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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Ehegattennachzug
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Beitrag begonnen von Fritz am 20.04.2008 um 15:24:47

Titel: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 20.04.2008 um 15:24:47
Liebes Forum,


ich habe einpaar Fragen bezüglich des Ehegattennachzugs und wollte gerne eure Meinung zu meinem Fall wissen. Zu meiner Person, bin hier in Deutschland geboren mit türkischer Staatsangehörigkeit und seit zwei Jahren bin ich Deutscher. Habe hier in D gearbeitet, danach studiert und habe bis Juli 2007 immer in D gelebt. Ich und meine Freundin haben uns im Sommer 2007 das ja Wort gegeben :D und in der Türkei geheiratet (Sie türkische Staatsbürgerin). Wir  hatten uns zuerst entschlossen, dass wir in der Türkei leben werden und dort arbeiten. Leider bin ich dort nicht klar gekommen :-?, andere Kultur und keine Arbeit gefunden als Maschinenbauingenieur. Während dieser ganzen Zeit haben wir vom ersparten Geld gelebt, wovon inzwischen nicht mehr viel übrig geblieben ist. Nachdem sie ihren Master gemacht hat, haben wir sie zum Deutschkurs angemeldet (A1), welches sie mit sehr gut bestanden hat. Nach ca. 9 Monatiger Arbeitslosigkeit haben wir dann beschlossen, dass ich mir lieber in D eine Arbeit suche.

Meine Frage an euch, würde es problematisch sein, wenn sie sofort ein Antrag auf FZF-Visum stellt, sobald ich eine Arbeit gefunden habe?
Das würde nämlich bedeuten, dass ich unter Umständen der ABH nur eine Gehaltsabrechnung vorzeigen könnte. Wohnung wird zuerst bei meinen Eltern sein.
Und könnte mein Vater für die FZF eine Verpflichtigungserklärung abgeben? Netto 1750 € 2 Personen).
Ich möchte meine Frau so schnell wie möglich hier bei mir haben, ich vermisse sie so sehr :(. Hoffentlich klappt das auch morgen mit der Arbeit, habe nämlich einen Vorstellungsgespräch :).

Ich danke euch vielmals im Voraus.

Fritz

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Schleswiger am 20.04.2008 um 16:06:54
Hi Fritz,

Es ist erstmals gut, dass deine Frau die Stufe A1 absolviert hat, dann kann sie einen Antrag auf FZF stellen. Da du jetzt seit einiger Zeit in der Türkei lebst (und von dort stammst und wohl auch die Sprache sprichst) würde es eventuel bei Bezügen aus SGB II Probleme bei der FZF geben, weil man euch dann eine Fortführung der Ehe in der Türkei zumuten könnte. Das wäre natürlich nicht der Fall, wenn euer Lebensunterhalt gesichert wäre. Das kannst du mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag nachweisen (dann werden auch die letzten 3 Gehaltsabrechnungen von der ABH verlangt).


Fritz schrieb am 20.04.2008 um 15:24:47:
Und könnte mein Vater für die FZF eine Verpflichtigungserklärung abgeben?  


Nein, das geht nur bei Besuchsvisa.

Gruss
Shleswiger

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 20.04.2008 um 17:00:09
Hallo Shleswiger,

danke für die schelle Antwort! Heisst das dann, dass wenn ich erstmal nur eine Gehaltsabrechnung vorlegen könnte, das die LU nicht gesichert ist und die AE dann ablehnt wird? Sie ist dort alleine :'( und wir möchten sobald wie möglich zusammen sein.  

Gruss

Fritz

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von maki am 20.04.2008 um 17:08:05

Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 16:06:54:
Nein, das geht nur bei Besuchsvisa.

Das stimmt so nicht.

Es ist egal, wer die VE abgibt, könnte sogar der Briefträger sein ;)

Da ist schon in TR zusammen als Ehepaar gelebt habt, ist ein A1 nachweis nicht zwingend erforderlich, sollte aber einfacher mit einem A1 nachweis sein.

Viel Erfolg :)


Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Schleswiger am 20.04.2008 um 18:51:05

maki schrieb am 20.04.2008 um 17:08:05:
Das stimmt so nicht.


Und wozu sollte die VE hier gut sein? Die beiden sind schon verheiratet! Die VE kann den LU nicht langfristig sichern, und die ABH kann nicht davon ausgehen, dass er nach 3 monaten Probezeit festangestellt wird.


Gruss
Schleswiger

Titel: Re: Ehegattennachzug bei ungesichertem Lebensunterhalt
Beitrag von trixie am 20.04.2008 um 19:03:13

Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 18:51:05:
Die VE kann den LU nicht langfristig sichern,

... aber solange, bis der LU nachhaltig gesicher ist.

