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Beitrag begonnen von Helmuth am 18.05.2008 um 15:12:07

Titel: Adoption
Beitrag von Helmuth am 18.05.2008 um 15:12:07

Hallo,

nachdem ich nun mehr als zwei Jahre glücklich mit meiner Frau verheiratet bin möchte ich ihren 15 jährigen Sohn adoptieren und nach Deutschland holen , allerdings erst wenn er sein Abitur in Kolumbien gemacht hat !!!

Da ich ihn vor dem 18ten Lebensjahr adoptieren muss damit er die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt will ich dies jetzt tun ihn aber nicht sofort hierher holen sondern ihn erst  , wie bereits erwähnt , seinen Schulabschluss machen lassen . Anschliessend soll er dann hier oder in Spanien studieren !!!

Er besucht zur Zeit eine deutsche Schule in Kolumbien .

Ich bin berufstätig meine Frau nicht und wir leben beide in der BRD .

Leider ist der leibliche Vater des Kindes seit 14 Jahren vermisst , er könnte tot sein oder auch nur unauffindbar . Wir machen uns deshalb Sorgen wegen der Adoption da wir keine Einverständniserklärung des Vaters vorlegen könnten !!!

Kann ich die Adoption hier vollziehen oder muss dies in Kolumbien geschehen und wenn ja müsste ich dann nach Kolumbien reisen was ich eigentlich vermeiden wollte !!!

Welche Tipps könnten sie mir diesbezüglich geben ???

Vielen Dank im voraus  

Helmuth und Liliana

Titel: Re: Adoption
Beitrag von trixie am 18.05.2008 um 15:42:15
Hier empfehle ich dir die Infos aus diesem Thread (Antworten 1 + 2):

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1211061560/2#2


Helmuth schrieb am 18.05.2008 um 15:12:07:
Da ich ihn vor dem 18ten Lebensjahr adoptieren muss damit er die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt will ich dies jetzt tun ihn aber nicht sofort hierher holen sondern ihn erst  , wie bereits erwähnt , seinen Schulabschluss machen lassen .

Da sehe das Problem, dass bei einer Kindsadoption sehr oft vom Vormundsschaftsgericht ein Bericht des Jugendamtes, bzw. des Landesjugendamtes gefordert wird. Das Landesjugendamt erstellt aber erst dann einen Bericht, wenn man als Adoptivvater einen speziellen Kurs absolviert hat. Die Adoption setzt natürlich eine Vater-Kind-Beziehung voraus, die u. U. durch den weiteren Auslandsaufenthalt des Kindes nicht gegeben ist.

trixie

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Helmuth am 18.05.2008 um 16:16:07
Es wäre also besser in erst Abitur machen zu lassen und dann hierher zu holen oder ihn in Kolumbien zu adoptieren und die Adoption hier erst später anerkennen zu lassen ???

Wie lange würde denn das Adoptionsverfahren ungefähr dauern und was beinhaltet denn der Kurs beim Jugendamt !!!

Eine Vater-Sohn Beziehung wird also erst dann anerkannt wenn er eine bestimmte Zeit in unserem Haushalt gelebt hat ???

Wie schwierig ist es denn für ihn eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für die BRD ohne Adoption zu bekommen ???

Vielen Dank für die Infos !!!

Helmuth und Liliana

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Mono am 18.05.2008 um 17:42:20
So mal schnell in Kolumbien adoptieren geht mit Sicherheit nicht. Hier findest du entsprechende Hinweise:

www.icbf.gov.co/espanol/lineas_de_accion/adopciones/adopciones.html
www.tusolucionlegal.com/adopcion_famliares_residentes_en_el_exterior.aspx

Beim ICBF ist u. a. darzulegen, warum von einem Ausländer ein Minderjähriger adoptiert werden soll, der mit diesem nicht zusammen in einem Haushalt lebt und in näherer Zukunft auch nicht tun wird. Das ist eine Hürde, die vermutlich nur schwer zu überwinden sein wird, denn eine gelebte Vater-Sohn-Beziehung wird vom ICBF vorausgesetzt und regelmäßig auch überprüft. Spätestens wird dir das während des in Kolumbien vorgeschriebenen Taller de preparación (Vorbereitungskurs für Adoptionswillige) verdeutlicht werden.

Hinzu kommt die Frage nach dem nicht auffindbaren Vater. Wurde dies von deiner Frau schon einmal beim ICBF im Vorfeld abgeklärt?

