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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> NE nach §26 abs. 3
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Beitrag begonnen von adeladel am 06.06.2008 um 23:42:27

Titel: NE nach §26 abs. 3
Beitrag von adeladel am 06.06.2008 um 23:42:27
hallo ,
 Ich habe ende märz  auf die NE nach § 26 abs. 3 beantragt , zwei wochen später sicherheitüberprufung bei der ABH , meine aufenthaltserlaubnis läuft ende maj ab , eine woche vor der ablauf war ich bei der ABH; die ABH : ich muss ein nachweis über meiner herkunft bringen ,, eine woche später habe ich diese nachweis bei der ABH abgegeben ,denn eine woche später war ich bei der ABH ; die ABH :alles sei in ordnung ,,dass reiseausweiss ist schön fertig aber die aufenthalt muss gedruckt werden ,ich muss in eine woche bei der ABH anrufen,, ein woche später das war gestern habe ich bei der ABH angerufen, die ABH: eine andere mitarbeiter an der ABH muss eine überprufung machen ,ich soll in eine woche wieder bei der ABH anrufen .
Seit ende maj habe ich keine gültiger reiseausweiss und keine gültiger aufenthalt und die bundesagentur für arbeit will solange kein geld uberweisen. was soll ich tun??

Titel: Re: NE nach §26 abs. 3
Beitrag von tapir am 06.06.2008 um 23:53:48

adeladel schrieb am 06.06.2008 um 23:42:27:
aufenthaltserlaubnis läuft ende maj ab , eine woche vor der ablauf war ich bei der ABH

Da müsste doch eigentlich sofort eine Fiktionsbescheinigung und Ausweisersatz nach §§ 48 AufenthG, 55 AufenthV erteilt werden, oder wie sehen das die Experten?

Titel: Re: NE nach §26 abs. 3
Beitrag von thom am 07.06.2008 um 01:46:14

adeladel schrieb am 06.06.2008 um 23:42:27:
ein woche später das war gestern habe ich bei der ABH angerufen,
das geht nicht telefonisch, Du musst zur ABH gehen und am besten um Verlängerung bitten.
Denn gerade die Ausstellung einer NE § 26 Abs. 3 kann sich auch über Monate hinziehen. Eine Fiktionsbescheinigung ist dann nicht so schön, die verstehen und kennen "die Leute" nicht...
thom

Titel: Re: NE nach §26 abs. 3
Beitrag von adeladel am 07.06.2008 um 15:16:10
HALLO ;;
  Ich habe den antrag auf der NE nach § 26 abs.3 schön vor 11 wochen gestellt ,
  und die mitarbeiterin an der ABH meinte vor einer woche dass alles sei in ordnung ,, und ich soll anrufen ,, aber wie soll ich dass verstehen ,,soll ich dass verstehen dass ich die NE bekome?? ich muus nächste woche noch ein mal anrufen , muss ich trotz dem auf die verlängerung beantragen ?wie gilt diese zeit jetzt (ohne gültiger aufenthalt) ?

Titel: Re: NE nach §26 abs. 3
Beitrag von jerrylee am 07.06.2008 um 15:52:57

adeladel schrieb am 07.06.2008 um 15:16:10:
muss ich trotz dem auf die verlängerung beantragen ?wie gilt diese zeit jetzt (ohne gültiger aufenthalt) ?  


Durch die rechtzeitige Antragstellung (auch mündlich!) tritt kraft Gesetz Fiktionswirkung ein, du hast also sehr wohl einen gültigen Aufenthalt. Warum man dir keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat, weiß ich nicht, aber auch ohne diese Bescheinigung läuft dein Aufenthaltsrecht weiter. Die Verzögerung kann ich allenfalls so erklären, dass bei den Anfragen vielleicht eine Straftat aufgetaucht ist und man noch mal nachfragen musste, das würde ich versuchen abzuklären. Und wenns wirklich noch länger dauern sollte, dann lass dir eine Fiktionsbescheinigung geben.

Gruß J.

Titel: Re: NE nach §26 abs. 3
Beitrag von adeladel am 07.06.2008 um 20:38:15
 Hallo ,,
 Ich lebe seit 12 jahren in DE ohne straftaten und dass bleibt auch so ,
 aber die frage ist wie soll dass den bundes agentur für arbeit erklären ?

Titel: Re: NE nach §26 abs. 3
Beitrag von schweitzer am 09.06.2008 um 08:46:24

adeladel schrieb am 07.06.2008 um 20:38:15:
aber die frage ist wie soll dass den bundes agentur für arbeit erklären  


Dort wirst Du ohne Aufenthaltspapier nichts erreichen. Das Wichtigste ist Geh persönlich zu Deiner ABH und ersuche sie unter anderem mit Hinweis auf Deine Probleme mit der Arbeitsagentur um Ausstellung eines Ausweisersatzes mit einer Fiktionsbescheinigung. Die Fiktionsbescheinigung enthält einen Hinweis, dass Dein Aufenthalt weiter als erlaubt gilt. - Nur von einer solchen Basis aus, wirst Du bei der Arbeitsagentur irgendwas erreichen können!!

Dass es mit der NE - Erteilung so lange dauert , muss IMHO übrigens keineswegs mit einer Straftat etwas zu tun haben, und das ist ja auch bei Dir offensichtlich gar nicht der Fall. Oft dauert es mit den üblicherweise durchzuführenden Sicherheitsabfragen auch sehr lange, wobei zusätzlich Deine ungeklärte Staatsangehörigkeit eine Ursache sein könnte, dass es Verzögerungen gibt.


=schweitzer=

Titel: Re: NE nach §26 abs. 3
Beitrag von adeladel am 19.06.2008 um 23:50:16
Vielen dank ,,  
 Ich habe schon die NE nach § 26 abs.3 bekommen.
 und die nächste frage wäre kann ich auf der Daueraufenthalt  EG beantragen ??

Titel: Re: NE nach §26 abs. 3
Beitrag von schweitzer am 20.06.2008 um 08:59:59
IMHO (leider) nein.

Die NE nach § 26 (3) AufenthG ist ein Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Bezüglich des Daueraufenthalts-EG heißt es aber in § 9a (3) AufenthG:

(
Zitat:
3) Absatz 2 (die Erteilung der erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG -=schw.=) ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

   1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat ...



=schweitzer=


P.S.: Aber: Herzlichen Glückwunsch zur NE !!!

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