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Schleswiger am 20.04.2008 um 19:29:31

trixie schrieb am 20.04.2008 um 19:03:13:
... aber solange, bis der LU nachhaltig gesicher ist.  


Wie soll das konkret funktionieren? Soll die ABH etwa abwarten bis die Probezeit rum ist? Ich glaube kaum, dass das in Frage käme. Bei einem Visum zur Eheschliessung ist das was anderes.

Die ABH könnte im ermessen die Stellungnahme verzögern, bis er Festangestellt ist. Das kommt bei unserer ABH oft vor.

Gruss
Schleswiger

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von trixie am 20.04.2008 um 19:33:26

Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 19:29:31:
Soll die ABH etwa abwarten bis die Probezeit rum ist?  

Das wäre z. B. ein Weg.


Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 19:29:31:
Ich glaube kaum, dass das in Frage käme.

Die Diskussion hierüber haben wir heute nicht zum ersten Mal.


Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 19:29:31:
Bei einem Visum zur Eheschliessung ist ....  

... die VE auch erst einmal bis zur Eheschließung gültig, da sich dann ein Aufenthaltszweckwechsel ergibt.

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Muleta am 20.04.2008 um 19:35:38

Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 19:29:31:
Wie soll das konkret funktionieren?


eine VE kann auch dazu verwendet werden, dauerhaft den LU sicherzustellen, sie ist nicht auf Besuchsvisa beschränkt. Bei Studenten kommt sowas ziemlich häufig vor.

Im Übrigen gilt sie fort, bis ein AT zu einem anderen Zweck erteilt wird. Ggf. also ziemlich lange, auch wenn zwischenzeitlich der LU aus eigener Kraft sichergestellt werden konnte.

Muleta

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Eduard am 20.04.2008 um 19:46:05

Schleswiger schrieb am 20.04.2008 um 18:51:05:
... und die ABH kann nicht davon ausgehen, dass er nach 3 monaten Probezeit festangestellt wird.


Bei hochqualifizierten Berufen beträgt in der Regel die Probezeit 6 Monate (das gesetzliche Maximum). "Festangestellt" ist man übrigens von Anfang an, nur gelten innerhalb der Probezeit andere Kündigungsfristen und die Hürden für eine Kündigung sind deutlich niedriger.

Ich würde erwarten (hoffen), dass die ABH jeweils den Einzelfall betrachtet. Bei einem seriösen Arbeitgeber sollte die noch laufende Probezeit m. E. kein Problem sein. Die Einstellung eines Ingenieurs kostet in der Regel einen 5-stelligen Betrag, so was macht man nicht aus Jux und um ihn dann gleich wieder rauszuschmeißen. Kann natürlich sein, dass das in der ABH nicht so bekannt ist. Ich denke aber, man kann es zumindest versuchen, sie zu überzeugen ...

Eduard

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Muleta am 20.04.2008 um 19:58:25

Eduard schrieb am 20.04.2008 um 19:46:05:
Bei hochqualifizierten Berufen beträgt in der Regel die Probezeit 6 Monate (das gesetzliche Maximum). "Festangestellt" ist man natürlich von Anfang an, nur gelten innerhalb der Probezeiten andere Kündigungsfristen und kein Kündigungsschutz.


eben. Und vielleicht kann mir daher auch mal jemand erklären, warum die ABHs überhaupt diesen Eiertanz um die Probezeit machen: Jeder Mitarbeiter kann gekündigt werden - auch nach der Probezeit! In Kleinbetrieben gilt das KüSchG sowieso nicht - auch nicht nach Ablauf der Probezeit. Kündigungsfristen spielen meist auch keine nennenswerte Rolle, weil bei den meisten Leuten nach einer Kündigung erstmal ALG 1 zum Tragen kommt, was ja auch unschädlich ist.

Es gibt einen Arbeitsmarkt außerhalb des Beamtentums. Wirklich.

Muleta

Titel: Ehegattennachzug bei ungesichertem Lebensunterhalt
Beitrag von trixie am 20.04.2008 um 20:06:01

Muleta schrieb am 20.04.2008 um 19:58:25:
... weil bei den meisten Leuten nach einer Kündigung erstmal ALG 1 zum Tragen kommt, was ja auch unschädlich ist.  

... aber nur dann, wenn man durch das wesentlich niedrigere ALG I nicht andere Sozialleistungen erhält bzw. in den ALG II Bezug fällt.  

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Mick am 20.04.2008 um 21:19:39

Muleta schrieb am 20.04.2008 um 19:58:25:
eben. Und vielleicht kann mir daher auch mal jemand erklären, warum die ABHs überhaupt diesen Eiertanz um die Probezeit machen: Jeder Mitarbeiter kann gekündigt werden - auch nach der Probezeit!