Ferner muss auch das deutsche Jugendamt eingeschaltet werden und seine Stellungnahme abgeben. Bis das alles übersetzt und ausgetauscht ist, dürften mehrere Monate verstrichen sein. Bis dann nach dem verwaltungstechnischen Ablauf beim ICBF das Familengericht eine Entscheidung trifft, dürfte der Junge schon volljährig sein, so dass ihm auch eine in Deutschland anerkannte Adoption nicht mehr zur deutschen Staatsangehörigkeit verhelfen würde.

Auch müssen für ein Studium in Deutschland oder Spanien formale Voraussetzungen erfüllt sein. Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) kann der Junge nur an der Deutschen Schule Bogotá (Colegio Andino) erwerben, nicht jedoch in Cali, Medellín oder Barranquilla. Dort bekommt er lediglich das Bachillerato, das ihm in Verbindung mit dem Examen de Estado para Ingreso a la Educacion Superior (sog. ICFES-Prüfung) mit mindestens 40 Punkten sowie dem Deutschen Sprachdiplom I der KMK den Zugang zu einem Studienkolleg ermöglicht, wo er nach einem Jahr eine Feststellungsprüfung ablegen kann. Von deren Ausgang hängt es dann ab, ob er zu einem Studium in Deutschland zugelassen wird.

Ähnlich ist es mit einem Studium in Spanien: Hierzu muss er die Selectividad abgelegt haben, was in Kolumbien nicht jedes Jahr möglich ist. Kandidaten werden je nach Bedarf und Anzahl der Bewerber auch nach Caracas oder Lima eingeladen, um dort diese Prüfung abzulegen.

Überlegt auch einmal folgende Option: Der Junge nimmt nach dem Bachillerato und der ICFES-Prüfung ein Studium in Kolumbien auf. Nach zwei erfolgreichen Studienjahren könnte er dann an eine deutsche Hochschule wechseln und fachgebunden weiterstudieren. Das erscheint mir realistischer.

Mono


Titel: Re: Adoption
Beitrag von Helmuth am 19.05.2008 um 17:02:38

Dann wäre es wohl am besten wenn wir ihn zuerst mal nach Deutschland holen und ihn hier ein Jahr auf eine Sprachschule schicken damit er anschliessend hier das Abitur macht .

Dann wäre auch genug Zeit um die geforderte Vater - Sohn Beziehung aufzubauen und auch nachweisen zu können .

Ich denke allerdings das es nicht einfach wird für ihn ein dauerhaftes Visuum zu bekommen aber im Rahmen der Familienzusammenführung und der Tatsache das er hier in geordneten Verhältnissen aufwachsen würde müsste dies doch möglich sein .

Was denken sie ???

Helmuth + Liliana

Titel: Re: Adoption eines Minderjährigen oder Familienzusammenführung?
Beitrag von trixie am 19.05.2008 um 17:20:27
Solange es hierzu keine richterliche Entscheidung gibt:

Helmuth schrieb am 18.05.2008 um 15:12:07:
Leider ist der leibliche Vater des Kindes seit 14 Jahren vermisst , er könnte tot sein oder auch nur unauffindbar . Wir machen uns deshalb Sorgen wegen der Adoption da wir keine Einverständniserklärung des Vaters vorlegen könnten !!!  

... dürfte auch ein Familiennachzug nicht ohne Probleme möglich sein; ich würde sogar sagen, dass es im Moment unmöglich ist,

trixie

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Helmuth am 19.05.2008 um 20:14:37

Das hört sich ja alles nicht gerade gut an !!!

Gibt es denn die Möglichkeit das er uns zumindest einmal hier besuchen kann oder glauben sie das dass auch abgelehnt würde ???

Danke

Helmuth + Liliana

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Mono am 19.05.2008 um 23:24:55

Mono schrieb am 18.05.2008 um 17:42:20:
Hinzu kommt die Frage nach dem nicht auffindbaren Vater. Wurde dies von deiner Frau schon einmal beim ICBF im Vorfeld abgeklärt?

Hierzu solltest du dich zunächst einmal äußern. Ohne Einwilligung beider Elternteile bekommt der Junge in Kolumbien weder einen Reisepass noch den für die Ausreise Minderjähriger erforderlichen Permiso de salida del país.

