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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubis
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Beitrag begonnen von merdier1 am 12.08.2008 um 11:51:50

Titel: Niederlassungserlaubis
Beitrag von merdier1 am 12.08.2008 um 11:51:50
Hallo experte,
bin kameruner und lebe sit 1999 in Deutschland. Bin mit einer Deutschen verheiratet (seit einem Jahr). von 1999 bis 2007 war ich Student. Habe das Studium erfolgreich abgeschlossen und habe vor kurzem einen Job gefunden. Ich werde diesen Monat meinen AE verlängern müssen und frage mich, ob ich eine NE bekommen kann.
Meine Frau ist auch tätig (Teilzeit). Wir leben in NRW.
Es sollte doch klappen mit der NE oder?
Das hier habe ich rausgefunden:

(Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.)

Titel: Re: Niederlassungserlaubis
Beitrag von inge am 12.08.2008 um 12:04:49
Die meisten interpretieren "einer Aufenthaltserlaubnis" so, dass damit eine AE nach 28 gemeint ist bzw dass die Ehe seit drei Jahren bestehen muss. Damit wärst du noch ein bißchen früh dran.

zB VAH Berlin:

Zitat:
28.2.1. Problematisch ist bei § 28 Abs. 2 S. 1 wie der unbestimmte Rechtsbegriff des „dreijährigen Besitzes der AE“ zu verstehen ist. Nach richtiger Auffassung muss der Antragsteller die AE auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 1 AuslG besessen haben, um in den Genuss der Regelung zu kommen. Der Besitz von Zeiten zu anderen Aufenthaltszwecken nach dem AuslG oder AufenthG wird damit nicht angerechnet.


Bliebe also nur die NE nach 9 bzw 9a. Da wird die Zeit des Studiums zur Häfte angerechnet, also wird das evtl knapp passen. Die anderen Voraussetzungen müssen dazu natürlich auch erfüllt sein.

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