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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthalt und Heirat
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Beitrag begonnen von mclivet am 21.04.2008 um 16:40:29

Titel: Aufenthalt und Heirat
Beitrag von mclivet am 21.04.2008 um 16:40:29
Moin,
folgende Lage :
ich bin noch verheiratet, Scheidung ist eingereicht, Termin steht aber noch nicht fest.
Ich will dann sofort meine Freundin heiraten :-* (sie mich auch  ;) )

Meine Freundin kommt aus der Ukraine und ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft Mitte Mai aus. Sie ist bereits seit 2004 in Deutschland ( erst AuPair, dann Studienvorbereitung). Leider stellt sich jetzt heraus, dass sie doch noch nicht hier studieren darf (wg Schulabschluss)

Unsere Fragen :
kann sie eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung erhalten ?
Wenn ja, wie ?
Welche Möglichkeiten gibt es , wie sie hier bleiben kann, bis meine Scheidung durch ist und wir heiraten können ?

Vielen Dank und Grüße
mclivet

Titel: Re: Aufenthalt und Heirat
Beitrag von trixie am 22.04.2008 um 01:22:57
Hat sie tatsächlich eine AE (nicht Aufenthaltsgenehmigung!) für die Studienvorbereitung für drei Jahre bekommen?  :o

Wie alt ist deine Freundin!

trixie

Titel: Re: Aufenthalt und Heirat
Beitrag von mclivet am 22.04.2008 um 08:51:49
Moin Trixie,
meine Freundin ist 22 und sie hat eine AE mit Arbeitserlaubnis, diese aber zeitlich eingeschränkt.
Die AE wurde immer für ein Jahr bewilligt und erneuert.

Gruß
mclivet

Titel: Re: Aufenthalt und Heirat
Beitrag von Mick am 22.04.2008 um 09:09:09
Hoi,

und was steht nun als Rechtsgrundlage in der AE?
Irgendwelche §§ sollten dort angegeben sein.

Titel: Re: Aufenthalt und Heirat
Beitrag von trixie am 22.04.2008 um 09:10:55
Hallo mclivet!

Die Sache deiner Freundin wird immer unverständlicher.

Erst Au-Pair, dann Studienvorbereitung, dann auch AE mit Arbeitserlaubnis und jetzt wird die AE nicht verlängert, weil sie doch nicht studieren kann. Für welche Art von Arbeit hat sie eine AE erhalten?

Vielleicht schreibst du uns von wann bis wann sie welche AE (mit den genauen §§) erhalten hat.

trixie

Titel: Re: Aufenthalt und Heirat
Beitrag von mclivet am 22.04.2008 um 20:00:55
Moin,
also : AE nach § 16 Abs 1 AufenthG
"Gilt nur zur Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmne. Beschäftigung bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit erlaubt."
Ob die AE weiter verlängert wird wissen wir nicht genau. Uns wurde mitgeteilt, diese AE werde nur für max. 2 Jahre erteilt.
Diese zwei Jahre laufen nun aus.

Gruß
mclivet

Titel: Re: Aufenthalt und Heirat
Beitrag von Muleta am 22.04.2008 um 20:11:59

mclivet schrieb am 22.04.2008 um 20:00:55:
Moin,
also : AE nach § 16 Abs 1 AufenthG
"Gilt nur zur Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmne. Beschäftigung bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit erlaubt."
Ob die AE weiter verlängert wird wissen wir nicht genau. Uns wurde mitgeteilt, diese AE werde nur für max. 2 Jahre erteilt.
Diese zwei Jahre laufen nun aus.


dann müsste sie nach dem Studienkolleg die Feststellungsprüfung machen - ich geh mal davon aus, dass sie das nicht geschafft hat und daher keine Hochschulzugangsberechtigung vorliegt. Verlängerung der AE 16 ist damit ausgeschlossen; schnelle Heirat nötig (und dazu erstmal eine schnelle Scheidung).

Muleta

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