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Beitrag begonnen von afrolove am 21.07.2008 um 19:42:35

Titel: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von afrolove am 21.07.2008 um 19:42:35
Aufenthalt erschlichen???

Habe im Oktober 2007 meine Freundin aus Nigeria geheiratet, welche im Mai 2007  mit Heiratsvisum nach Deutschland kam. Im Februar kam dann ihre 5-jährige Tochter per Familienzusammenführung nach Deutschland. Hierfür musste ich  bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Jetzt im Mai
bekamen wir einen Sohn. Leider läuft die Ehe nicht so wie ich mir das vorstellte.
Sie hat ziemlich hohe Ansprüche, macht aber so gut wie gar nichts. Sie ist den ganzen  Tag im Haus, schläft, telefoniert und schaut fernsehen, die Hausarbeit erledigt sie so gut wie garnicht.  Wir streiten uns fast täglich.
Ich denke langsam, dass sie mich nur wegen dem Aufenthalt in Deutschland geheiratet
hat. Auch in der Erziehung haben wir total verschiedene Ansichten. Ich denke immer mehr daran mich von ihr zu trennen. Natürlich möchte ich so gut wie möglich bei einer Scheidung wegkommen. Deshalb habe ich, bevor ich zu einem Anwalt gehe
vele Fragen:

Wie sieht es aus mit dem Unterhalt
a.)      für meine Frau
b.)      für meinen Sohn
c.)      für meine Stieftochter, für die ich eine              Verpflichtungserklärung unterschrieben habe?

Ich verdiene zur Zeit mit Steuerklasse 3 ca. 2.000 Euro netto im Monat, was bleibt mir da in etwa übrig?

Wie ist das mit der Krankenversicherung?
Meine Frau, mein Sohn sowie meine Stieftochter sind bis jetzt über die
Gesetzliche Krankenversicherung bei mir versichert. Aber wie sieht es
nach der Scheidung aus? Meine Frau hat noch nie in Deutschland gearbeitet,d. h. sie war noch nie selbstständig krankenversichert. Soviel ich weiss, können meine Stieftochter sowie mein Sohn bei mir versichert bleiben, aber meine zukünftige Exfrau?

Hoffe, dass ich viele Antworten und Vorschläge bekomme, habe auch noch viele weitere Fragen die ich noch stellen werde, aber fürs erste solls mal reichen, sonst wird es zuviel. Danke schon im Voraus.


Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von trixie am 21.07.2008 um 20:45:33

afrolove schrieb am 21.07.2008 um 19:42:35:
Ich verdiene zur Zeit mit Steuerklasse 3 ca. 2.000 Euro netto im Monat, was bleibt mir da in etwa übrig?

Ohne dass du gleich in Ohnmacht fällst, dürftest bei einer Trennung/Scheidung nur noch zwischen 1000 und 1100 Euro zum Leben haben.


afrolove schrieb am 21.07.2008 um 19:42:35:
Wie ist das mit der Krankenversicherung?

Solange ihr verheiratet seid, bleibt die Familienversicherung erhalten. Nach einer Scheidung muss sie sich selber versichern. Ohne eigenes Einkommen wird sie sicherlich Mitglied Deutschlands größten "Arbeitgebers" werden und wird auch von dort krankenversichert.


afrolove schrieb am 21.07.2008 um 19:42:35:
Wie sieht es aus mit dem Unterhalt

1. eigenes Kind nach Düsseldorfer Tabelle
2. Frau/Exfrau
3. Stiefkind durch VE

Die unterschriebene VE greift solange die Familie auf ALG II angewiesen ist. D. h. du haftest für die verauslagten Sozialleistungen für dein Stiefkind. Wenn sie im Moment nicht bezahlt werden können, laufen die Schulden auf.

Der geschuldete Unterhalt/dein Selbstbehalt errechnet sich wie folgt:

Nettoeinkommen:         2000 Euro

Unterhaltspflicht für eigenes Kind in der ersten Jahrgangsstufe der
Düsseldorfer Tabelle (Einkommen zwischen 1900 und 2100 Euro):         259 Euro

bereinigtes Nettoeinmmen (Nettoeinkommen ./. 5 % berufsbedingter Aufwendungen./. Unterhalt):     1641 Euro

davon dürfen deiner Frau 3/7 zustehen, also 703 Euro, so dass dir nur noch 938 Euro bleiben würden.
Dies wäre allerdings unter deinem Selbstbehalt.

Dein Selbstbehalt (ist von Gerichtsort zu Gerichtsort unterschiedlich) dürfte zwischen 1000 und 1100 Euro liegen.

Deine Frau hätte mit Unterhalt und Kindergeld ca. 1200 Euro zur Verfügung.
Ist der Bedarf (ALG II Satz für 3 Personen) höher als die erhaltenen Leistungen, wird die ARGE mit einer Forderung bezüglich der VE auf dich zukommen.

