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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Arbeitserlaubnis für Asylanwärterin
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Beitrag begonnen von dagobu am 27.04.2008 um 07:21:02

Titel: Arbeitserlaubnis für Asylanwärterin
Beitrag von dagobu am 27.04.2008 um 07:21:02
Hallo, ich wäre sehr dankbar über jede Einschätzung/Rat zu folgender Situation;
Wir möchten eine sehr freundliche, arbeitseifrige Dame aus Nigeria für einen 400 Euro Job einstellen. Sie hat Asyl beantragt, eine Ablehnung erhalten, dagegen geklagt und ist jetzt im Besitz einer "grünen Karte", die alle 6 Monate verlängert wird. Also keine Duldung und kein Aufenthaltstitel. Sie ist seit mehr als 12 Monaten in Deutschland und man sagte ihr, eine Arbeitserlaubnis für 400 Euro Job zu erhalten sei theoretisch möglich. In unserem Unternehmen wird dringend eine einsatzfreudige Person gesucht, die sich nicht vor Dreck und Anstrengung scheut und die sind in Deutschland selten. So wäre beiden Seiten geholfen, wenn die Dame bei uns arbeiten dürfte. Auf ihren Antrag, den sie beim Ausländeramt stellen musste, bekam sie nach 2 Wochen mündlich die Info, dass die Erlaubnis durch das Arbeitsamt versagt würde. Mein Anruf dort ergab, dass die Dame gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen könnte und dann der Antrag erneut geprüft würde, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich kein Deutscher bzw. Bevorrechtigter für den Job findet. Beim Ausländeramt wurde die Afrikanerin erst wieder etwas vertröstet und bekam schließilch statt des von mir erwarteten offiziellen Bescheides ein Schreiben in dem steht: "... die Agentur für Arbeit hat die Arb.Erl. nicht erteilt, da genügend bevorrechtige AN zur Verfügung stehen. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht zufrieden sind, bitten wir um Mitteilung. Sie erhalten dann eine kostenpflichtige Ablehnung, gegen die Sie vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben können."
Ist das übliche Praxis? Gibt es nicht ein "Recht" auf einen offiziellen Bescheid einer Behörde, auf den man offiziell reagiern kann ohne gleich Klage einzureichen? Gibt es einen Vorschlag, was man hier zeitnah tun kann? Kann ich als Arbeitgeber direkt mit dem Arbeitsamt "verhandeln"?
Vielen Dank für jeden Rat!
dagobu

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Asylanwärterin
Beitrag von proll am 27.04.2008 um 14:05:52
Mit Neuregelung des Ausländerrechts hat man für Ausländer das sogenannte "One-Stop-Government" eingeführt; das bedeutet, der Ausländer soll nicht mehr zu zwei Behörden (Arbeitsamt und Ausländerbehörde) laufen müssen, sondern alle soll aus einer Hand (der ABH) kommen.

Deshalb ist nunmehr ein Antrag auf Arbeitserlaubnis im vorliegenden Fall an die Ausländerbehörde zu richten. Die ABH hat sich allerdings in einem verwaltungsinternen Verfahren andie Arbeitsagentur zu wenden und eine Zustimmung einzuholen.
Wird diese Zustimmung durch das Arbeitsamt nichtgegeben, darf die ABH die Beschäftigung auch nicht erlauben. Der Antrag ist abzulehnen.
Stimmt das Arbeitsamt zu, wird in der Regel auch die Beschäftigung durch die ABH genehmigt.

Im Falle einer Ablehnung kann Widerspruch (wenn es den im entspr. Bundesland noch gibt) oder Klage eingereicht werden.

Besser ist es aber, als Arbeitgeber mal mit dem Arbeitsamt über die Arbeitsmarktbedingungen zu sprechen.

Vielleicht noch eine entscheidende Frage:
Wielange ist die Nigerianerin im Bundesgebiet ?

proll

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Asylanwärterin
Beitrag von dagobu am 27.04.2008 um 16:38:56
Danke erst mal für die Antwort. Das mit dem Bescheid, gegen den dann Widerspruch eingelegt werden könnte, hatte ich auch angenommen gehabt. Was mich jetzt ratlos macht ist, dass es eben keinen Bescheid gibt, also kein als Bescheid betiteltes Schreiben mit dem Nachsatz "gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden usw", sondern eben nur dieses eher lapidare Schreiben. Die Nigerianerin ist seit ca. 15 Monaten hier, also deutlich über 1 Jahr, daher hatte sie auch angenommen, dass eine Arbeitsaufnahme evtl. möglich wäre (nach über 1 Jahr eben). Wir sind in B.-W.
Kann man denn einen "Bescheid" 'erzwingen'?
Verstehe ich dich richtig, dass es ratsam wäre, mich direkt ans Arbeitsamt zu wenden, von wegen Arbeitsmarktsituation, also quasi das Ausländeramt zu übergehen?

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Asylanwärterin
Beitrag von proll am 27.04.2008 um 19:52:29
Wenn ein Antrag gestellt wurde, muss er auch als Bescheid abgelehnt werden. In einem Bescheid ist normalerweise ein Rechtsmittel beizufügen, in dem zu stehen hat, wie lange und wo man Rechtsmittel einlegen kann.

Insofern ist das berits erhaltene Schreiben als Bescheid zu verstehen, der halt keine Rechtsmittelbelehrung enthält. In einem solchen Fall beträgt die Rechtsmittelfrist ein Jahr.

Deshalb kann ich das Schreiben der ABH, in dem nach der Notwendigkeit des Erlasses eines (kostenpflichtigen ?) Bescheides gefragt wird, nicht verstehen. Dies ist der Bescheid !

So gesehen habt ihr m.E. Zeit, dies Sachlage zu prüfen.

Das du dich mit dem Arbeitsamt als Arbeitgeberin in Verbindung setzen kannst, um die Arbeitsmarktlage zu besprechen, hat nichts mit der ABH zu tun. Ich würde es einfach mal versuchen. Das schlimmste, was passieren kann, ist, dass du keinen Termin beim Arbeitsamt bekommst und die dich nicht anhören wollen. Das kostet nichts und schmerzt nicht.

Beim Verwaltungsgericht gegen die Ablehnung der Beschäftigung zu klagen wird ziemlich schwierig werden.

proll

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Asylanwärterin
Beitrag von tapir am 27.04.2008 um 20:29:30

schrieb am 27.04.2008 um 19:52:29:
Insofern ist das berits erhaltene Schreiben als Bescheid zu verstehen
 
Sehe ich auch so, es ist ja eindeutig von einer Entscheidung die Rede. Auch dieses Schreiben ist bereits rechtsmittelfähig. Im übrigen würde ich auch wie proll vorschlagen, das Gespräch mit der Agentur zu suchen. Vielleicht hat die Agentur ja Vorschläge, wie die Stelle stattdessen besetzt werden könnte?

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