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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Zuwanderung; auch für Ärzte möglich?
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Beitrag begonnen von alegra78 am 08.07.2008 um 10:02:51

Titel: Zuwanderung; auch für Ärzte möglich?
Beitrag von alegra78 am 08.07.2008 um 10:02:51
Hallo liebe Boarduser,

obwohl ich mir die "Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung"
angeschaut hab, kann ich immer nocht nicht sicher gehen, ob ein qualifizierte ausländischer Arzt(kein EU-Bürger) nach Deutschland zuwandern kann. Wenn ja, welche Voraussetzungen müsste er erfüllen.Ich hätte auch gerne gewusst, wo ich nachfragen könnte. Bei der Ausländerbehörde oder Arbeitsamt?

Herzlichen Dank voraus und liebe Grüße
alegra78

Titel: Re: Zuwanderung; auch für Ärzte möglich?
Beitrag von Mikael321 am 08.07.2008 um 11:25:16

Zitat:
author=5B565F5D485B0D023A0 link=1215504171 ausländischer Arzt(kein EU-Bürger) nach Deutschland zuwandern kann. Wenn ja, welche Voraussetzungen müsste er erfüllen.Ich hätte auch gerne gewusst, wo ich nachfragen könnte. Bei der Ausländerbehörde oder Arbeitsamt?
Gerade Arzt ist nicht so einfach . Der Arzt braucht ja nicht nur eine ( neben der AE) Arbeitserlaubnis sondern noch eine Berufserlaubnis. Also hast du es erstmal mit 3 Behörden zu tun, die die Sache jeweils aus ihrer Sicht sehen . Ich kenne keinen der es mit dem direkten Weg geschafft hat . Außerdem ist jede Verlängerung, erstmal mit viel Stress verbunden.

Die meisten sind zur Hospitation oder zur Forschung eingreist. Dann step by step haben sie ihren Aufenthalt verfestigt. Problem 1 ) Sie müssen erstmal an einer Uni studiert haben, die anerkannt ist. Das kannst du unter www.anabin.de nachschauen.

Dann muss das Studium ungefähr dem Deutschen entsprochen haben. Z.b. gibt es in den ehemaligen GUS Ländern, für unterschiedliche Ärzte , unterschiedliche Studiengänge. Chirurgie / Innere wird meist anerkannt. Hygiene, Augenärzte meist nicht. Auch Psychologen bekommen ihr Studium meist nicht anerkannt, weil die ganz andere Studiengänge gemacht haben .

Zur Berufszulassung brauchst unter anderen Dokumenten auch noch einen B2 Sprachkurs. Nach 2 Jahren musst man noch eine Prüfung machen, die im gr0ßen und ganzem dem 3 Staatsexamen entspricht. Dreh und Angelpunkt ist allerdings die Sprache .  Fachliche Defizite, werden ehr hingenommen, als sprachliche.  

Also als Ehepartner eines Deutschen ist das schon nicht einfach, in Deutschland als Arzt tätig zu werden. Einfach so nach Deutschland gehen, deutlich schwerer.

Micha

Titel: Re: Zuwanderung; auch für Ärzte möglich?
Beitrag von salute am 08.07.2008 um 14:28:21
Bei allgemeinen Ärzten ohne Spezialisierung hapert es meiner Meinung nach schon an dem Ausnahmetatbestand nach der BeschV gemäß § 18 AufenthG.

Titel: Re: Zuwanderung; auch für Ärzte möglich?
Beitrag von Mikael321 am 09.07.2008 um 00:54:57

salute schrieb am 08.07.2008 um 14:28:21:
Bei allgemeinen Ärzten ohne Spezialisierung hapert es meiner Meinung nach schon an dem Ausnahmetatbestand nach der BeschV gemäß § 18 AufenthG.
§ 18 AufenthG ? Zustimmungen zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen ?

Facharzt ist ein Zusatzausbildung, die beileibe nicht jeder macht. Ich kann mich Dunkel an eine Tabelle aus einer der letzten Ausgaben der Ärztezeitung erinnern . Danach gibt es ca. 430 000 Ärzte in D. Davon sind nur ca. 180 000 Fachärzte . Zur selbständigen Arbeit ist nur die Approbation erforderlich. Die bekommen Deutsche Ärzte ( oder EU), nach dem Studium. Ausländische Ärzte (Nicht EU) bekommen eine § 10 Zulassung, und dürfen nicht selbständig arbeiten. Selbst wenn sie an einer Deutschen Uni studiert haben. ( Ein Überbleibsel aus dem 3 Reich ) Ich würde mal sagen, § 27 Abs. 2 trifft besser .