Da durch deine Unterhaltsverpflichtung dein verbleibendes Einkommen unter dem pfandfreien Betrag liegt, wird die ARGE vorerst nicht pfänden können.

trixie  

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von afrolove am 22.07.2008 um 09:37:45
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Bleibt mir ja wirklich nicht viel übrig zum Leben. Sind natürlich wieder neue Fragen aufgetaucht.

Wie ist das eigentlich mit meiner Stieftochter, für sie habe ich ja eine
Verpflichtungserklärung unterschrieben. Aufgrund der Geburt unseres
Sohnes hätte sie doch sowieso ein Aufenthaltsrecht, oder? Gilt dann
die Verpflichtungserklärung überhaupt noch?

Wie ist das mit dem Unterhalt an meine Ex-Frau? Wir waren ja, wenn
wir uns scheiden lassen würden nur kurz verheiratet, wie lange müsste
ich an sie Unterhalt bezahlen ? Kann ja nicht sein, dass ich nach
nicht einmal 2 Jahren Ehe den Rest meines Lebens Unterhalt bezahlen
muß, oder liege ich da falsch?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von inge am 22.07.2008 um 09:56:01

afrolove schrieb am 22.07.2008 um 09:37:45:
Aufgrund der Geburt unseres
Sohnes hätte sie doch sowieso ein Aufenthaltsrecht, oder?

How come you to this? ;)

Nein, warum sollte sie durch die Geburt eines deutschen Stiefbruders selbst ein Aufenthaltsrecht erhalten? Die MUTTER des deutschen Kindes kann ihren aufenthalt vom Kind ableiten.

Solange der Aufenthaltszweck des Kindes "Familiennachzug zu Ausländer nach §32" bleibt, bleibt vermutlich auch deine VE gültig.

bzgl Unterhaltsdauer: k.A. Dürfte sich allerdings in zeitlich begrenztem und überschaubarem Rahmen halten. Der Barunterhalt für deinen sohn (so er nicht nach der Scheidung bei dir lebt) wird dir natürlich entsprechend länger erhalten bleiben ...

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von Eduard am 22.07.2008 um 10:02:04
Auf jeden Fall mußt Du so lange Unterhalt an Deine Frau zahlen, wie sie aufgrund der Betreuung Eures gemeinsamen Kindes nicht arbeiten kann. Mindestens 3 Jahre, wahrscheinlich aber länger. Dazu gab es erst vor kurzem ein Urteil des BGH, das ausführlich in den Medien diskutiert wurde, hast Du das nicht verfolgt?

Noch eine Frage am Rande:

Zitat:
Sie ist den ganzen  Tag im Haus, schläft, telefoniert und schaut fernsehen, die Hausarbeit erledigt sie so gut wie garnicht.

Wer kümmert sich um Euer Baby und um die 5-jährige Tochter? Du? Und stehst Du nachts auf, wenn das Baby schreit?

Gruß
  Eduard

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von trixie am 22.07.2008 um 10:10:34

afrolove schrieb am 22.07.2008 um 09:37:45:
Aufgrund der Geburt unseres
Sohnes hätte sie doch sowieso ein Aufenthaltsrecht, oder? Gilt dann
die Verpflichtungserklärung überhaupt noch?

Die VE wurde abgegeben zur FZF. Dieser Aufenthaltszweck wird ja weiterhin erfüllt, so dass die VE bestehen bleibt. Erst wenn die Stieftochter ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat (spätestens mit 18 Jahren) entfällt die VE.


Zitat:
Wie ist das mit dem Unterhalt an meine Ex-Frau? Wir waren ja, wenn
wir uns scheiden lassen würden nur kurz verheiratet, wie lange müsste
ich an sie Unterhalt bezahlen ? Kann ja nicht sein, dass ich nach
nicht einmal 2 Jahren Ehe den Rest meines Lebens Unterhalt bezahlen
muß, oder liege ich da falsch?


Beim Unterhalt gegenüber deiner Ex mußt du folgendes unterscheiden:

1. Der getrenntlebend Unterhalt wird während der Trennungszeit bezahlt, egal wie lange die Trennungszeit ist (Ausnahmen: sie hätte durch ihr Verhalten einen Unterhaltsanspruch verwirkt; ist aber bei deiner Schilderung nicht gegeben)

2. Der nacheheliche Unterhalt.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber in seiner Gesetzesänderung zum 01.01.2008 die Eigenverantwortung der Sicherung des eigenen LUs gestärkt, so dass jeder Teil für seinen LU selber aufkommen muss.

3. Der Betreuungsunterhalt für das gemeinsame Kind. Das Gesetz sieht grundsätzlich ab dem 3. Lebensjahr keinen Betreuungsunterhalt mehr vor, weil man dann davon ausgehen kann, dass dann ein Kindergarten/Krippenplatz zur Verfügung steht.
Der BGH hat letzte Woche das Gesetz dahin gekippt, dass das 3. Lebensjahr kein Fixzeitpunkt ist, sondern es auf die Bedürfnisse des zu versorgenden Kindes ankommt. Auch wenn das Kind einen Kindergarten besucht, kann Betreuungsunterhalt fällig werden. Im Ende wird es wohl bei einer Einzelfallentscheidung bleiben, wie lange der Betreuungsunterhalt fällig wird.