Den Verfahrensablauf für die Ausreisegenehmigung durch deine Frau kannst du hier nachlesen:

es.colombiaembassy.org/index.php?option=com_docman&task=doc_download&gid=66 -

Die fehlende Einwilligung des Vaters kann unter bestimmten Voraussetzungen durch den ICBF ersetzt werden. Dazu muss sich aber deine Frau mit denen vorher in Verbindung gesetzt haben. Von allein läuft dort verständlicherweise gar nichts.

Solange diese Dinge in Kolumbien nicht geklärt sind, ist es müßig darüber zu spekulieren, ob der Junge die für ein Besuchervisum erforderliche Rückkehrbereitschaft glaubhaft machen oder später einmal den Anforderungen eines deutschen Abiturs gerecht werden kann.

Mono








Titel: Re: Adoption
Beitrag von Helmuth am 20.05.2008 um 13:32:00

Ich habe meiner Frau schon vor längerer Zeit erklärt das sie sich darum kümmert zu klären was aus dem richtigen Vater geworden ist um von ihm die Einwilligung zur Adoption zu bekommen .
Da meine Frau aber hier lebt liefen alle Erkundigungen über Verwandte und Freunde in Kolumbien und die haben alle viel Zeit .
Nachdem dies alles zu dem Ergebnis führte das niemand weiss was aus ihm geworden ist , für Koumbien durchaus normal , habe ich meiner Frau gesagt das sie nunmehr versuchen soll ihn für tot erklären zu lassen .
Da dies aber gerade in Kolumbien nicht sehr leicht sein wird gehe ich jetzt mal davon aus das eine Adoption oder der Besuch ihres Sohnes vor dem 18ten Geburtstag fast unmöglich erscheint !!!
Mir bleibt jetzt wohl nur ihr das so schonend wie möglich beizubringen .

Vielen Dank erstmal !!!

Helmuth + Liliana

Titel: Todeserklärung
Beitrag von Mono am 20.05.2008 um 18:05:52
Na ja, so schwierig ist das nun auch wieder nicht. Leider verschwinden dort immer wieder Leute auf Nimmerwiedersehen, und irgendwie muss es ja dann auch eine juristische Lösung geben.

Von dem Betreffenden darf es trotz nachweisbarer Nachforschungen länger als zwei Jahre kein Lebenszeichen mehr gegeben haben. Dann stellt man beim für den letzten Wohnsitz zuständigen Gericht einen Antrag auf Declaración de muerte por desaparecimiento. Das entsprechende Formular kann man für 3.500 COP hier bestellen:

klick mich an

Im Abstand von mindestens vier Monaten muss dreimal im Amtsblatt (Diario oficial) die Absicht der Todeserklärung bekannt gemacht werden, und irgendwann gibt es dann auch einen gerichtlichen Beschluss.

Aber wahrscheinlich ist der Junge dann bereits volljährig. Deshalb halte ich die oben genannte Option für sinnvoller: Bachillerato und ICFES-Prüfung , danach zwei Jahre Studium an einer 'ordentlichen' Universität in Kolumbien (z. B. Javeriana, Nacional, Los Andes) und dann evtl. Wechsel an eine Hochschule in Deutschland.

Vielleicht besteht in der Zwischenzeit die Möglichkeit, dass der Junge im Rahmen des Schüleraustauschs (intercambio) für einige Wochen nach Deutschland kommt, den die 'Deutschen Schulen' im Ausland regelmäßig organisieren. Im Übrigen sollte man sich von der Bezeichnung 'Deutsche Schule' nicht irritieren lassen. Es sind dies keineswegs deutsche Schulen in unserem Sinne, sondern -abgesehen vom Colegio Andino in Bogotá, das als sog. Begegnungsschule einen Zug für Schüler mit deutscher Muttersprache anbietet- rein kolumbianische Schulen, an denen mit deutscher Unterstützung auch Deutsch als Fremdsprache unterrichtet wird, was bei manchen Schülern eher ein 'Versuch am untauglichen Objekt' bleibt.

Wenn der Sohn deiner Frau nicht gerade ein überdurchschnittlich sprachbegabter Überflieger ist, kann man von einem Wechsel an eine Schule in Deutschland in diesem Alter nur dringend abraten. Er wird dem Fachunterricht auf Deutsch z. B. in Geschichte, Physik, Chemie, Biologie kaum folgen und die Abi-Prüfung im Fach Deutsch mit Sicherheit nicht bestehen können.

