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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> A1 auch für EU Ausländer ??
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Beitrag begonnen von Mikael321 am 25.04.2008 um 14:36:15

Titel: A1 auch für EU Ausländer ??
Beitrag von Mikael321 am 25.04.2008 um 14:36:15
Ich habe gestern zufällig das gelesen :

http://www.chisinau.diplo.de/Vertretung/chisinau/de/01/Visabestimmungen/Sprachkenntnisse,property=Daten.pdf

Die Erforderlichkeit des Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Sprachstandlevel A1 gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG gilt auch für (zukünftige) Ehegatten von EU-Staatsangehörigen, sofern der (zukünftige) Ehegatte aus Moldau erstmalig zur Eheschließung bzw. zum Ehegattennachzug in die EU bzw. nach Deutschland einreist .

Wie ist das genau zu verstehen ? Ehevisum für EU Ausländer, der in Deutschalnd lebt, und einen Moldawier in Deutschland heiraten will, braucht A1 . Schon klar, solange man noch nicht verheiratet ist, kann man sich noch nicht auf Freizügigkeit berufen.

Aber den letzen Teil verstehe ich jetzt nicht so richtig. Wollen die auch A1 für FZV ? Also schon mit EU Bürger verheiratet ?

Wie ist das den im Einklang mit RICHTLINIE 2004/38/EG, zu bringen ?

http://aufenthaltstitel.de/rl_2004_38_eg.html


Michael




Titel: Re: A1 auch für EU Ausländer ??
Beitrag von Mikael321 am 30.04.2008 um 10:09:57
Ich habe gerade eine Antwort vom AA dazu erhalten.

In Deutschland wird die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG allerdings nicht für anwendbar gehalten, wenn es um die Einreise eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines EU-Bürgers geht, der sich noch außerhalb der EU aufhält.

Wie ist das zb. im Einklang zu bringen, mit dem Verhalten der Bundespolizei, die bis zur Änderung der Schengen Außengrenzen, Einreise Visa aufgrund von 2004/38/EG ausgestellt haben ?


Michael

Titel: Re: A1 auch für EU Ausländer ??
Beitrag von Muleta am 30.04.2008 um 10:58:27

Mikael321 schrieb am 30.04.2008 um 10:09:57:
in Deutschland wird die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG allerdings nicht für anwendbar gehalten, wenn es um die Einreise eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines EU-Bürgers geht, der sich noch außerhalb der EU aufhält.


ohne jetzt viel theoretisieren zu wollen, ist eine restriktive Auslegung mit EuGH "MRAX" nicht vereinbar.

Unabhängig davon, ob nun für den Familiennachzug/Visumsverfahren zu EU-Bürgern das AufenthG anwendbar ist oder nicht, benötigt der Ehepartner des EU-Bürgers aber auf keinen Fall deutsche Sprachkenntnisse.

Muleta

Titel: Re: A1 auch für EU Ausländer ??
Beitrag von Schleswiger am 30.04.2008 um 11:25:38

Mikael321 schrieb am 30.04.2008 um 10:09:57:
In Deutschland wird die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG allerdings nicht für anwendbar gehalten, wenn es um die Einreise eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines EU-Bürgers geht, der sich noch außerhalb der EU aufhält


Hi,

diese Meldung habe ich schon vor einem Jahr von dem AA bekommen. In meiner IMHO kann die Freizügigkeit nur innerhalb der EU wahrgenommen werden. Bei einreise aus einem Drittstaat darf das Aufnahmeland seine nationales Gesetz anwenden, bei einreise aus dem EU-Ausland jedoch nicht. So wird das auch von den Botschaften gehandhabt (zumindet in der Türkei, Syrien, Yemen, ägypten, Marokko und Libanon), ob das jetzt repräsentativ ist wage ich nicht zu sagen.

Es gab schon einige Threads dazu im Forum.


Schleswiger.

Titel: Re: A1 auch für EU Ausländer ??
Beitrag von Mikael321 am 30.04.2008 um 12:45:27

Muleta schrieb am 30.04.2008 um 10:58:27:
benötigt der Ehepartner des EU-Bürgers aber auf keinen Fall deutsche Sprachkenntnisse.
Leider sagt (und schreibt die Botschaft) aber was anderes. Und das AA auch. Siehe den link oben.


Zitat:
author=Schleswiger link=1209126975/0#3 date=1209547538]In meiner IMHO kann die Freizügigkeit nur innerhalb der EU wahrgenommen werden.
Frag sich dann, wie das auf dem Landweg gehandhabt wird. Um mal ein Beispiel zu bringen. An der Grenze zwischen Belarus und Polen, sind die Grenzstationen ca. 3-5 km auseinander. Die Grenze verläuft in der Mitte. D.h. wenn ich an der Polnischen Grenzstation vorspreche, bin ich schon ca. 2 km IN der EU und Schengen . Und lt. Definition könnte er / sie dann die Freizügikeit auf jeden Fall wahrnehmen  ???


Micha  


Titel: Re: A1 auch für EU Ausländer ??
Beitrag von Schleswiger am 30.04.2008 um 12:58:31

Mikael321 schrieb am 30.04.2008 um 12:45:27:
Definition könnte er / sie dann die Freizügikeit auf jeden Fall wahrnehmen  ???  


Die Botschaften werden vom AA verwaltet, die Bundespolizei jedoch nicht. Es gibt offenbar meinungsunterschiede in dieser hinsicht zwischen den Ministerien. Man muss abwarten um zu sehen was da passieren wird, jedoch glaube ich kaum, dass die gängige Praxis geändert wird. Irgenwann werden in dieser Hinsicht auch Klagen beim Verwaltungsgericht erhoben. Abwarten und Tee trinken.


Schleswiger

Titel: Re: A1 auch für EU Ausländer ??
Beitrag von Muleta am 30.04.2008 um 13:12:53

Mikael321 schrieb am 30.04.2008 um 12:45:27:
Leider sagt (und schreibt die Botschaft) aber was anderes. Und das AA auch.


tja, dann schreiben die zuständigen Behörden halt Unsinn.

Mir sind die Fälle in allen Variationen bekannt (Visumsantrag in Drittstaat, Landeinreise ohne Visum in die EU (nicht-Schengen) dann weiter nach Schengen, Landeinreise ohne Visum direkt in Schengenländer).

Anwalt ist allerdings hilfreich, teilweise sogar notwendig (wenn er sich auskennt - sonst rausgeschmissenes Geld).

Muleta

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