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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> NE auch ohne Deutschkurs ?? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1212048610 Beitrag begonnen von kika30 am 29.05.2008 um 10:10:10 |
Titel: NE auch ohne Deutschkurs ?? Beitrag von kika30 am 29.05.2008 um 10:10:10
Hallo Info4alien-Team,
ich habe mal da eine Frage und würde mich über eine Antwort freuen, weiß aber nicht richtig ob dies hier hin gehört. Falls nicht, dann bitte verschieben. So nun zu meinem Anliegen: Mein Mann ist voriges Jahr im April nach Deutschland eingereist zwecks Familiennachzug. Ich bin Deutsche Staatsbürgerin und er kommt aus dem Kosovo. Im Juli hat er auch angefangen in einer Firma zu arbeiten und hat sogar nach kurzer Zeit einen Festvertrag erhalten. Deutschkenntnisse sind vorhanden aber eben nicht so wie wir, die schon hier geboren sind. Nun zu meiner Frage: Lt. dem §28 Abs. 2 ist ihm eine NE zu erteilen, wenn er 3 Jahre im Besitz einer AE ist und die Ehe fortbesteht. Muss er trotzdem den Deutschkurs machen? Wiederrum habe ich beim §9 gelesen, dass bei Erteilung der NE er mindestens 5 Jahre die AE besitzen muss. Ich bedanke mich im vorraus. Schöne Grüße aus NRW |
Titel: Re: NE auch ohne Deutschkurs ?? Beitrag von Mick am 29.05.2008 um 10:23:01 kika30 schrieb am 29.05.2008 um 10:10:10:
Hi, für die Erteilung der NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG muss er keinen Deutschkurs besucht haben. Es müssen aber Sprachkenntnisse vorhanden sein (er muss sich in "einfacher Art" verständigen können). kika30 schrieb am 29.05.2008 um 10:10:10:
Die speziellere Regelung ist hier § 28 Abs. 2 und geht daher vor. Wie kommst Du jetzt auf die Problematik? Stand die Verlängerung der AE an und wurde da über Verpflichtung zu I-Kurs gesprochen? |
Titel: Re: NE auch ohne Deutschkurs ?? Beitrag von kika30 am 29.05.2008 um 10:33:37
Hallo Mick,
Danke für die schnelle Antwort. Also wir waren vor ca. 1 Monat bei der ABH um die AE zu verlängern. Er hatte sie damals nur für ein Jahr bekommen, da auch sein UNMIK-Pass bis zu dem Zeitpunkt gültig war. Bei der Verlängerung hatte uns der Mitarbeiter auf den Kurs angesprochen, ob er sich denn schon angemeldet hatte. Er hatte damals diesen komischen Berechtigungsschein erhalten für den Deutschkurs. Daher ist es schon etwas für mich komisch, dass er einen Deutschkurs machen muss obwohl er sich auch mit dem Mitarbeiter der ABH auf Deutsch unterhalten hat. Zwar ist, wie bereits schon erwähnt, sein Deutsch nicht so perfekt (etwas gebrochen) aber er kann sich verständigen. Auch in der Firma hat er keine Probleme (Deutsche Firma, keine Ausländische). Als ich dann den Mitarbeiter der ABH fragte, ob er denn wirklich den Deutschkurs machen muss, auch wenn er sich verständigen kann, sagter dieser zu uns, er müsste perfekt sprechen können und auch über die Deutsche Politik und Geschichte Kenntnisse besitzen. Darauf hin sagte ich dann nur, dass wir das niemals so genau wissen. Der Mitarbeiter sagte, dass er das müsse sonst würde er keinen unbefristeten Aufenhalt hier erhalten. Ist das so??? Schönen Gruß |
Titel: Re: NE auch ohne Deutschkurs ?? Beitrag von schweitzer am 29.05.2008 um 11:06:40