Auch wenn kein nacheherlicher Unterhalt fällig wäre, würdest du im Moment durch den Betreuungsunterhalt weiterhin in vollem Umfang zur Kasse gebeten werden.

Der finanzielle Teufelskreis schließt sich hier aber wieder.

Fällt der Unterhalt an die Ex weg, werden sich die Sozialleistungen an die Bedarfsgemeinschaft erhöhen, so dass sich automatisch der verauslagte Anteil auf das Stiefkind erhöht, was dann deinen Geldbeutel auch wieder belastet. Das dürfte unterm Strich auch ein paar hundert Euro ausmachen.

Beim Ehegattenunterhalt gibt es mittlerweile Rechtssprechungen, dass man die Kosten des Umgangs vom Ehegattenunterhalt abziehen kann.

trixie

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von Eduard am 22.07.2008 um 10:29:46

trixie schrieb am 21.07.2008 um 20:45:33:
Die unterschriebene VE greift solange die Familie auf ALG II angewiesen ist. D. h. du haftest für die verauslagten Sozialleistungen für dein Stiefkind. Wenn sie im Moment nicht bezahlt werden können, laufen die Schulden auf.


Hmm. Irgendwie kommt mir das merkwürdig vor. Ursprünglich war ja genug Geld da für eine Leben ohne Sozialleistungen, sonst wäre die VE nicht akzeptiert worden. Der "Mangelfall" ist also die Folge der Geburt des gemeinsamen Kindes, eines deutschen Staatsangehörigen. Damit sind auch die "verauslagten" Sozialleistungen letzten Endes diesem Kind zuzurechnen, und es wäre unbillig, sie statt dessen dem Stiefkind zuzurechnen und vom Vater zurückzufordern,insbesondere, wenn er nicht leistungsfähig ist, und ihn die ganze Aktion letzten Endes nur in die Insolvenz treibt.

Eduard

P.S.:
Wenn der LU der Tochter nicht mehr gesichert ist, wäre dies nicht ein Grund für eine Ausweisung? Und andersherum, falls dennoch die AE verlängert wird, würde damit die ABH ja vom Erfordernis der LU-Sicherung absehen, und die VE wäre hinfällig, oder?

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von inge am 22.07.2008 um 10:39:48

Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:29:46:
Ursprünglich war ja genug Geld da für eine Leben ohne Sozialleistungen

EIN einkommen, das für EINEN Haushalt mit 4 Personen reicht, muss nicht zwangsläufig auch genug für ZWEI Haushalte (1+3 oder 2+2) sein, oder?


Zitat:
und es wäre unbillig, sie statt dessen dem Stiefkind zuzurechnen und vom Vater zurückzufordern

Andererseits wäre es ggfs ebenfalls unbillig, eine Fehlentscheidung eines Einzelnen pauschal mal der Allgemeinheit aufzubürden, nicht?
Wenn man eine VE abgibt, sollte man sich schon auch im klaren sein, dass die nicht nur gilt, wenn die Sonne scheint, sondern auch wenn's mal regnet.

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von trixie am 22.07.2008 um 10:50:58

Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:29:46:
Der "Mangelfall" ist also die Folge der Geburt des gemeinsamen Kindes, eines deutschen Staatsangehörigen

Hier gibt es keinen Mangelfall. Ein Mangelfall ist nur dann gegeben, wenn der KV trotz Vollbeschäftigung nicht den vollen Kindsunterhalt bezahlen kann; das ist hier aber nicht der Fall.


Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:29:46:
verauslagten" Sozialleistungen letzten Endes diesem Kind zuzurechnen, und es wäre unbillig

Die verauslagten Sozialleistungen werden nicht dem Kind angerechnet, sondern nur anteilig.
Es ist nun oftmals so, dass eine finanziell intakte Familie durch eine Scheidung zu zwei Krückenmenschen wird.


Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:29:46:
wenn er nicht leistungsfähig ist, und ihn die ganze Aktion letzten Endes nur in die Insolvenz treibt.

Dass durch Unterhaltsverpflichtungen und andere finanzielle Verpflichtungen jemand in den Abgrund gerät, ist nicht neues. Ein Insolvenzverfahren ist aber dann sinnvoll, wenn sich keine neuen Schulden aufbauen.


Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:29:46:
Wenn der LU der Tochter nicht mehr gesichert ist, wäre dies nicht ein Grund für eine Ausweisung?  

... und welches Gericht weist ein 5 Jahre altes Kind aus und trennt es von seinem Bruder?


Zitat:
Und andersherum, falls dennoch die AE verlängert wird, würde damit die ABH ja vom Erfordernis der LU-Sicherung absehen, und die VE wäre hinfällig, oder?