Informiere dich auch einmal bei www.ahk-colombia.com über die Möglichkeiten der dualen Ausbildung in Kolumbien (Berufsakademie/ICAFT), die in Zusammenarbeit mit Mitgliedsunternehmen der Deutsch-Kolumbianischen Industrie- und Handeskammer angeboten werden. Dort bekommt er eine solide Berufsausbildung mit guten Möglichkeiten, im Anschluss daran auch in Deutschland eingesetzt zu werden.

Vielleicht wird es für deine Frau etwas leichter, die Tatsachen zu akzeptieren, wenn du ihr vermitteln kannst, dass es für das Wohl des Kindes sicher besser ist, es nicht aus seinem bisherigen Umfeld herauszureißen, und ihr gleichzeitig eine gute Alternative für ihren Sohn aufzeigst.

¡Suerte!

Mono

fons: [edit]hab mal den ewig langen link bissl netter verpackt  ;)[/edit]

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Helmuth am 20.05.2008 um 21:21:57

Jetzt habe ich eigentlich alle Infos zusammen und kann mir mal ein Gesamtbild machen !!!

Sicher ist es besser ihn nicht aus seinem gewohnten Umfeld herauszureissen aber man muss halt abwegen was wichtiger ist die sichere deutsche Staatsbürgerschaft durch Adoption oder den die anderen beschriebenen Möglichkeiten !!!

Er ist jetzt 15 Jahre alt , in etwas mehr als einem Jahr wäre der leibliche Vater für tot erklärt . Dann könnte er vielleicht einige Monate später hierher kommen ob mit Besuchervisuum oder einem zum Zwecke der Familienzusammenführung was eher unwahrscheinlich ist !!!

Nach einigen Wochen hier in Deutschland könnte man ja versuchen eine Adoption in die Wege zu leiten ob das dann auch alles zeitlich so klappt das die Adoption vor dem 18ten Gegurtstag abgeschlossen ist weiss ich nicht . Kommt darauf an wie der Amtsschimmel arbeitet und ob die Vater- Sohn Beziehung anerkannt wird .

Mich würde zum Schluss noch interessieren ob die Adoption in Deutschland alleine ausreicht oder ob dann noch die Zustimmung der kolumbianischen Behörden einzuholen wäre und wie lange das alles dauern könnte ???

Was den Stichtag betrifft weiss ich nicht ob alles vor dem 18ten Geburtstag abgeschlossen sein muss oder ob es ausreicht eine gewisse Zeitspanne davor den Antrag gestellt zu haben ???

Vielen vielen Dank an dieser Stelle für eure Bemühungen , habe hier in kurzer Zeit alles Wichtige erfahren und auch die entsprechenden LINKS dazu bekommen , was besser war als zu einem Anwalt zu gehen den ich aber dann doch brauchen werde . Aber gut vorbereitet ist auch viel wert !!!

Helmuth + Liliana

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Mono am 21.05.2008 um 08:14:13

Helmuth schrieb am 20.05.2008 um 21:21:57:
Mich würde zum Schluss noch interessieren ob die Adoption in Deutschland alleine ausreicht oder ob dann noch die Zustimmung der kolumbianischen Behörden einzuholen wäre und wie lange das alles dauern könnte ???

Deutschland und Kolumbien sind Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Danach prüfen sowohl die Behörden des Heimatstaates des Kindes als auch des Aufnahmestaates unabhängig voneinander, ob aus ihrer Sicht eine Adoption die beste Lösung für das Kind ist und dass es keine Adoptionshindernisse gibt. Nur wenn die abschließende gemeinsame Beschlussfassung positiv ausgefallen ist, kannst du in Deutschland bei einem Notar formal den Adoptionsantrag stellen. Lehnt ein Staat die Zustimmung ab, kann das Adoptionsverfahren nicht durchgeführt werden.


Helmuth schrieb am 20.05.2008 um 21:21:57:
Was den Stichtag betrifft weiss ich nicht ob alles vor dem 18ten Geburtstag abgeschlossen sein muss oder ob es ausreicht eine gewisse Zeitspanne davor den Antrag gestellt zu haben ???  


Dieser Adoptionsantrag beim Notar (nicht der erste Antrag bei der Adoptionsvermittlungsstelle) muss zeitlich vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes liegen, damit es durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt.

