieren.

Ich hatte vor einiger Zeit einmal gelesen, dass es verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Sprachtest als Voraussetzung für die AE bei Ehepartnern von Inländern gibt (Besonderer Schutz der Familie?).

Gruß

Titel: Re: AufenthG §28 ??
Beitrag von schweitzer am 10.09.2008 um 16:15:50

mr_x schrieb am 10.09.2008 um 16:07:30:
Ich hatte vor einiger Zeit einmal gelesen, dass es verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Sprachtest als Voraussetzung für die AE bei Ehepartnern von Inländern gibt (Besonderer Schutz der Familie?).


Das ist richtig.

Aber was soll das hier und fallbezogen bewirken? Es gibt bislang keine entsprechende Rechtsprechung (mir ist noch nicht mal bekannt, ob schon jemand entsprechend geklagt hat). Ein entsprechendes Verfahren würde sicher erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Und der Ausgang ...

Ich denke, es ist in Deinem Sinne zielführender es in der Richtung anzugehen, wie tapir es dargestellt hat.

Dafür viel Erfolg!

=schweitzer=

Titel: Re: AufenthG §28 ??
Beitrag von Sphynx am 10.09.2008 um 19:01:56
Wobei ich mir in deinem Fall wegen dem Sprachtest keine grauen Haare wachsen lassen würde, nach fast anderthalb Jahren Ehe sollte doch soviel an Deutschkenntnissen zusammen gekommen sein, dass der A1 Level problemlos abgefragt werden kann, oder? Melde sie halt beim GI direkt zum Test an...

Grüsse von der Mexico-Community!

Titel: Re: AufenthG §28 ??
Beitrag von Muki am 10.09.2008 um 20:31:39

schweitzer schrieb am 10.09.2008 um 16:15:50:
Aber was soll das hier und fallbezogen bewirken? Es gibt bislang keine entsprechende Rechtsprechung (mir ist noch nicht mal bekannt, ob schon jemand entsprechend geklagt hat).


Das stimmt nicht ganz. Seit 25.07.08 gibt es einen EU Gerichtsurteil.

Finden kann man Ihn > Hier <.

In wieweit dieses den deutschen Dienststellen des ABH bekannt sein dürfte, kann ich nicht beurteilen.

Da ein EU Gerichtsurteil über Nationalen Recht steht müsste dieser dann auch referierbar sein.

Zumindest stellt dieser Urteil vieles in frage soweit es um ein FZF geht.

Muki

Titel: Re: AufenthG §28 ??
Beitrag von Muleta am 10.09.2008 um 20:49:31

Muki schrieb am 10.09.2008 um 20:31:39:
Das stimmt nicht ganz. Seit 25.07.08 gibt es einen EU Gerichtsurteil.


das Urteil Metock spielt für den Familiennachzug zu Deutschen nach derzeit herrschender Rechtsauffassung überhaupt keine Rolle. Wurde auch hier schon entsprechend diskutiert.

Muleta

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