Hi,

Letzteres ist klar. Aber dennoch bleibt eine
Probezeit, das was sie ist: Ein Verhältnis auf
Probe. In der Zeit muss der Arbeitnehmer sich
beweisen, damit der Arbeitgeber anschließend
sagt, dass er ein Verhältnis auf Dauer eingehen
möchte. Die Probezeit enthält die Ansage, dass
noch nicht klar ist, ob ein dauerhaftes Arbeits-
verhältnis eingegangen werden soll. Und ein
dauerhaftes Arbeitsverhältnis - auch wenn es
jederzeit gekündigt werden kann - ist Voraus-
setzung für das Eingehen gewisser Verpflich-
tungen.
BTW versuche ich da immer den Einzelfall zu
betrachten. Arbeitslos für 5 Jahre, dann ein
neues Arbeitsverhältnis (zunächst auf Probe)
beurteile ich anders, als ein Probearbeitsver-
hältnis im Anschluss an ein anderes Arbeits-
verhältnis.


Muleta schrieb am 20.04.2008 um 19:58:25:
Es gibt einen Arbeitsmarkt außerhalb des Beamtentums. Wirklich.  

Eine "Mitteilung", die der Stimmung hier sehr
zuträglich ist. Danke dafür.

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Eduard am 20.04.2008 um 21:56:17
Hallo Mick,


Mick schrieb am 20.04.2008 um 21:19:39:
Aber dennoch bleibt eine Probezeit, das was sie ist: Ein Verhältnis
auf Probe. In der Zeit muss der Arbeitnehmer sich
beweisen, damit der Arbeitgeber anschließend
sagt, dass er ein Verhältnis auf Dauer eingehen
möchte. Die Probezeit enthält die Ansage, dass
noch nicht klar ist, ob ein dauerhaftes Arbeits-
verhältnis eingegangen werden soll.


.. hier muss ich wirklich - als jemand, der das Thema von beiden Seiten kennt, da ich selbst schon einige Mitarbeiter eingestellt habe - widersprechen. Wenn ein regulärer unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde, dann ist - bei seriösen Arbeitgebern - auch ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis beabsichtigt. Die Probezeit wird vereinbart, um einen letzten Ausweg zu haben, falls, was man ja nie ausschließen kann, kurz nach der Einstellung unerwartetete Probleme auftauchen. In dem Fall kann man dann ohne Begründung und mit einer 2-Wochenfrist kündigen. Übrigens von beiden Seiten!

In der Praxis sieht das dann - jedenfalls in meiner Branche - so aus: Wenn ich einen neuen Mitarbeiter einstelle, dann muss ich jederzeit fürchten, dass der mit großem Aufwand ausgewählte Mitarbeiter nicht zufrieden ist oder woanders einen besseren Job findet und dann kurzfristig kündigt (manchmal sogar, bevor er die Stelle überhaupt angetreten hat). Wenn umgekehrt ich nicht mit dem Mitarbeiter zufrieden ist, dann bleibt das Kündigen "ohne Begründung" reine Theorie - der einstellende Vorgesetzte muß nämlich sehr wohl, gegenüber Personalabteilung und Betriebsrat, eine gute Begründung haben, sowohl für die Kündigung als auch dafür, dass man die Probleme erst so spät entdeckt hat. Erschwerend kommt noch hinzu, daß die Probezeit bei höherqualifizierten Positionen nicht einmal die Einarbeitungszeit abdeckt, in der Regel also zum Abschluß der Probezeit noch gar keine abschließende Beurteilung möglich ist. Unter dem Strich heisst das, die Probezeit bleibt im Auswahlverfahren außer Betracht, entweder man ist sich 100% sicher oder man läßt es.


Zitat:
Eine "Mitteilung", die der Stimmung hier sehr
zuträglich ist. Danke dafür.


Muleta hat es vielleicht etwas sarkastisch ausgedrückt, aber seine Aussage hat schon einen wahren Kern: ABH-Mitarbeiter sind Beamte, die keine praktischen Erfahrungen mit diesen Dingen haben und sich deswegen natürlich mit der Beurteilung schwer tun. Man kann nur hoffen, dass sie sich dieses Nachteils wenigstens bewußt sind ...

Eduard

Titel: Re: Ehegattennachzug  bei ungesichertem Lebensunterhalt
Beitrag von trixie am 20.04.2008 um 22:12:21

Eduard schrieb am 20.04.2008 um 21:56:17:
Die Probezeit wird vereinbart, um einen letzten Ausweg zu haben, falls, was man ja nie ausschließen kann, kurz nach der Einstellung unerwartetete Probleme auftauchen.