Einen Notar brauchst du also, nicht jedoch einen Anwalt. Dein Ansprechpartner ist zunächst eine deutsche Adoptionsvermittlungsstelle (z. B. Jugendamt), die bei dir auch die Home Study durchführt. Dazu musst du einen Termin für einen Hausbesuch vereinbaren, der je nach Personalsituation kurzfristig erfolgen kann. Auch in Kolumbien geht das recht schnell. Dort muss man sich ein Bild über die aktuelle Lebenssituation des Kindes machen, um festzustellen, ob sie dem Kindeswohl abträglich ist. Wegen der ungeklärten Frage nach dem Verbleib des Vaters dürfte sich eine abschließende Beurteilung aber in die Länge ziehen.

Mit ziemlicher Sicherheit wird aber die Zustimmung verweigert, wenn du wahrheitsgemäß im Antrag angibst, dass der Grund für die Adoption der Erwerb der 'sicheren' deutschen Staatsangehörigkeit ist. Gerade das ist nämlich kein Argument für eine zustimmende gemeinsame  Beschlussfassung. Insbesondere bei Verwandten- und Stiefkindadoptionen wird darauf besonders geachtet.

Ich rate auch zur Vorsicht mit Falschangaben, denn bei der Einschätzung, was die 'beste Lösung für das Kind' ist, kommt es in deinem Falle vor allem auf die Stellungnahme des ICBF an. Die wissen dort auch, was 'malizia indígena' ist.  ;).

Mono

Titel: Re: Adoption - FZF - Todeserklärung
Beitrag von trixie am 21.05.2008 um 09:29:01

Helmuth schrieb am 20.05.2008 um 21:21:57:
Er ist jetzt 15 Jahre alt , in etwas mehr als einem Jahr wäre der leibliche Vater für tot erklärt  

... dann dürfte der Junge bereits älter als 16 Jahre sein und die Möglichkeit der FZF ist fast chancenlos, da die Hürden hierzu sehr hoch sind.


Zitat:
§ 32 Kindernachzug

...

(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

...

Und das sagen die VAH BMI dazu:


Zitat:
32.2.2 Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend Definition der Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu bestimmen.
32.2.3 Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung einer geeigneten in- oder ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund eines Sprachstandstests ausgestellt wurde. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als ein Jahr. Inländische Stellen, die eine derartige Bescheinigung ausstellen, sollen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Ausführung von Sprachkursen zertifizierte Träger sein.
32.2.4 Eine positive Integrationsprognose hängt maßgeblich, jedoch nicht allein von den Kenntnissen der deutschen Sprache ab.


trixie

Titel: Re: Adoption
Beitrag von tapir am 21.05.2008 um 12:41:52

trixie schrieb am 21.05.2008 um 09:29:01:
§ 32 Kindernachzug  

ist nicht anwendbar, bezieht sich ersichtlich nur auf Kinder, die keine deutschen Eltern haben.

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Mick am 21.05.2008 um 12:51:59

tapir schrieb am 21.05.2008 um 12:41:52:
ist nicht anwendbar, bezieht sich ersichtlich nur auf Kinder, die keine deutschen Eltern haben.  

Hoi,
die Mutter ist doch Kolumbianerin.

Wobei das noch ein Gedanke wäre...
Einbürgerung der Mutter, Nachzug nach § 28
Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Titel: Re: Adoption
Beitrag von trixie am 21.05.2008 um 12:53:31

tapir schrieb am 21.05.2008 um 12:41:52:
§ 32 Kindernachzug  
ist nicht anwendbar, bezieht sich ersichtlich nur auf Kinder, die keine deutschen Eltern haben.  


Richtig! Somit verstehe deinen Einwand nicht. Die Mutter ist ja keine deutsche Staatsangehörige.
Oder habe ich hier etwas überlesen?

trixie

P.S.: mick du warst etwas schneller mit dem Posten als ich. ;)

Titel: Re: Adoption
Beitrag von tapir am 21.05.2008 um 13:14:38
Ihr habt recht. Die andiskutierte FZF sollte ja einer Adoption vorausgehen.

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Helmuth am 23.05.2008 um 13:18:59

Die Mutter ist Kolumbianerin wird aber , da sie im Februar 2008 insgesamt 5 Jahre in Deutschland ist , hier eine Niederlassungserlaubnis erhalten .

Ich denke mal das sie in 2-3 Jahren so weit ist einen Antrag auf Einbürgerung stellen zu können .

Dann gehe ich mal davon aus das dem Zuzug ihres Sohnes nichts mehr im Wege steht .

