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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
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Beitrag begonnen von vnn am 22.06.2008 um 13:39:40

Titel: Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Beitrag von vnn am 22.06.2008 um 13:39:40
Hi.

§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.    Kann jemand genauer erklärt ?

Die voraussetzungen für  Erteilung § 9a (2)  von 1bis6   und andere alle sind erfüllt. Aber die  voraussetzung  bei § 9(2) Nr3( er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs) sind nicht erfüllt. (nur 15 Monate Pflichtbeiträge geleistet)
Kann er Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG  beantragen und auch kriegen ?

Danke .

Titel: Re: Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Beitrag von schweitzer am 22.06.2008 um 18:18:53

vnn schrieb am 22.06.2008 um 13:39:40:
Aber dievoraussetzungbei § 9(2) Nr3( er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs) sind nicht erfüllt.


Die Forderungen in § 9 AufenthG sind Forderungen, die für die Erteilung einer NE zu erfüllen sind, nicht für die Erteilung des Daueraufenthalt-EG. So ist auch die Forderung aus § 9 (2) Nr. 3 AufenthG eine Forderung, die sich auf die Erteilung einer NE bezieht.

Für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind in der Tat keine 60 Monate Rentenbeiträge gefordert. Für den Daueraufenthalt-EG ist einzig und allein die Vorschrift des § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG einschlägig.

Interessant sind in diesem Zusammenhang die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zur Frage nachzuweisender Rentenbeiträge im Kontext der Erteilung des Daueraufenthalts-EG. Sie erläuter, wie diese Vorschrift und der darin enthaltene Verweis auf § 9 (2) Nr. 3 AufenthG zu lesen und zu interpretieren ist:


Zitat:
Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nr. 2
AufenthG nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer
Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung,
sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine
angemessene Altersversorgung verfügt. Hierbei können neben erworbenen Anwartschaften
inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt
werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden
kann. Der in § 9c Satz 3 AufenthG enthaltene Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AufenthG beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen


So lautet die Antwort auf Deine Frage


vnn schrieb am 22.06.2008 um 13:39:40:
Kann er Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beantragen und auch kriegen ?  


Beantragen kann er sowieso, kriegen wohl auch, wenn alle weiteren Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Viel Erfolg!


=schweitzer=

Titel: Re: Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Beitrag von vnn am 22.06.2008 um 20:11:53
HI
Noch eine Frage wegen LU.
man verdient 900 € netto, er zahlt 170 € Unterhalt für Kind, 300€ warm-Miete. Ist das ausreichen (für LU bei Erteilung DA-EG) ?

Danke

Titel: Re: Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Beitrag von vnn am 25.06.2008 um 14:04:54
Hallo.
Die nette Dame von AB in Thüringen hat nur so gesagt: " Warm_Miete +Regelsatz+ Unterhalt"
Nach meine Recherchen sind das: 300€ +351€+168€=  819 €
Ist das so richtig? oder muß man noch mehr aufbringen?

Danke. :)

Titel: Re: Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Beitrag von trixie am 25.06.2008 um 15:34:38

vnn schrieb am 25.06.2008 um 14:04:54:
Ist das so richtig? oder muß man noch mehr aufbringen?  

Wenn die ABH dir diese - von dir genannte - Berechnungsmethode mitgeteilt hat, dann müßte dein Nettoeinkommen ausreichen.

Warum hast du nicht konkret nach deiner persönlichen Einkommenssituation gefragt, nachdem du ohnedies mit der SBin telefoniert hast?  ::)

trixie

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