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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Integrationskurs https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1219850449 Beitrag begonnen von ladyconnie am 27.08.2008 um 17:20:49 |
Titel: Integrationskurs Beitrag von ladyconnie am 27.08.2008 um 17:20:49
Mein Mann ist im Rahmen einer FZF letzte Woche nach Deutschland eingereist. Ende dieser Woche soll er nun seine Aufenthaltserlaubnis in den Pass bekommen. Die Sachbearbeiterin der ABH meinte, dass mein Mann einen Integrationskurs besuchen müsse. Da mein Mann aber schon eine Arbeitsstelle als Handwerker in Aussicht hat, kann er wohl keinen Vormittags-/oder Vollzeitkurs besuchen. Wir haben dann mal nachgerechnet und festgestellt, dass er jeden Tag abends ein paar Stunden belegen müsste, um diese 600 Stunden innerhalb der 2-Jahres-Frist überhaupt zu schaffen. Außerdem bin ich zur Zeit risikoschwanger und muss strenge Bettruhe halten, was bedeutet, dass ich absolut auf seine Hilfe angewiesen bin.
Meine Fragen deshalb: Wird mein Mann am Ende der 2-Jahres-Frist tatsächlich ausgewiesen, falls er die 600 ´Stunden und die B1-Prüfung nicht geschafft hat? Besteht überhaupt für ihn die Verpflichtung der Teilnahme? Ist das durch die zukünftige Arbeit und die anderen Umstände überhaupt zumutbar? Ich habe das Gefühl, dass sie Dame auf der ABH mir grundlegend falsche Informationen zum Integrationskurs gegeben hat. Wer weiß Rat? :-[ |
Titel: Re: Integrationskurs Beitrag von Beppo am 28.08.2008 um 06:59:23
Hallo ladyconnie,
eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nach §44a AufenthG, wenn -er einen Anspruch auf einen Integrationskurs hat (diese wird eigentlich durch die ABH festgestellt). Im Rahmen der FZF hat er einen Anspruch auf den Integrationskurs. und sich -nicht zumindest in einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. oder - zum Zeitpunkt des AT nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. oder - Sozialhilfeleistungen nach dem SGB II erhält oder die ABH die Integrationsbedürftigkeit festgestellt hat. Von der Teilnahme können ausgenommen werden, denen eine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. Sollte der Intergationskurs nicht besucht werden und eine Inegration nicht erfolgt sein, kann die ABH die Verlängerung des AT verweigern. Aber sprich erstmal mit der ABH, ob ein Intergationskurs überhaupt notwendig ist oder wie die Teilnahme durchführbar ist. Zusatz: Habt ihr denn schon eine Bescheinigung über die Teilnahmeberechtigung bekommen? Sollte fürs erste genügen. Gruß Beppo |
Titel: Re: Integrationskurs Beitrag von schweitzer am 28.08.2008 um 08:24:30
Hallo ladyconnie,
wenn Dein Mann durch die ABH zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden ist, muss er dieser Verpflichtung grundsätzlich nachkommen. Ansonsten muss er mit Sanktionen rechnen. Diese sind in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI genannt: Zitat:
Eine Ermessensausweisung steht danach erst am Ende einer Liste von Sanktionen die ggf. zuvor greifen würden. - Ich schreibe das aber mehr informationshalber, weil ich nicht denke, dass das irgendwie relevant werden wird. Unter bestimmten Umständen ist es vielmehr für die ABH möglich, auch eine einmal ausgesprochene Verpflichtung zu widerrufen. Dazu heißt es im § 44 a (1) Satz 6 AufenthG: Zitat:
Die Unzumutbarkeit der Teilnahme wäre freilich durch Euch zu begründen. - Die Besonderheit Euerer gegenwärtigen familiären Situation (Deine Risikoschwangerschaft) könnte im Übrigen dazu führen, dass die ABH zunächst von der Erfüllung der Verpflichtung absieht - auch das sollte also vorgetragen werden. - Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die erste Fassung der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu § 44a (3) AufenthG, wo es hieß: Zitat:
Ansonsten siehe Antwort von Beppo. =schweitzer= |
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