Da die ABH nicht im Arbeitsprozess steckt, fehlt ihr jede Beurteilung, ob während der Probezeit Probleme auftreten oder nicht. Sie kann sich nur nach den Fakten orientieren und nicht persönlichen Empfinden, wenngleich man hier die Historie des Betroffenen versucht zu beurteilen.


Mick schrieb am 20.04.2008 um 21:19:39:
Arbeitslos für 5 Jahre, dann ein
neues Arbeitsverhältnis (zunächst auf Probe)
beurteile ich anders, als ein Probearbeitsver-
hältnis im Anschluss an ein anderes Arbeits-
verhältnis.  


Nur das fehlt eben bei einem Studienabgänger und frischgebackenen Akademiker.

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 20.04.2008 um 22:12:52
Danke euch allen vielmals! Also, so wie ich das verstanden habe, könnte man es wagen und im schlimmsten Fall würde die ABH abwarten, bis die Probezeit vorbei ist bzw. ich fest angestellt bin? Wieviel muss man eigentlich Netto verdienen, damit der LU gesichert ist?

Gruss
Fritz

Titel: Re: Ehegattennachzug bei ungesichertem Lebensunterhalt
Beitrag von trixie am 20.04.2008 um 22:25:54

Fritz schrieb am 20.04.2008 um 22:12:52:
Wieviel muss man eigentlich Netto verdienen, damit der LU gesichert ist?  

Da gehen die Anforderungen von ABH zu ABH sehr weit auseinander. M. W. hat Berlin die höchsten Anforderungen. Aber als unverbindliche Faustformel könntest du ansetzen: ALG II Satz + Mietkosten + Sicherheitsaufschlag (10-20%).

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von SigSag am 20.04.2008 um 22:32:13
Du kannst hier selber ausrechnen, ob dein LU ausreicht:

http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html

Solltest du am Ende Anspruch auf ALG II haben ist dein LU nicht ausreichend.

SigSag

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Mick am 20.04.2008 um 22:37:17

trixie schrieb am 20.04.2008 um 22:12:21:
Nur das fehlt eben bei einem Studienabgänger und frischgebackenen Akademiker.  

Hi,

der BTW-Zusatz war nicht auf den aktuellen
Fall gemünzt.

Titel: Re: Ehegattennachzug bei ungesichertem Lebensunterhalt
Beitrag von trixie am 20.04.2008 um 22:39:32

SigSag schrieb am 20.04.2008 um 22:32:13:
Solltest du am Ende Anspruch auf ALG II haben ist dein LU nicht ausreichend.  

Aber Vorsicht!

Auch wenn du bei der Berechnung über dem ALG II Satz liegst, sagt das noch lange nicht aus, dass der LU auch für die ABH als gesichert gilt. (siehe meine Antwort # 16).

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Muleta am 21.04.2008 um 07:35:40

Mick schrieb am 20.04.2008 um 21:19:39:
Letzteres ist klar. Aber dennoch bleibt eine
Probezeit, das was sie ist: Ein Verhältnis auf
Probe. In der Zeit muss der Arbeitnehmer sich
beweisen, damit der Arbeitgeber anschließend
sagt, dass er ein Verhältnis auf Dauer eingehen
möchte.


das ist schon im Ansatz nur halb zutreffend: die Probezeit bietet auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit festzustellen, ob er bei diesem Arbeitgeber wirklich längere Zeit arbeiten will. Gerade bei qualifizierten Leuten ist das ein nicht zu unterschätzender Aspekt.


Zitat:
Die Probezeit enthält die Ansage, dass
noch nicht klar ist, ob ein dauerhaftes Arbeits-
verhältnis eingegangen werden soll.


das ist nicht richtig. Das Arbeitsverhältnis ist auch während der Probezeit auf Dauer angelegt. Andernfalls würde man es von vornherein befristen (was auch möglich und durchaus üblich geworden ist: endet zum xx.yy.zzzz wenn nicht vorher verlängert wird).

Die Probezeit steht insofern in den Arbeitsverträgen schematisch drin, eine tiefere Bedeutung kann hier faktisch nicht entnommen werden.


Zitat:
BTW versuche ich da immer den Einzelfall zu
betrachten. Arbeitslos für 5 Jahre, dann ein
neues Arbeitsverhältnis (zunächst auf Probe)
beurteile ich anders, als ein Probearbeitsver-
hältnis im Anschluss an ein anderes Arbeits-
verhältnis.


das ist entscheidend: es gibt (nicht wenige) ABH, die einem Akademiker mit 10 Jahren Berufspraxis in gehobener Stellung keinen gesicherten LU unterstellen, nur weil er gerade jetzt den Arbeitgeber gewechselt hat. Hingegen hätte ich bei einem Langzeitarbeitslosen, der gerade dann wenn es um NE oder FZF geht, einen Arbeitsvertrag vorweisen kann, auch außerhalb der Probezeit ggf. noch erhebliche Zweifel an einem gesicherten LU.

