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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Gültigkeitsdauer einer angeordenten einstweiligen Freiheitsentziehung, § 11 FEVG
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Beitrag begonnen von maik am 19.06.2008 um 08:40:10

Titel: Gültigkeitsdauer einer angeordenten einstweiligen Freiheitsentziehung, § 11 FEVG
Beitrag von maik am 19.06.2008 um 08:40:10
Guten Morgen,

in Zusammenhang mit der Abschiebungshaft nach dem Aufenthaltsgesetz kann das angerufene Gericht auch eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen, § 11 des Freiheitsentziehungsverfahrensgesetzes (FEVG).

In § 11 Abs. 1 FEVG wird eine Höchstfrist von sechs Wochen genannt ("Die einstweilige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.").

Beziehen sich diese sechs Wochen auf die Dauer der Haft oder hat die gerichtliche Anordnung als solche nur eine sechswälchige Gültigkeit?

Danke für die Hilfe!  We.


Titel: Re: Gültigkeitsdauer einer angeordenten einstweiligen Freiheitsentziehung, § 11
Beitrag von Zak am 19.06.2008 um 08:55:38
Hi,

die 6 Wochen beziehen sich auf die Gültigkeit der vorläufigen Ingewahrsamnahme. Im Anschluss an den Aufgriff der Person muss eine Vorführung vor dem zuständigen Gericht mit einer Anhörung
erfolgen.




Titel: Re: Gültigkeitsdauer einer angeordenten einstweiligen Freiheitsentziehung, § 11
Beitrag von tapir am 19.06.2008 um 09:09:14
Das bezieht sich zwar grundsätzlich auf die Dauer der Haft, doch kann in der einstweiligen AO auch eine geringere Höchstdauer bestimmt sein, dann gilt natürlich diese.

Ein Antrag auf einstweilige AO ist im übrigen nur zulässig, wenn zugleich ein Hauptsacheantrag auf Erlass einer endgültigen Haftanordnung gestellt wird (OLG Oldenburg v. 10.4.06, 13 W 63 u. 82/05). FEVG 11 ist keine Rechtsgrundlage für eine Freiheitsentziehung, sondern nur eine Verfahrensvorschrift (Melchior, Rundbrief zur Abschiebungshaft 10/2006, Ziff. II hier). Sobald der Betroffene in Haft ist, liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Haft ausschließlich auf Grund der einstweiligen AO nicht mehr vor, denn es besteht jedenfalls dann keine Fluchtgefahr mehr. Die Anhörung ist dann unverzüglich (dh idR spätestens an dem auf die Festnahme folgenden Tag) durchzuführen, auch der Ehegatte ist anzuhören (§ 5 Abs. 3 Satz 2 FEVG).

Falls eine einstweilige Anordnung erwirkt wurde, weil der Aufenthaltsort des Ausreisepflichtigen unbekannt war, ist eine Inhaftnahme auf Grund dieser Anordnung dann unzulässig, wenn der Aufenthaltsort wieder bekannt wird und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestehen. In diesem Fall ist sogleich ein Hauptsacheantrag zu stellen und die erforderlichen Anhörungen durchzuführen.

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