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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Verpflichtungserklärung für Visum
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Beitrag begonnen von Free am 27.05.2008 um 22:38:45

Titel: Verpflichtungserklärung für Visum
Beitrag von Free am 27.05.2008 um 22:38:45
Hallo zusammen

Hoffe hier hilfe zu finden :(
Mein Mann und ich haben in Dänemark geheiratet und uns hier bei ABH gemeldet ,als ich nach dem Visum gefragt habe wurde mir gesagt wir sollten 3 Monatsabrechnungen nachweisen und dann würden sie schauen.
Mann >>marokkanische Staatangehörigkeit und Student (Hessen)
Ich    >>         "                     "                  und arbeitslos ohne Leistungen.

Als wir dieses getan haben soll das Geld nicht ausgereicht haben und wir müssten eine VE abschliessen für einen Restbetrag von 400€.
Ist das wirklich notwendig?

Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Visum
Beitrag von trixie am 27.05.2008 um 23:38:57
Für eine AE zur FZF ist die Sicherung des LU notwendig. Das scheint aber bei euch nicht gegeben zu sein. Der LU deines Mannes scheint ja durch die AE für das Studium gesichert, während du nicht berufstätig und ohne Einkommen bist, eben nicht.

Entweder ihr habt einen VE-Geber oder die bisherige AE von euch beiden bleibt erhalten.

Welche AE hast du im Moment? Wie bestreitest du den LU bisher?

trixie

Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Visum
Beitrag von Free am 28.05.2008 um 11:41:41
Bin hier geboren und habe eine NE .Da er in eine WG wohnt lebe ich noch hin und wieder bei Eltern bis wir ein festen eigenen wohnsitz bekommen .Habe zwischenzeitlich gearbeitet aber keine festen Jobs, so habe ich etwas verdient und rest so von Eltern bekommen.

Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Visum
Beitrag von Free am 29.05.2008 um 14:08:50
:-/

Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Visum
Beitrag von schweitzer am 29.05.2008 um 14:14:41
Ich denke, dass die Auffassung der ABH, eine VE zu fordern, nicht zu beanstanden ist.

Selbst, wenn nur Du, als die Ehefrau, Free, Sozialhilfe (hier sind wir dann allerdings gleich wieder bei der ungelösten Debatte um die ausländerrechtliche Bewertung der Begrifflichkeit von "Sozialhilfe" nach Inkrafttreten der neuen Sozialgesetzgebung) beziehen würdest, wäre damit ein Ausweisungstatbestand (§ 55 (2) Nr. 6 Aufenth) für Deinen Mann erfüllt. -

Du "umgehst" das dadurch, dass, wie Du selbst schreibt, die Eltern Dich unterstützen. - Dies lässt sich die ABH nun als Voraussetzung für die AE-Erteilung nach § 30 AufenthG per VE verbindlich absichern - abgesehen von dem im Raume stehenden "Begrifflichkeitsproblem" scheint mir das auch unter Einbeziehung der Vorschriften und der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu § 5 und § 2 AufenthG korrekt zu sein.  - Ist aber meine ganz persönliche Auffassung.

=schweitzer=

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