Michael

Titel: Re: Zuwanderung; auch für Ärzte möglich?
Beitrag von Muleta am 09.07.2008 um 07:46:24

Mikael321 schrieb am 09.07.2008 um 00:54:57:
§ 18 AufenthG ? Zustimmungen zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen ?


salute meinte wohl, dass schlichte Ärzte wohl nicht unter § 27 Nr. 2 BeschV fallen und damit keine zustimmungsfähige Tätigkeit iSv §§ 18 Abs. 2, 39 AufenthG vorliegen könne.

Zumindest dort wo Ärztemangel herrscht, halte ich die Argumentation aber nicht für überzeugend. Weiterhin kann auch nicht förmlich als "Facharzt" tätiger Mediziner über besondere Kenntnisse verfügen.

Muleta

Titel: Re: Zuwanderung; auch für Ärzte möglich?
Beitrag von alegra78 am 09.07.2008 um 10:04:59
Danke für die Antworten.
Er ist ein Facharzt. Ich würde sagen, dass er sich überall außer Deutschland wenden sollte. In der Schweiz, Schweden und Norwegen soll die Lage für ausländische Ärzte anziehende sein.

LG
alegra78

Titel: Re: Zuwanderung; auch für Ärzte möglich?
Beitrag von Mikael321 am 09.07.2008 um 11:31:13

alegra78 schrieb am 09.07.2008 um 10:04:59:
Er ist ein Facharzt.
Wenn er den nicht in Deutschland oder einem anderen EU Land gemacht hat, nutzt ihm das wenig. Es wird nicht anerkannt.  ( Vielleicht noch Chancen, bei USA Ausbildung) In Deutschland werden differenziert Tätigkeitsnachweise aus der Heimat verlang ( in den meisten Ländern gibt es sowas gar nicht) und eine Komission entscheidet dann, wie weit er nach Deutschen Bedingungen wäre. ( Meist wird nicht mehr als 50 % angerechnet) Dann muss er den Rest hier ableisten, und die Deutsche Facharzt Prüfung machen.

Meine Frau konnte sich mit ihrem Diplom " Ärztin für allgemeine und Endoskopische Chirurgie" , auch nur den Popo abputzen. Trotz differenzierter Zeugnisse ( war ein schwerer Kampf, die überhaupt zu bekommen ), bekam sie nur 2 Jahre auf Chirurgie (Facharzt 5 Jahre ) oder 1 Jahr in anderen Bereichen angerechnet.

Michael

PS: Die Lage in Skandinavien oder Holland / England sieht eigentlich genau so aus, wie in Deutschland. Aber die nehmen im Regelfall auch keine 3 Staaten Ausländer. Beliebt sind dort besonders Ärzte, die den DEUTSCHEN Facharzt haben. Weil die sehr gut ausgebildet sind, und auch extrem belastbar . ( 60 oder mehr Stunden sind in Deutschland normal)

Titel: Re: Zuwanderung; auch für Ärzte möglich?
Beitrag von salute am 09.07.2008 um 13:06:09

Zitat:
salute meinte wohl, dass schlichte Ärzte wohl nicht unter § 27 Nr. 2 BeschV fallen und damit keine zustimmungsfähige Tätigkeit iSv §§ 18 Abs. 2, 39 AufenthG vorliegen könne.

Zumindest dort wo Ärztemangel herrscht, halte ich die Argumentation aber nicht für überzeugend. Weiterhin kann auch nicht förmlich als "Facharzt" tätiger Mediziner über besondere Kenntnisse verfügen.


Ja, das meinte ich und die Ausnahme mit den Regionen gibt es auch. Geltend kann man das aber nicht machen, wenn der Ärztemangel besteht weil die Beschäftigungsbedingungen schlecht sind.

Habe nicht von  Fachärzten gesprochen sondern von
Zitat:
allgemeinen Ärzten ohne Spezialisierung

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