Es gilt, was Mick schon schrieb:
Mick schrieb am 29.05.2008 um 10:23:01:
Daneben scheint es möglicherweise um die Verpflichtung zu einem Integrationskurs zu gehen, die dann verfügt worden sein kann, wenn zum Zeitpunkt der ersten AE-Erteilung eine der Voraussetzungen des § 44 (1) Nr. 1 - 3 AufenthG gegeben war, auch, wenn Du das nicht so ausdrückst: kika30 schrieb am 29.05.2008 um 10:33:37:
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist mit Sanktionen belegt, allerdings wäre die Verweigerung der NE allein aus diesem Grund IMHO da weit überzogen.- Zudem spielt da ggf. auch die Frage der Zumutbarkeit der Teilnahme am Integrationskurs unter den gegenwärtigen Bedingungen noch eine Rolle - denn gegenwärtig scheint Dein Mann ja berufstätig (in Vollzeit?) zu sein. - Wenn es ihm unter diesen Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, einen I-Kurs zu belegen (was allerdings nachgewiesen werden müsste), dürfte die ABH bis auf Weiteres nicht auf der Erfüllung der Verpflichtung beharren sondern müsste dieselbe widerrufen. Ich zitiere dazu mal aus § 44a (1) AufenthG: Zitat:
Ist allerdings gar nie eine Verpflichtung verfügt worden und Dein Mann also "nur" berechtigt ("worden"), einen I-Kurs zu besuchen, hat die ABH überhaupt keine Sanktionsmöglichkeiten. =schweitzer= |
Titel: Re: NE auch ohne Deutschkurs ?? Beitrag von kika30 am 29.05.2008 um 11:15:03
Hi,
das heisst, er muß den Kurs machen, so wie ich es verstanden habe. Er ist zwar Vollzeit-Beschäftigt, aber es gibt ja die Abendkurse die er ja dann besuchen müsste, da er keine Schichtarbeit hat. Wie lange dann die 600 stunden dauern bei einem Abendkurs, keine Ahnung. Na ja, trotzdem vielen Dank für die schnellen Antworten. Hatte doch irgendwo gehofft, dass er keinen Kurs besuchen muss. Ach ja, den letzen Satz habe ich nicht verstanden von dir Schweitzer? Ich weiss nicht ob er verpflichtet worden ist oder nicht. Wo sehe ich das? Gruß aus NRW. |
Titel: Re: NE auch ohne Deutschkurs ?? Beitrag von trixie am 29.05.2008 um 11:23:45 kika30 schrieb am 29.05.2008 um 11:15:03:
... wenn er von der ABH eine Teilnahmeberechtigung erhalten hat. trixie |
Titel: Re: NE auch ohne Deutschkurs ?? Beitrag von schweitzer am 30.05.2008 um 12:11:40
Hallo kika - hatte Deine letzte Fragestellung wirklich übersehen:
kika30 schrieb am 29.05.2008 um 11:15:03:
Ich sehe es nicht so wie trixie. IMHO hätte er von der ABH eine Verfügung (Verwaltungsakt) bekommen müssen, aus der sich ergibt, dass er zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden ist. - Die bloße Mitteilung über eine Teilnahmeberechtigung bzw. Aushändigung eines entsprechenden Beechtigungsscheins durch die ABH erfüllt meiner Auffassung nach nicht die Anforderung an eine Verpflichtung, für die es ja in Gestalt des § 44a AufenthG auch eine gesonderte Rechtsgrundlage gibt. Im Zweifel wird möglicherweise nur dezidierte Nachfrage bei der ABH weiterhelfen ... =schweitzer= |
Titel: Re: NE auch ohne Deutschkurs ?? Beitrag von kika30 am 30.05.2008 um 12:25:48
Danke dir Schweitzer!!!
Werde mich mal mit der ABH in Verbindung sezten, mal schauen, was die dazu sagen, ob er wirklich muss oder ob seine Kenntnisse ausreichen. Danke Kika |
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