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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Zumutbarkeitsprüfung bei FZF aus der ehemaligen Heimat
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Beitrag begonnen von Sanija am 20.06.2008 um 11:16:02

Titel: Zumutbarkeitsprüfung bei FZF aus der ehemaligen Heimat
Beitrag von Sanija am 20.06.2008 um 11:16:02
Hallo Gemeinde,

mich interessiert die Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland, da ich kürzlich las:

Zitat:
Die Frage der Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland wird [..] überbewertet, weil ein völlig falsch verstandener Automatismus von
'doppelte StA oder längerer Aufenthalt -> Zumutbarkeit im Ausland'
angenommen wird, der überhaupt nicht existiert.

Doppelte StA und/oder längere Aufenthalte sind die Grundvoraussetzung, um überhaupt mit der Zumutbarkeitsprüfung anfangen zu können.


Genau einen solchen Automatismus habe ich auch angenommen
und frage daher lieber konkreter:

Ist eingebürgerten Deutschen, die hier geboren,
aber in der Kindheit/Jugend eine Dekade im Land des Ehepartners verbracht haben,
jedoch seit ihrem 16 Lebensjahr (wieder) in Deutschland leben
die wirtschaftliche und soziale Integration in der ehemaligen Heimat zumutbar?


Für das Lesen und Antworten dankend
grüßt
rätselnde Sanija.




Titel: Re: Zumutbarkeitsprüfung bei FZF aus der ehemaligen Heimat
Beitrag von Eduard am 20.06.2008 um 12:11:56
Ich glaube nicht, dass irgendjemand hier Deine Frage wirklich beantworten kann. In der Gesetzesbegründung steht "kommt insbesondere in Betracht", was heißt (wie Du richtig erkannt hast), es gibt im Grunde keine zwingende Verbindung zwischen den genannten Tatbeständen und der Frage der Zumutbarkeit, und zwar in beiden Richtungen (!). Damit ist den individuellen Entscheidungen der verschiedenen ABHs Tür und Tor geöffnet.

Theoretisch könnte sich irgendwann jemand bis zum Bundesverwaltungsgericht durchklagen, welches dann allgemein verbindliche Kriterien festlegen könnte. In der Praxis habe ich da meine Zweifel - die Betroffenen haben keine Zeit für den Weg durch die Instanzen.

Zu dem konkreten Fall ... hier muß man m. E. das Kriterium "langjähriger Aufenthalt" hinterfragen. Worum geht es denn? Wenn der Deutsche lange im Ausland gelebt hat, heißt das normalerweise, er war damals willens und in der Lage, im Ausland zu leben und zurechtzukommen. Da Kinder und Jugendliche in der Regel nicht selbst bestimmen können, wo sie leben wollen, paßt das Kriterium in diesem Fall nicht so ganz. Ist aber letzten Endes Auslegungssache. Hilfreich wäre es sicherlich, wenn nach der Rückkehr nach D ein deutscher Schul- oder Hochschulabschluß erworben oder eine Berufsausbildung begonnen wurde.

Eduard

Titel: Re: Zumutbarkeitsprüfung bei FZF aus der ehemaligen Heimat
Beitrag von Muleta am 20.06.2008 um 12:24:25

Aletheia schrieb am 20.06.2008 um 11:16:02:
und frage daher lieber konkreter:

Ist eingebürgerten Deutschen, die hier geboren,
aber in der Kindheit/Jugend eine Dekade im Land des Ehepartners verbracht haben,
jedoch seit ihrem 16 Lebensjahr (wieder) in Deutschland leben
die wirtschaftliche und soziale Integration in der ehemaligen Heimat zumutbar?


das lässt sich pauschal nicht beantworten:

1.) Ist dem deutschen Ehepartner ein Aufenthalt im Ausland überhaupt möglich? (Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis)?
2.) Ist dem Ehepaar im Ausland ein wirtschaftlich unabhängiges Leben tatsächlich möglich? Oder hätte der deutsche Ehepartner einen Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland?
3.) Befindet sich der deutsche Ehepartner in einer Ausbildung oder besteht sonst die Aussicht, dass der deutsche Ehepartner in absehbarer Zeit den LU sichern könnte?
4.) Ist die Berufsausbildung des deutschen Ehepartners im Ausland verwertbar?
5.) Wie ist die Versorgungs- und Sicherheitslage im Ausland?

Das sind die Fragen, die mir mal spontan einfallen und beantwortet werden müssten (nicht Kroatien-spezifisch).

Muleta

Titel: Re: Zumutbarkeitsprüfung bei FZF aus der ehemaligen Heimat
Beitrag von Eduard am 20.06.2008 um 13:23:52
Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass  zumindest einige dieser Fragen irrelevant sind. Warum sollen die deutschen Sozialsysteme dafür büßen, dass es im Heimatland hohe Arbeitslosigkeit, keine Sozialhilfe, und vielleicht auch noch Unruhen gibt?

Nur mal so als Advocatus Diaboli gesprochen ...

Titel: Re: Zumutbarkeitsprüfung bei FZF aus der ehemaligen Heimat
Beitrag von maki am 20.06.2008 um 13:30:15

Eduard schrieb am 20.06.2008 um 13:23:52:
Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dasszumindest einige dieser Fragen irrelevant sind. Warum sollen die deutschen Sozialsysteme dafür büßen, dass es im Heimatland hohe Arbeitslosigkeit, keine Sozialhilfe, und vielleicht auch noch Unruhen gibt?  

Weil das deutsche Sozialsystem uninteressant ist (erstmal), worum es geht ist die Zumutbarkeit, aber nur in einem Regel-Ausnahme-Fall.

Titel: Re: Zumutbarkeitsprüfung bei FZF aus der ehemaligen Heimat
Beitrag von trixie am 12.07.2008 um 23:33:15

Muleta schrieb am 20.06.2008 um 12:24:25:
Das sind die Fragen, die mir mal spontan einfallen und beantwortet werden müssten  

Müßte nun der Deutsche den aufwendingen Nachweis bringen, dass ihm ein Leben im Ausland nicht möglich, während die ABH nur sagen braucht, "Sie können die Ehe doch auch im Ausland leben." Oder müßte die ABH ihre These untermauern?

trixie

Titel: Re: Zumutbarkeitsprüfung bei FZF aus der ehemaligen Heimat
Beitrag von Muleta am 12.07.2008 um 23:45:32

trixie schrieb am 12.07.2008 um 23:33:15:
Müßte nun der Deutsche den aufwendingen Nachweis bringen, dass ihm ein Leben im Ausland nicht möglich, während die ABH nur sagen braucht, "Sie können die Ehe doch auch im Ausland leben." Oder müßte die ABH ihre These untermauern?


die AE soll in der Regel abweichend von 5 I Nr. 1 erteilt werden. Wenn die ABH also meint, einen von der Regel abweichenden Ausnahmefall zu erkennen, hat sie dies m.E. schlüssig zu begründen - was ihr regelmäßig nicht gelingen wird.

Ausnahmsweise könnte ihr dieser Nachweis gelingen, wenn der Deutsche unmittelbar vor der Übersiedlung ins Inland den LU für sich und seinen Ehepartner im Ausland tatsächlich sichern konnte, er diesen Zustand freiwillig beendete und in Deutschland voraussichtlich langfristig auf Sozialleistungen angewiesen ist.

In einem solch außergewöhnlichen Fall (und darauf spielst Du wahrscheinlich an) müsste man dann ernsthaft über Art. 11 und Art. 6 GG nachdenken.

Muleta

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