Wieso sollte die VE (Bürgschaft) hinfällig werden? Sie ist zeitlich doch nicht befristet und entfällt erst dann, wenn sich der Aufenthaltszweck ändert. Ob die ABH aus der VE heraus eine Vollstreckung betreibt - weil aussichtslos - ist nun eine ganz andere Sache.

trixie

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von Eduard am 22.07.2008 um 10:51:44

inge schrieb am 22.07.2008 um 10:39:48:
EIN einkommen, das für EINEN Haushalt mit 4 Personen reicht, muss nicht zwangsläufig auch genug für ZWEI Haushalte (1+3 oder 2+2) sein, oder?

OK, das müßte man gegebenenfalls berücksichtigen. Man müßte sich anschauen, welche Sozialleistungen der Staat zu zahlen hätte, wenn es das gemeinsame Kind nicht gäbe. Diese könnte man dann in Rechnung stellen ...


Zitat:
Andererseits wäre es ggfs ebenfalls unbillig, eine Fehlentscheidung eines Einzelnen pauschal mal der Allgemeinheit aufzubürden, nicht?

Im Prinzip stimme ich zu, aber nicht, wenn sich "Fehlentscheidung" darauf bezieht, dass man ein Kind gezeugt bzw. nach der Zeugung nicht rechtzeitig abgetrieben hat. Hier muß die Allgemeinheit tatsächlich einspringen. Das tut sie ja auch in allen anderen Fällen, in denen keine VE für Dritte vorliegt ...

Eduard

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von Eduard am 22.07.2008 um 11:01:21

trixie schrieb am 22.07.2008 um 10:50:58:
Die verauslagten Sozialleistungen werden nicht dem Kind angerechnet, sondern nur anteilig.


Die anteilige Anrechnung von Sozialleistungen führt m. E. dazu, dass  der Kindesvater indirekt für die an sein Kind gezahlten Sozialleistungen
zur Kasse gebeten wird.

Ich glaube Dir aber, dass das so berechnet wird. Ich bin aber trotzdem überzeugt, dass dieser Berechnungsmodus in diesem speziellen Fall aus grundsätzlichen Überlegungen heraus (Gleichbehandlungsgebot, Schutz von Ehe u. Familie, eventuell sogar Schutz des ungeborenen Lebens) spätestens vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden würde.

Noch zur Frage "Aufenthaltszweck": Worauf stützt Du Deine Annahme, dass der Tochter auch ohne Sicherung des LUs weiterhin eine AE nach §32 AufenthG erteilt werden kann? Im Gesetz kann ich das nicht erkennen.

Eduard

P.S.: Ich kenne die Bedeutung des Begriffs "Mangelfall" im Familienrecht. Das meinte ich aber nicht und habe deswegen sogar extra Anführungszeichen verwendet. Hmmpf.

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von inge am 22.07.2008 um 11:06:17

Zitat:
Hier muß die Allgemeinheit tatsächlich einspringen

Wenn ich also ein Haus baue, dass ich mir nur leisten kann, weil ZWEI einkommen vorhanden sind und dann ein Kind geboren wird und ein Einkommen längere Zeit wegfällt, übernimmt Vater Staat rückforderungsfrei die Zahlung von Zins und Tilgung? Cool!

Die Eheschließung mit einem mehr oder weniger nur kurz bekannten Ausländer stellt üblicherweise ein nicht kleines Risiko dar.
Die Kindszeugung mit eben diesem Ausländer, welche in den allermeisten Fällen auf Absicht oder zumindest grober Fahrlässigkeit  beruht und nur in seltenen Fällen auf technischem Versagen, stellt ein ebensolches Risiko dar.
Und natürlich ist auch die Verpflichtungserklärung ein freiwillig eingegangenes Risiko.

Bei also zumindest 2 freiwillig eingegangenen (und einem wahrscheinlich freiwilligen) Risiken, sehe ich irgendwie nicht, dass Vater Staat da sanktionsfrei in die Bresche springen muss.

AE der Mutter ist durch dt. Kind gesichert und ein Unterhaltsanspruch besteht zumindest für einige Zeit. Stiefkind hat Anspruch auf LU-Sicherung an den zukünftigen Ex-Stiefvater bis Aufenthaltszweck sich ändert. Neugeborenes hat sowieo Unterhaltsanspruch.
Da wird "afrolove" wohl einige zeit noch relativ stark bluten müssen. Kann er seinen nick gleich auf "afropay" ändern ...

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von trixie am 22.07.2008 um 11:23:39

Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:51:44:
Man müßte sich anschauen, welche Sozialleistungen der Staat zu zahlen hätte, wenn es das gemeinsame Kind nicht gäbe. Diese könnte man dann in Rechnung stellen ...