Ich habe meiner Frau auch vermittlen können das es für ihren Sohn besser ist sein Abitur in Kolumbien zu machen und dann ein Studium aufzunehmen das ihm gute Arbeitsmöglichkeiten auch in der BRD bieten würde . So wie z.B. Ingenieur , Naturwissenschaft , Medizin oder ähnliches .

Ich denke das diese Fächer im bessere Chancen geben nach 2 Studienjahren in Kolumbien , mit den entsprechenden Noten und Deutschkenntnissen , hier mit einem Stipendium weiter studieren zu können und nach dem Abschluss auch hier zu leben .

Nochmals danke an alle die uns hier so bereitwillig und schnell geholfen haben !!!

Helmuth + Liliana


Titel: Re: Adoption oder Familienzusammenführung eines Minderjährigen
Beitrag von trixie am 23.05.2008 um 13:40:27

Helmuth schrieb am 23.05.2008 um 13:18:59:
Ich denke mal das sie in 2-3 Jahren so weit ist einen Antrag auf Einbürgerung stellen zu können .

Dann gehe ich mal davon aus das dem Zuzug ihres Sohnes nichts mehr im Wege steht .  

Die zeitliche Uhr wird aber weiterhin gegen euch laufen.

Sohn jetzt 15 Jahre (+ x Monate); Einbürgerung wird in 2 - 3 Jahren gestellt. Einbürgerung findet also in 2 Jahren + x Monaten statt; Sohn hat das 18. Lebensjahr erreicht und die FZF ist wieder blockiert.

trixie

Titel: Re: Adoption oder Familienzusammenführung eines Minderjährigen
Beitrag von Helmuth am 24.05.2008 um 18:25:45

trixie schrieb am 23.05.2008 um 13:40:27:

Die zeitliche Uhr wird aber weiterhin gegen euch laufen.

Sohn jetzt 15 Jahre (+ x Monate); Einbürgerung wird in 2 - 3 Jahren gestellt. Einbürgerung findet also in 2 Jahren + x Monaten statt; Sohn hat das 18. Lebensjahr erreicht und die FZF ist wieder blockiert.

trixie


Mit Einbürgerung meinte ich meine Frau !!!

Denke doch das meine Frau , mit der deutschen Staatsangehörigkeit , zumindest ein Visum für das Studium ihres Sohnes hier in Deutschland bekommt .

Zumal ja der Lebensunterhalt des Sohnes während des Studims gesichert ist .

Helmuth + Liliana

Titel: Re: Adoption
Beitrag von trixie am 24.05.2008 um 18:35:27

Helmuth schrieb am 24.05.2008 um 18:25:45:
Denke doch das meine Frau , mit der deutschen Staatsangehörigkeit , zumindest ein Visum für das Studium ihres Sohnes hier in Deutschland bekommt .  


Ob nun deine Frau die deutsche oder die kolumbianische Staatsbürgerschaft hat, dürfte für das angedachte Studium keine Rolle spielen. Es müssen die bis dahin gültigen Zulassungskriterien und der LU gesichert sein.

trixie

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Buscher am 05.06.2008 um 16:27:21
@ Mick,

die Einbürgerung der Mutter geht derzeit nicht, denn wahrscheinlich wird sie erst seit der Eheschließung in Deutschland leben und dann fehlt ein Jahr rechtmäßiger Inlandsaufenthalt.

Damit ergeben sich evtl. die selben Probleme aufgrund des Alters des Kindes. Ich bin aber im AufenthG nicht so sicher, dass ich hierzu Aussagen treffen würde.

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Mick am 05.06.2008 um 16:31:46

Buscher schrieb am 05.06.2008 um 16:27:21:
die Einbürgerung der Mutter geht derzeit nicht, denn wahrscheinlich wird sie erst seit der Eheschließung in Deutschland leben und dann fehlt ein Jahr rechtmäßiger Inlandsaufenthalt.  

Hoi,
war in Post #17 schon geklärt ;)

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Helmuth am 08.06.2008 um 23:10:33

Meine Frau lebt schon seit mehr als 4 Jahren in Deutschland und kann Anfang des nächsten Jahres , laut unserer Anwältin , eine Niederlassungserlaubnis bekommen da sie dann mehr als 5 Jahre hier ist.

Wäre es dann schon möglich die Staatsangehörigkeit zu bekommen und würde ihr Sohn dann auch die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen ???

