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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Geburtsname des Kindes bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Ehepartners
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Beitrag begonnen von Mono am 06.06.2008 um 09:08:01

Titel: Geburtsname des Kindes bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Ehepartners
Beitrag von Mono am 06.06.2008 um 09:08:01
Kann ein Ehepaar, er Deutscher, sie Doppelstaatlerin (deutsch-südamerikanisch) ohne gemeinsamen Ehenamen, für den deutschen Rechtsbereich wirksam den Geburtsnamen seiner künftigen Kinder nach dem ausländischen Heimatrecht der Frau bestimmen, d. h. einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Namen bilden

a)      bei Wohnsitz und Geburt in Deutschland
b)      bei Wohnsitz in Deutschland und Geburt im Ausland
c)      bei Wohnsitz im Ausland und Geburt in Deutschland
d)      bei Wohnsitz und Geburt im Ausland?

Mono

Titel: Re: Geburtsname des Kindes bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Ehepartners
Beitrag von ronny am 06.06.2008 um 09:16:01
Hallo Mono,

pauschal (also vorab für alle zukünftigen Kinder) dürfte das schwer sein, den Nachweis zu führen, solange es keinen zuständigen Standesbeamten gibt.

Falls ein Kind geboren wird, steht VOR Beurkundung der Geburt eine einfache Erklärung nach Art. 10 Abs. 3 1. Alt. EGBGB zur Verfügung, die gegenüber dem Standesamt I in Berlin abzugeben wäre, ggf. gegenüber dem deutschen Geburtsstandesamt.

Falls eine Geburt bereits beurkundet wäre, müßte diese Erklärung jeweils öffentlich beglaubigt werden.

Zur Vervollständigung:

Art. 10 EGBGB:


Zitat:
Artikel 10
Name(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen  1.  nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2.  nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.


Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll  

1.  nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,


2.  nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

3.  nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.


Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.


Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Geburtsname des Kindes bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Ehepartners
Beitrag von Buscher am 10.06.2008 um 14:34:05
Zunächst, die Antwort von Ronny ist korrekt.

Ich möchte nur noch auf die sogenannte Bindungswirkung hinweisen. Die für das erste Kind getroffene Regelung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Das wird leicht mal vergessen.

Es ist übrigens völlig egal, wo das Kind geboren wird. Die Rechtslage ist nach dem EGBGB gleich. Lediglich könnte sich bei einer Geburt im Ausland der dortige Standesbeamte ausschließlich an seinem Heimatrecht orientieren und das deutsche Recht ignorieren.

Titel: Re: Geburtsname des Kindes bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Ehepartners
Beitrag von ronny am 11.06.2008 um 09:49:46

Buscher schrieb am 10.06.2008 um 14:34:05:
Ich möchte nur noch auf die sogenannte Bindungswirkung hinweisen. Die für das erste Kind getroffene Regelung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Das wird leicht mal vergessen.  


Hallo,

die vorstehende Aussage kann ich so nicht stehen lassen, sorry.

Diese Rechtsfolge gibt das EGBGB nicht her.

Die Bindungswirkung ist im deutschen Sachrecht verankert (siehe dazu § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB)  in welches ich aber nur gelange, wenn ich OHNE Rechtswahl den Namen nach Heimatrecht bestimmen lasse:

bspw. erhält ein Kind zweier deutscher Eltern ausnahmslos den Namen nach deutschem Recht

Vorliegend gelange ich durch Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB in das ausländische Sachrecht , und dort müßte dann eine evtl. Bindungswirkung geregelt sein.

Von einer derartigen Bindungswirkung ist mir nichts bekannt. Ebenso sieht es Palandt, 66. Auflage, Rz.23).

Grüße
Ronny ;)

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