Es geht doch nicht darum, welche Leistungen der Staat zahlt, sondern darum, welcher Anteil für das Stiefkind entfällt. Durch das gemeinsame Kind verringert sich der Anteil sogar u. U. weil sich die Miete und Nebenkosten von zwei auf drei Personen sicherlich nicht um 50 % erhöhen.


Eduard schrieb am 22.07.2008 um 11:01:21:
Die anteilige Anrechnung von Sozialleistungen führt m. E. dazu, dassder Kindesvater indirekt für die an sein Kind gezahlten Sozialleistungen
zur Kasse gebeten wird.

Wieso? Gäbe es das gemeinsame Kind nicht wäre der Anteil sicherlich höher.


Eduard schrieb am 22.07.2008 um 11:01:21:
Ich bin aber trotzdem überzeugt, dass dieser Berechnungsmodus in diesem speziellen Fall aus grundsätzlichen Überlegungen heraus (Gleichbehandlungsgebot, Schutz von Ehe u. Familie, eventuell sogar Schutz des ungeborenen Lebens) spätestens vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden würde.  

Wo ist hier eine Ungleichbehandlung zu sehen? Wäre die Familie zusammen, wurde der Stiefvater auch für den Unterhalt seines Stiefkindes aufkommen. Eine Ungleichbehandlung wäre gegeben, wenn das Stiefkind aufgrund der Trennung nun schlechter gestellt ist, als in der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Eine VE wäre doch nutzlos, wenn sie für solche Fälle nicht greifen würde.

Du mußt die VE als Bürgschaft von der familienrechtlichen Seite trennen.


inge schrieb am 22.07.2008 um 11:06:17:
Wenn ich also ein Haus baue, dass ich mir nur leisten kann, weil ZWEI einkommen vorhanden sind und dann ein Kind geboren wird und ein Einkommen längere Zeit wegfällt, übernimmt Vater Staat rückforderungsfrei die Zahlung von Zins und Tilgung? Cool!

Ob das cool ist oder nicht, sei dahingestellt. Dass er durch einen Lastenzuschuss das fehlende Einkommen stückweise ausgleicht, kannst du auch als Staatsleistung sehen.

Wenn beide Einkommen wegfallen, die Familie von ALG II lebt, das Haus angemessen sind, werden die Zinsen in angemessener Höhe von der ARGE übernommen.

Sicherlich auch cool!

trixie

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von ryka am 22.07.2008 um 11:26:08

afrolove schrieb am 21.07.2008 um 19:42:35:
Aufenthalt erschlichen???

Sie hat ziemlich hohe Ansprüche, macht aber so gut wie gar nichts. Sie ist den ganzen  Tag im Haus, schläft, telefoniert und schaut fernsehen, die Hausarbeit erledigt sie so gut wie garnicht.  


In Nigeria ist Hausarbeit und Kindererziehung eine minderwertige Aufgabe. Eine gute Bildung zeigt man darin, indem man auch eine Arbeit hat. Die Hausarbeit und die Kinder überlässt man Hausboys oder den älteren Kindern.

Rede mal mit ihr, was und wie sie arbeiten kann und teilt euch die Hausarbeit. ;)

Ryka

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von Eduard am 22.07.2008 um 11:41:42

trixie schrieb am 22.07.2008 um 11:23:39:
Es geht doch nicht darum, welche Leistungen der Staat zahlt, sondern darum, welcher Anteil für das Stiefkind entfällt. Durch das gemeinsame Kind verringert sich der Anteil sogar u. U. weil sich die Miete und Nebenkosten von zwei auf drei Personen sicherlich nicht um 50 % erhöhen.


Ok, das müßte man sich mal durchrechnen. Ich bin davon ausgegangen, dass ohne das gemeinsame Kind wenig oder gar keine Sozialleistungen angefallen wären.

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von inge am 22.07.2008 um 11:45:02

ryka schrieb am 22.07.2008 um 11:26:08:
In Nigeria ist Hausarbeit und Kindererziehung eine minderwertige Aufgabe

Der TS schrieb aber nirgendwo, dass er in Nigeria lebt.

Der TS betrachtet seine Ehe offensichtlich als gescheitert. Ihn interessieren also offensichtlich nur die Rechtsfolgen und nicht "nigerianische Gepflogenheiten".

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von trixie am 22.07.2008 um 11:52:12

Eduard schrieb am 22.07.2008 um 11:41:42:
Ok, das müßte man sich mal durchrechnen.


Das Durchrechnen, unter welcher Konstellation die Sozialleistungen in welcher Höhe angefallen wären, ist irrelevant. Entscheidend ist, was Vater Staat für das Stiefkind bezahlen muss.

Wird eine VE für eine Person abgegeben, weil der LU nicht gesichert ist, sind die verauslagten Sozialleistungen vom VE-Geber zu tragen. Deiner Argumentation folgend, würdest du die anteilige Kaltmiete herausrechnen, mit der Begründundg, dass die Miete sich durch die weitere Person nicht erhöht. Vermutlich würdest du von den verbrauchsabhängigen Kosten die Grundgebühr herausrechnen, weil diese ja auch nichts mit der weiteren Person zu tun hat.