Helmuth + Liliana

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Ralf am 09.06.2008 um 12:30:46

Helmuth schrieb am 08.06.2008 um 23:10:33:
und würde ihr Sohn dann auch die deutsche Staatsbürgerschaft ... bekommen ???  

Automatisch jedenfalls nicht. Zu dem Zeitpunkt dürfte er ja auch
schon 16 sein und muss daher die Einbürgerungsvoraussetzungen
in eigener Person erfüllen, also insbesondere über 8 Jahre recht-
mäßigen Aufenthalt verfügen, usw. Näheres oben unter .

Ansonsten gibt es für Einbürgerungsfragen hier ein eigenes Forum,
bitte keine Themen vermischen.

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Mikael321 am 09.06.2008 um 13:10:20

Helmuth schrieb am 08.06.2008 um 23:10:33:
Meine Frau lebt schon seit mehr als 4 Jahren in Deutschland und kann Anfang des nächsten Jahres , laut unserer Anwältin , eine Niederlassungserlaubnis bekommen da sie dann mehr als 5 Jahre hier ist.


Wieso kann sich deine Frau nicht einbürgern lassen ?
Helmuth schrieb am 08.06.2008 um 23:10:33:
Meine Frau lebt schon seit mehr als 4 Jahren in Deutschland


§ 9 Einbürgerung Ehegatten sagt:  nach 3 Jahre legaler Aufenthalt in Deutschland möglich. Waren die 4 Jahre legal, ist diese Bedingung erfüllt.


Helmuth schrieb am 18.05.2008 um 15:12:07:
nachdem ich nun mehr als zwei Jahre glücklich mit meiner Frau verheiratet bin
§ 9 Einbürgerung Ehegatten sagt : Nach 2 Jahren Ehe möglich. Also auch hier die Bedingung erfüllt.

Und wieso die NE erst nach 5 Jahren ? Ist doch auch bei Deutsch verheiratet nach 3 Jahren möglich.


Michael

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Helmuth am 10.06.2008 um 22:49:26
Meine Frau war vor mir schon mit einem anderen Deutschen verheiratet allerdings keine 2 Jahre !!!

Wir sind jetzt insgesamt 26 Monate verheiratet und ihre Aufenthaltserlaubnis wurde im Februar 2007 verlängert , da waren wir noch keine 2 Jahre verheiratet und laut unserer Anwältin zählt die Zeit aus der ersten Ehe nicht .

Meine Frau hat auch fast 8 Monate auf die Auskunft des Verfassungsschutzes warten müssen , die des Landes oder Bundeskriminalamtes lag nach 3 Wochen vor . Und ohne diese Auskünfte , die laut der Ausländerbehörde bei Personen die aus bestimmten Ländern stammen seit neuestem im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung vorliegen müssen , gibt es keine längerfristige Aufenthaltserlaubnis .

Allerdings wurde uns vorher gesagt das beide nötigen Auskünfte innerhalb eines Monats vorliegen würden , es waren dann 8 Monate in denen meine Frau immer nur drei Monate Verlängerung bekam obwohl sie in gesicherten Verhältnissen lebt und keinerlei Unterstützung des Staates in Anspruch genommen hat .

Sie konnte in dieser Zeit auch keine Arbeit aufnehmen , denn wer stellt schon jemanden mit einem Dreimonatsvisum ein !!!

So viel zum Thema Behördenwillkür und was man sich alles gefallen lassen muss !!!

Helmuth + Liliana

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Ulf am 11.06.2008 um 14:02:06

Helmuth schrieb am 10.06.2008 um 22:49:26:
Wir sind jetzt insgesamt 26 Monate verheiratet und ihre Aufenthaltserlaubnis wurde im Februar 2007 verlängert , da waren wir noch keine 2 Jahre verheiratet und laut unserer Anwältin zählt die Zeit aus der ersten Ehe nicht .


9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen


       Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
       einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
       frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
       haltsdauer angerechnet werden.


       Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
       deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
       ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
       oder Statusdeutscher gewesen sein.


       Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im
       Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94)
       und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfor-
       dernisse erfüllen.


Gruß, ULF

Titel: Re: Adoption
Beitrag von Ralf am 11.06.2008 um 23:20:12

Ralf schrieb am 09.06.2008 um 12:30:46:
Ansonsten gibt es für Einbürgerungsfragen hier ein eigenes Forum,
bitte keine Themen vermischen.


>:(

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