Muleta

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von SigSag am 21.04.2008 um 07:38:53

trixie schrieb am 20.04.2008 um 22:39:32:
Auch wenn du bei der Berechnung über dem ALG II Satz liegst, sagt das noch lange nicht aus, dass der LU auch für die ABH als gesichert gilt.


Doch! Wenn du dich darauf berufst:


trixie schrieb am 20.04.2008 um 22:25:54:
M. W. hat Berlin die höchsten Anforderungen.


Deswegen ist dieser Ansatz durchaus realistisch. Denn:

"Der Beurteilung der Frage, wie hoch ein Einkommen sein muss, um von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können, sind der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete). Bei Personen, die Ihr Wohneigentum selbst nutzen sind anstatt der Miete die tatsächlichen Aufwendungen (Wohngeld sowie ggf. monatliche Belastung durch Kredite für die Immobilie) nachzuweisen und entsprechend zu berücksichtigen.
Es gelten folgende Regelsätze nach dem SGB II/XII:
Unverheiratete Haushaltsvorstände und Alleinstehende 347,00 €
Haushaltsangehörige
(sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner)
- bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 208,00 €
- ab Vollendung des 14. Lebensjahres : 278,00 €
Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder
Lebenspartner zusammenleben jeweils 312,00 €
Die Regelsätze sind deutlich erhöht worden. Dafür werden einmalige Beihilfen nur noch in äußerst eingeschränktem Umfang gewährt. Vor diesem Hintergrund wird bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhaltes auf den vor dem Inkrafttreten des AufenthG üblichen 20 %-igen Aufschlag verzichtet."

SigSag

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Sanija am 21.04.2008 um 08:34:07
Guten Morgen.

SigSag schrieb am 21.04.2008 um 07:38:53:
"Der Beurteilung der Frage, wie hoch ein Einkommen sein muss, um von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können, sind der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete). [...]
Die Regelsätze sind deutlich erhöht worden. Dafür werden einmalige Beihilfen nur noch in äußerst eingeschränktem Umfang gewährt. Vor diesem Hintergrund wird bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhaltes auf den vor dem Inkrafttreten des AufenthG üblichen 20 %-igen Aufschlag verzichtet."

@ SigSag
Wo stammt dieser Auszug her?
In Berlin wird wie hier der Bedarf gerechnet, aber vom Einkommen werden Freibeträge abgezogen.
Beispiel: Bedarf 2x312€+ 350 Miete= 974€
Einkommen
Brutto 1200€
Netto 1035 €

Resultat: LU nicht gesichert, weil
20% vom Brutto bis 800€ + 10% vom Brutto 800-1200€+100€ pauschal= 300€ werden vom Netto-Einkommen abgezogen.
So bleiben von den 1035 nur 735 € anrechenbar.

Ich wünschte mich zu irren, jedoch hat mich bisher keiner korrigiert.
   

Titel: Re: Ehegattennachzug bei ungesichertem Lebensunterhalt
Beitrag von trixie am 21.04.2008 um 08:44:53

Muleta schrieb am 21.04.2008 um 07:35:40:
Hingegen hätte ich bei einem Langzeitarbeitslosen, der gerade dann wenn es um NE oder FZF geht, einen Arbeitsvertrag vorweisen kann, auch außerhalb der Probezeit ggf. noch erhebliche Zweifel an einem gesicherten LU.  

... dann zählt er aber folgerichtig nicht mehr zu den Langzeitarbeitslosen und hätte bereits entsprechend lang einen neuen Arbeitsplatz  ;)

Er erfüllt zum Zeitpunkt der Antragsstellung die Kriterien, die für die ABH wichtig sind. Eine Bewertung der Historie ist nicht angedacht, sondern nur eine Prognosenerstellung für die Zukunft. Wahrscheinlich kommt dann der Einwand, dass man bei einem ehemaligen Langzeitarbeitslosen eine schlechtere Prognose abzugeben kann, als bei einem Antragsteller mit einem Arbeitgeberwechsel, der noch nie arbeitslos war.

@ SigSag

Eine fleissige mitlesende Unserin wird dir bestätigen können, dass es der Berliner ABH für die Sicherung des LU eben nicht genügt, dass man über den Sätzen des ALG II liegt. Woher du deine Erkenntnis nimmst, dass das sehr wohl möglich ist, kann ich nicht verstehen, da gerade Berlin nochmals einen Freibetrag oben draufschlägt.

trixie



Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Eduard am 21.04.2008 um 11:42:55
Eine weitere Frage kann ich mir nicht verkneifen - wie ist das eigentlich bei Leitenden Angestellten?