Fakt ist aber, dass die Kosten durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen geteilt wird und dieser Anteil vom VE-Geber übernommen werden muss.

trixie


Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von Eduard am 22.07.2008 um 12:15:57
@trixie:
Vater Staat zahlt nicht an das Stiefkind, sondern an die Bedarfsgemeinschaft. "Was Vater Staat für das Stiefkind bezahlen muss", ist eine rein theoretische Größe, die je nachdem, welches Berechnungsverfahren man anwendet (z.B. rechnet man die Unterhaltszahlungen an Frau und Kind nur auf den Bedarf von diesen beiden an, so dass für das Stiefkind der volle Grundbedarf angesetzt wird, oder macht man eine Gesamtrechnung und teilt die erhaltenen Sozialleistungen einfach durch 3, oder ordnet man - wie ich vorschlage - dem Stiefkind nur die Sozialleistungen zu, die es ohne das gemeinsame Kind erhalten hätte) verschieden ausfällt - und entsprechend gestalten sich dann auch die aus der VE resultierenden Schulden an den Staat.

Und dann war da immer noch die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage das Stiefkind in Deutschland bleiben kann, ohne dass sich der Aufenthaltszweck ändert. Ich sehe in §32 AufenthG keine Möglichkeit, von der Erfordernis der LU-Sicherung abzusehen. Läuft es etwa auf eine Duldung hinaus?

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von inge am 22.07.2008 um 12:23:31

Zitat:
Ich sehe in §32 AufenthG keine Möglichkeit, von der Erfordernis der LU-Sicherung abzusehen.

32.4?
Da hier eine "besondere" Härte gesehen würde, würde auch die "Regelvoraussetzung" des LU ggfs nicht mehr gefordert werden müssen. Denn dann hätte man ja erwiesenermaßen einen "besonderen" Fall und keinen "Regelfall"

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von trixie am 22.07.2008 um 12:39:04
@ Eduard

Die einheitlich angewandte Berechnungsmethode betrachtet grundsätzlich jedes "Mitglied" der BG für sich. Und jede finanzielle Zuwendung wird dem "Mitglied" zugerechnet, dem es bezahlt wird. So wird z. B. das Kindergeld als Einkommen des Kindes gerechnet und nicht auf alle BG Mitglieder verteilt. Genauso wie jedes Mitglied beim Einkommen einen Freibetrag von 100 Euro hat, aber eben bei drei Personen die verdienende Person nicht einen Gesamtfreibetrag von 300 Euro hat.


inge schrieb am 22.07.2008 um 12:23:31:
Da hier eine "besondere" Härte gesehen würde, würde auch die "Regelvoraussetzung" des LU ggfs nicht mehr gefordert werden müssen. Denn dann hätte man ja erwiesenermaßen einen "besonderen" Fall und keinen "Regelfall"  

Wenn das so einfach wäre, könnte man auf eine VE gänzlich verzichten, weil es dann immer auf eine besondere Härte hinauslaufen würde, wenn man ein minderjähriges Kind nach ein oder zwei Jahren Leben in Deutschland in die Heimat schicken möchte.

trixie

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von afrolove am 22.07.2008 um 13:15:14
Hallo, vielen Dank für die vielen Antworten. Nun meine nächste Frage:
Was wäre wenn ich mit der Scheidung warten würde bis meine Frau
nach 3 Jahren Ehe einen dauerhaften Aufenthalt bekommen würde,
wäre dann nicht auch der Aufenthalt für meine Stieftochter unbefristet und somit die Verpflichtungserklärung hinfällig ???
Wenn ja wäre es vielleicht besser diesen Weg einzuschlagen damit
ich nicht zum Harz4-Empfänger würde. Danke im Voraus für Eure
Meinungen und Vorschläge.

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von trixie am 22.07.2008 um 13:43:46

afrolove schrieb am 22.07.2008 um 13:15:14:
Was wäre wenn ich mit der Scheidung warten würde bis meine Frau
nach 3 Jahren Ehe einen dauerhaften Aufenthalt bekommen würde,
wäre dann nicht auch der Aufenthalt für meine Stieftochter unbefristet

Nein, dieser Illusion sollst du dich nicht hingeben:


Zitat:
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,

2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,

2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder

3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.



afrolove schrieb am 22.07.2008 um 13:15:14:
Wenn ja wäre es vielleicht besser diesen Weg einzuschlagen damit
ich nicht zum Harz4-Empfänger würde

Du wirst durch deinen Ursprungsgedanken nicht zum ALG II Bezieher, dem als Lediger nur 351 Euro + angemessene Miet- und Nebenkosten zustehen. Da bist du doch noch um einiges entfernt.

