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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Altersversorgung bei einer Ermessenseinbürgerung
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Beitrag begonnen von Oder am 01.09.2008 um 15:13:41

Titel: Altersversorgung bei einer Ermessenseinbürgerung
Beitrag von Oder am 01.09.2008 um 15:13:41
Entscheidend für die Ermessenseinbürgerung ist, dass bereits ein (wenn auch erst geringer) Anpruch auf eine Altersversorgung besteht. (von Ralf)


Was bedeutet hier ein Anspruch auf die Rente? Bedeutet es, z.b. Wenn man 60 Beiträge bezhalt hat und danach bezahlt keinen Beitrag mehr, kriegt man trotzdem die Rente in der Rentenzeit? Es gibt keine gleiche Aussage bei der privaten Rentenversicherung.
Ich hab nur die Aussage "Rente bei Beitrags-freistellung zum Renten-beginn mtl." bei der privaten Rentenversicherung gefunden. ein beispiel bei einer privaten Rente:                              
Vers.-Jahr  mtl. Eigenbeitrag   Rente zum Rentenbeginn mtl.  Rente bei Beitragsfreistellung zum Renten-beginn mtl.
1                     200.00€                       12.00€                                             0.40€

Das bedeutet, im ersten Jahr besteht bereits ein Anspruch auf die Rente von 0.40€mtl? Reicht es für die Ermessenseinbürgerung?

Titel: Re: Altersversorgung bei einer Ermessenseinbürgerung
Beitrag von Ralf am 01.09.2008 um 21:50:13

Oder schrieb am 01.09.2008 um 15:13:41:
Reicht es für die Ermessenseinbürgerung?  

Wenn bereits ein Anspruch auf eine Altersversorgung
besteht, dann muss dies ausreichen. Auf die Höhe des
bereits erreichten Rentenanspruches kann es nicht an-
kommen, sonst könnte so mancher Arbeitnehmer
frühestens nach 30 Jahren Beitragszahlung einge-
bürgert werden.

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