Z.B. bei uns in der Firma: Sollte ich es irgendwann zum Direktor bringen (ich gebe die Hoffnung nicht auf :) ), dann wird mein Arbeitsvertrag auf einen befristeten Vertrag umgestellt, der jährlich verlängert wird. Wie lange muß man da Direktor sein, damit der LU als "nachhaltig gesichert" gilt?

Eduard

Titel: Re: Ehegattennachzug bei ungesichertem Lebensunterhalt
Beitrag von trixie am 21.04.2008 um 12:30:12

Eduard schrieb am 21.04.2008 um 11:42:55:
Sollte ich es irgendwann zum Direktor bringen (ich gebe die Hoffnung nicht auf  ), dann wird mein Arbeitsvertrag auf einen befristeten Vertrag umgestellt, der jährlich verlängert wird.  

Das Problem des gesicherten LUs stellt sich bei dir doch gar nicht mehr. Oder möchtest du nochmals heiraten.  ;D

Aber auch hier sagen die VAH BMI etwas darüber aus.


Zitat:
2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der  Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis, ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt ist.


Die Sicherung des LU bezieht sich ja nicht nur auf das Einkommen, sondern könnte auch durch ein Vermögen gesichert sein, so dass der ALG II Bezug oder andere staatliche Leistungen ausgeschlossen wären.

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von SigSag am 21.04.2008 um 12:50:23

Aletheia schrieb am 21.04.2008 um 08:34:07:
Wo stammt dieser Auszug her?
In Berlin wird wie hier der Bedarf gerechnet, aber vom Einkommen werden Freibeträge abgezogen.  


Aus den VAB's von Berlin.
Was die Berechnung von dir angeht: 345+310+Miete+KV+Freibeträge= LU der vorhanden sein muss.

SigSag

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Muleta am 21.04.2008 um 12:54:57

SigSag schrieb am 21.04.2008 um 07:38:53:
Die Regelsätze sind deutlich erhöht worden. Dafür werden einmalige Beihilfen nur noch in äußerst eingeschränktem Umfang gewährt. Vor diesem Hintergrund wird bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhaltes auf den vor dem Inkrafttreten des AufenthG üblichen 20 %-igen Aufschlag verzichtet."


es geht auch nicht um einen pauschalen Aufschlag, sondern um die Freibeträge nach § 11 SGB II. Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu eine sehr restriktive Ansicht, die derzeit dem BVerwG zur Entscheidung vorliegt (1 C 32.07).


trixie schrieb am 21.04.2008 um 08:44:53:
Er erfüllt zum Zeitpunkt der Antragsstellung die Kriterien, die für die ABH wichtig sind. Eine Bewertung der Historie ist nicht angedacht, sondern nur eine Prognosenerstellung für die Zukunft.


klar, aber worauf sollte die Prognose denn gestützt werden, wenn nicht auf die Erfahrungen der Vergangenheit oder in vergleichbaren Fällen?!?

Muleta

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von trixie am 21.04.2008 um 13:36:40

Muleta schrieb am 21.04.2008 um 12:54:57:
klar, aber worauf sollte die Prognose denn gestützt werden, wenn nicht auf die Erfahrungen der Vergangenheit oder in vergleichbaren Fällen?!?  


Ich verstehe nicht auf was du hinaus möchtest. I.d.R. müssen der Arbeitsvertrag und die letzten drei Lohnabrechnungen vorgelegt werden; mehr nicht. Die ABH hat schon deshalb nicht die Möglichkeit mehr zu prüfen. Sie kann ja keinen Rentenverlauf anfordern, was z. B. bei einem vorher Selbständigen ohnedies nichts bringt. Wenn man eine so all umfassende Beurteilung heranziehen würde, dann würden die Verfahren einige Monate länger dauern. Dann müßte man wohl auch noch die Stellung des Arbeitgebers heranziehen, wie dies bei einem User hier der Fall war.

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 21.04.2008 um 16:57:13
Hallo alle zusammen,

hatte gestern keine Zeit mehr gehabt um zu gucken. Ich bin sehr überrascht und froh :), dass soviele Beiträge zu diesem Thema geschrieben worden sind, ihr seid echt super :D! Danke euch nochmals sehr für alle Beiträge! Werde wohl mein Glück versuchen sobald ich eine Arbeitsstelle habe. Achja wieviel Vermögen müsste man eigentlich haben, damit der LU gesichert ist? Gibt es da einen Mindestbetrag? (Z.B. Geld auf der Bank, 10000€)

Viele Grüsse,

Fritz

Titel: Re: Ehegattennachzug bei ungesichertem Lebensunterhalt
Beitrag von trixie am 21.04.2008 um 19:19:07

Fritz schrieb am 21.04.2008 um 16:57:13:
Achja wieviel Vermögen müsste man eigentlich haben, damit der LU gesichert ist? Gibt es da einen Mindestbetrag?  