Aus der VE kommst du m. M. erst dann raus, wenn die Kindsmutter selber verdient und durch sie der Unterhalt für das alleinige Kind nachhaltig gesichert ist. Doch das scheint allerdings so lange eine Wunschvorstellung zu sein, bis sie vielleicht wieder heiratet.

trixie

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von inge am 22.07.2008 um 14:43:28

trixie schrieb am 22.07.2008 um 12:39:04:
Wenn das so einfach wäre, könnte man auf eine VE gänzlich verzichten

Ich schreibte nicht "immer" ...

- Allein Sorgeberechtiger lebt in D
- Kind war nie längere Zeit ohne Mutter allein im Ausland
- Kind ist 5 J.
- Mutter hat dt. Kind
- dt. Kind hat dt. Vater in D
- Vater und Mutter leben getrennt
....

=> besondere Härte, da diese Konstellation eine Rückkehr in's Heimatland praktisch ausschließt.


Zitat:
wenn man ein minderjähriges Kind nach ein oder zwei Jahren Leben in Deutschland in die Heimat schicken möchte.

Dürfte auch regelmäßig in den Fällen scheitern, wo die Lage nicht so klar ist (IMHO) wie hier.
Die Fälle wo die Ausnahme regelmäßiger nicht greift, sind die, wo die Mutter erst mal alleine hierherkommt, das Kind bei Verwandten läßt und sich DANN um den Nachzug des Kindes kümmert.

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von trixie am 22.07.2008 um 15:00:03

inge schrieb am 22.07.2008 um 14:43:28:
Die Fälle wo die Ausnahme regelmäßiger nicht greift, sind die, wo die Mutter erst mal alleine hierherkommt, das Kind bei Verwandten läßt und sich DANN um den Nachzug des Kindes kümmert.  

Das würde letztendlich bedeuten, dass bei nicht gesicherten LU der Antrag (Ehefrau+Stiefkind) zur FZF gemeinsamt gestellt werden soll, damit überhaupt die Härtefallklausel greift, während man sonst Gefahr läuft, dass eine spätere FZF des Kindes aus bekannten Gründen abgelehnt wird bzw. die Argumentation warum das Kind nicht mehr im Heimatland versorgt werden kann um einiges schwieriger werden wird.

trixie

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von inge am 22.07.2008 um 15:21:04

trixie schrieb am 22.07.2008 um 15:00:03:
...

wegen OT: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1216732813/0

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von Eduard am 22.07.2008 um 15:33:22

trixie schrieb am 22.07.2008 um 12:39:04:
Die einheitlich angewandte Berechnungsmethode betrachtet grundsätzlich jedes "Mitglied" der BG für sich. Und jede finanzielle Zuwendung wird dem "Mitglied" zugerechnet, dem es bezahlt wird.


Oh je, das ist ja schlimmer als ich dachte. D.h. es kann passieren, dass der gezahlte Unterhalt genau den Bedarf von Frau und gemeinsamen Kind deckt, so dass der Staat nichts für Frau und Kind zahlt, und alles an das Stiefkind geht. D.h. jeder Euro, der an Sozialleistung gezahlt wird, kann vom Staat gleich wieder zurückgefordert werden.

Jetzt verlassen wir mal den Originalfall und stellen uns eine Bedarfsgemeinschaft Vater, Mutter, Stiefkind (mit VE des Vaters) vor. Das Geld reicht so gerade. Nun wird ein gemeinsames Kind geboren. Im Ergebnis heißt das: ALG2 für das zusätzliche Kind gibt es zwar, aber in dieser Konstellation nur "auf Darlehensbasis"!

Eduard

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von Muleta am 22.07.2008 um 16:06:18

inge schrieb am 22.07.2008 um 14:43:28:
- Allein Sorgeberechtiger lebt in D
- Kind war nie längere Zeit ohne Mutter allein im Ausland
- Kind ist 5 J.
- Mutter hat dt. Kind
- dt. Kind hat dt. Vater in D
- Vater und Mutter leben getrennt
....

=> besondere Härte, da diese Konstellation eine Rückkehr in's Heimatland praktisch ausschließt.


eben. Und eine besondere Härte braucht es gar nicht, da zumindest ein von der Regel abweichender Fall iSv § 5 Abs. 1 AufentG vorliegt und die AE des Kindes (§ 32 Abs. 3 AufenthG) somit ohne gesicherten LU zu verlängern ist. Durch die Geburt des deutschen Kindes ist die VE daher m.E. hinfällig geworden, ggf. sollte man die ABH auffordern, dies zu bestätigen und (falls diese nicht will) auf Feststellung klagen.

Muleta

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von trixie am 22.07.2008 um 16:39:52

Eduard schrieb am 22.07.2008 um 15:33:22:
Jetzt verlassen wir mal den Originalfall und stellen uns eine Bedarfsgemeinschaft Vater, Mutter, Stiefkind (mit VE des Vaters) vor. Das Geld reicht so gerade. Nun wird ein gemeinsames Kind geboren. Im Ergebnis heißt das: ALG2 für das zusätzliche Kind gibt es zwar, aber in dieser Konstellation nur "auf Darlehensbasis"!  