Ich würde sagen soviel, dass du längere Zeit ohne die dir zustehenden Sozialleistungen des Staates auskommen kannst. Da dürfte die zeitliche Grenze nicht unter einem Jahr anzusetzen sein.

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 22.04.2008 um 15:31:57
Hallo nochmal Liebes Forum :),

ich hab da noch ne Frage, meine Frau leidet an leichter Asthma. Sie muss ab und zu ihr Spray nehmen. Sollte man das unbedingt beim FZF-Antrag mit eintragen oder ist das nicht so wichtig? Und müssten sie dann zum Vertrauensarzt der Botschaft? Wäre diese Krankheit ein Grund zur Ablehnung der AE?

Gruss,

Fritz

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Sondra am 22.04.2008 um 17:16:52

Fritz schrieb am 22.04.2008 um 15:31:57:
meine Frau leidet an leichter Asthma. Sollte man das unbedingt beim FZF-Antrag mit eintragen? Und müssten sie dann zum Vertrauensarzt der Botschaft? Wäre diese Krankheit ein Grund zur Ablehnung der AE?

Eine leichte Asthma ist eine lästige, chronische, aber keine ansteckende Krankheit (wie Hepatitis, Tuberkulose oder AIDS). Sie macht deine Frau nicht zu Seuchengefahr. Sie muss diese nicht melden und es ist auch kein Ablehnungsgrund. Eventuell werdet ihr ein höheres Tarif zahlen müssen, falls deine Frau privat krankenversichert werden soll - aber das ist auch alles.

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 22.04.2008 um 18:17:55
Hallo Sondra,

erstmal danke für deine Antwort! Also können wir beim FZF-Formular, die Frage "Leiden Sie an einer Krankheit?" mit nein beantworten oder lieber doch mit ja :-/ ? Gilt dieser erhöhte Krankenkassen Tarif auch für die Reisekrankenversicherung?

Gruss,

Fritz

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Sondra am 22.04.2008 um 18:48:56

Fritz schrieb am 22.04.2008 um 18:17:55:
Gilt dieser erhöhte Krankenkassen Tarif auch für die Reisekrankenversicherung?

Das weiß ich nicht. Und auch sonst - ich habe nur von einer Möglichkeit gesprochen, nicht von einer Gewissheit. Außerdem, wenn du in D arbeitest, bist du gesetzlich krankenversichert und deine Frau über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert. Da sind die Beiträge gleich, auch bei chronische Krankheiten.


Fritz schrieb am 22.04.2008 um 18:17:55:
die Frage "Leiden Sie an einer Krankheit?" mit nein beantworten

Ja, ich würde die Frage mit "nein" beantworten, weil ich ziemlich sicher bin, dass die Frage sich auf ansteckende oder schwer behandelbare Krankheiten (Niereninsufizienz / Dialyse) bezieht. Ansonsten könnte / müsste man schreiben "ich habe 3 Karies, 5 Hühneraugen, zur Zeit eine Erkältung" etc.pp. Wo soll das aufhören? Möglicherweise könnte man einen schweren Herzfehler, (sehr) hohen Bluthochdruck o.ä. auch angeben, damit die Botschaft schonender mit einem umgeht  ;)

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von jetflyer am 22.04.2008 um 19:27:26
Meines Wissens bezieht sich die Frage nur auf meldepflichtige Krankheiten. Ich hab das mal irgendwo schon hier im Board gelesen, finde es aber auf die Schnelle nicht.

Also im Prinzip geht es imho darum:

http://de.wikipedia.org/wiki/Meldepflichtige_Krankheit#.C2.A7_6_Meldepflichtige_Krankheiten


Grüße

Jetflyer

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 23.04.2008 um 00:17:11
Danke euch Jetflyer und Sondra,

dann werden wir die Frage mit nein beantworten. Für wieviel Tage sollte man die AE bei der Botschaft beantragen? Gibt es hier im Forum eine Seite, wo man nützliche Informationen für das Ausfüllen des FZF-Formulars bekommt?

Gruss,

Fritz


Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von trixie am 23.04.2008 um 01:10:03

Fritz schrieb am 23.04.2008 um 00:17:11:
Für wieviel Tage sollte man die AE bei der Botschaft beantragen?  

Das kommt darauf an, wann du deine Frau wieder nach Hause schicken möchtest.  ;D
"Umtausch mit Kassenbon nur innerhalb von 14 Tagen möglich."  ;D

Alles klar!

Am besten du schreibst dort "dauerhaft", "unbefristet" hin. Das Visum wird ohnedies nur für maximal drei Monate erteilt.