Rechtlich wird es anders behandelt, wenn die "ALG II Familie" zusammen lebt, als wenn es zwei "getrennte" Familien sind.

Lebt die Familie zusammen und bezieht ALG II, wird vom Kindsvater  kein Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Trennt sich nun die Familie, gehen die Ansprüche für die Kinder an die ARGE über, die sich einen vollstreckbaren Titel holen kann. Ob das in der Praxis Sinn macht, da der unterhaltspflichtige Vater ohnedies nicht zahlen kann, ist eine ganz andere Frage.


Muleta schrieb am 22.07.2008 um 16:06:18:
Durch die Geburt des deutschen Kindes ist die VE daher m.E. hinfällig geworden,

Das hört sich ja an, als ob man daraus ein Rechenexempel konstruieren könnte.

Entweder ich zahle die Sozialleistungen, die durch die VE entstehen oder ich setze ein Kind in die Welt, weil die Unterhaltszahlungen evtl. niedriger sind.

trixie

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von Eduard am 22.07.2008 um 18:30:34
Dank an Muleta für einen schönen Ausweg aus der Misere!  :)

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von afrolove am 23.07.2008 um 17:29:02
Hallo, danke für die vielen Antworten. Verstehe sie leider nicht ganz,
bin kein Jurist. Was ist jetzt mit der Verpflichtungserklärung meiner
stieftochter? Ist sie hinfällig bzw. kann ich sie wiederrufen oder was
kann ich machen???

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von trixie am 23.07.2008 um 17:41:34

afrolove schrieb am 23.07.2008 um 17:29:02:
Was ist jetzt mit der Verpflichtungserklärung meiner
stieftochter?  

So ohne weiteres wird eine VE nicht hinfällig.

Entweder du verlangst von der ABH die Rücknahme der VE oder du mußt gegen die Rücknahme klagen.

Du kannst aber auch abwarten, ob die ABH irgendwann Ansprüche gegenüber dir geltend macht. Spätestens dann solltest du gerichtlich dagegen vorgehen.

Die Argumentationsgrundlage findest du hier reichlich im Thread.

Allerdings wird sich im Moment deine finananzielle Situation kaum verbessern.

trixie

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von afrolove am 24.07.2008 um 15:05:55
Habe ich einen Anspruch darauf, daß die ABH meine VE zurücknimmt,
wo steht das?
Meine finanzielle Situation wird sich im Moment dadurch vielleicht nicht
ändern, aber Vater Staat kann später (wenn die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern  endet) keine Ansprüche mehr gegen mich
geltend machen.
Gruß Afrolove

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von afrolove am 04.08.2008 um 15:24:56
Entschuldigung, dass ich noch einmal nachhake, aber ich habe bis jetzt
keine mich befriedigende Antworten bekommen. Wie sieht es jetzt aus
mit der VE, habe ich ein Recht daráuf, dass diese zurückgenommen wird? Wie muß ich vorgehen? Danke für Eure Antworten.

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von inge am 04.08.2008 um 15:33:25

afrolove schrieb am 23.07.2008 um 17:29:02:
Hallo, danke für die vielen Antworten. Verstehe sie leider nicht ganz,
bin kein Jurist.

Dann wende dich an einen?
Bzw. noch mal hier lesen:

Muleta schrieb am 22.07.2008 um 16:06:18:
Durch die Geburt des deutschen Kindes ist die VE daher m.E. hinfällig geworden, ggf. sollte man die ABH auffordern, dies zu bestätigen und (falls diese nicht will) auf Feststellung klagen.

"m.E." = Muletas ... MEINUNG
Also erst an ABH wenden und wenn die nicht wollen ggfs an einen Anwalt. Entweder gewinnst du oder du verlierst. Irgendwann weißt du es jedenfalls.

Titel: Re: Ehe nur wegen Aufenthalt???
Beitrag von trixie am 07.08.2008 um 12:28:35

afrolove schrieb am 04.08.2008 um 15:24:56:
habe ich ein Recht daráuf, dass diese zurückgenommen wird?  

Ein verbrieftes Recht dass die VE zurückgenommen wird, hast du nicht, sonst wäre es reine Formsache, der ABH den aktuellen Sachverhalt mitzuteilen.


afrolove schrieb am 04.08.2008 um 15:24:56:
Wie muß ich vorgehen?

Ich würde die ABH anschreiben und darum bitten, dass du aus der Pflicht der VE, aufgrund der finanziellen Situation, entlassen wirst. Ob du nun erst einmal die Reaktion der ABH abwartest oder gleich die Begründung der "Härtefallregelung" wie hier mit den entsprechenden Querverweisen beschrieben, mitlieferst, sei dir überlassen.

Sollte das keinen Erfolg bringen, mußt du ohnedies einen Anwalt nehmen.

trixie

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