Fritz schrieb am 23.04.2008 um 00:17:11:
Gibt es hier im Forum eine Seite, wo man nützliche Informationen für das Ausfüllen des FZF-Formulars bekommt?  

Da müsstest du dich mit der Suchfunktion durchtasten. Ein Visumsantrag ist nun mal keine Standardformulierung; es sind immer Einzelfälle zu berücksichtigen.

Das Formular kannst du hier nachlesen und bei Fragen diese einfach stellen:

http://www.istanbul.diplo.de/Vertretung/istanbul/tr/04/Visa__Merkblaetter/Visa__Antrag__Fzf__Studium__ueber__drei__monate__DD,property=Daten.pdf

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 23.04.2008 um 13:24:36
Hallo trixie,

danke dir ;D! Habe gerade über deinen Link nochmal das Formular angeguckt. Die Frage "Wird ständiger Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beibehalten und ggf. wo?" Ist es wichtig, dass man eine Adresse angibt? und "besteht Krankenversicherungsschutz für die Bundesrepublik Deutschland?" Zuerst ja nicht? Sie muss ja erstmals in D sein damit sie Familienversichert werden kann oder? und die Frage "Ich beantrage die Aufenthalterlaubnis für ............................... Tage/Monat(e)/Jahr(e)", da auch unbefristet eintragen oder 90 Tage?

Gruss,

Fritz

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von trixie am 23.04.2008 um 16:08:25

Fritz schrieb am 23.04.2008 um 13:24:36:
"Wird ständiger Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beibehalten und ggf. wo?" Ist es wichtig, dass man eine Adresse angibt?  

Wenn der Wohnort im Ausland beibehalten wird, dann gibst du einfach die Adresse an.


Fritz schrieb am 23.04.2008 um 13:24:36:
"besteht Krankenversicherungsschutz für die Bundesrepublik Deutschland?"  

"Krankenversicherungsschutz erfolgt im Rahmen der Familienversicherung"


Fritz schrieb am 23.04.2008 um 13:24:36:
"Ich beantrage die Aufenthalterlaubnis für ............................... Tage/Monat(e)/Jahr(e)", da auch unbefristet eintragen oder 90 Tage?  

Das habe ich dir schon gesagt:
Kommt darauf an, wann du deine Frau wieder nach Hause schicken möchtest.   ;D
Aber mit unbefristet bist du sicherlich nicht schlecht im Rennen; wirkt doch etwas seriöser.  ;)

trixie    

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 23.04.2008 um 17:45:37
;D...

Also die Frage mit dem Krankenversicherungschutz mit "nein" beantworten und dahinter "Krankenversicherungsschutz erfolgt im Rahmen der Familienversicherung" reinschreiben korrekt?
Die Botschaft in der Türkei hat gesagt, dass man das Formular auch in türkisch ausfüllen kann. Wird das dann seitens der Mitarbeiter übersetzt? Oder wie läuft das dann ab? Hat jemand Erfahrung damit? Und wird das eine orginal AE Formular zur ABH geschickt? (Es müssen ja zwei AE Formulare ausgefüllt werden).

Fritz

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Reyhan am 23.04.2008 um 20:45:06

Zitat:
Krankenversicherungsschutz erfolgt im Rahmen der Familienversicherung" reinschreiben


Das kannst Du machen. Sicherer ist aber eine Bescheinigung Deiner Krankenversicherung, dass Deine Frau nach ihrer Ankunft familienversichert wird.

Machen die meisten KV´s in der Regel, manche jedoch nur auf deutliche Nachfrage.


Zitat:
Die Botschaft in der Türkei hat gesagt, dass man das Formular auch in türkisch ausfüllen kann. Wird das dann seitens der Mitarbeiter übersetzt?


Die Formulare sind zweisprachig, also wird jemand übersetzen. Nach meinen Erfahrungen sind die Personen am Schalter zweisprachig und können ggfs. bei Unklarheiten nachhaken - nachfragen.

Reyhan

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 24.04.2008 um 01:19:29
Hallo Reyhan,

danke dir vielmals!

Gruss,

Fritz

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 24.04.2008 um 21:30:11
Hallo nochmal an alle,

sagt mal trifft dieser "Regelfall" für mich zu? Ich hatte ja früher die türkische Staatsbürgerschaft, hab da ja auch ca. 7 Monate als Deutscher gelebt, aber ich habe da nicht gearbeitet und bin auch kein Doppelstaatler!
Nach den 7 Monaten dort traue ich mich jetzt gar nicht mehr dort zu arbeiten und zu leben, würde dort nur noch zum Urlaub machen hinfliegen :). Reicht es eigentlich aus, dass man früher Staatsbürger dieses Landes war?

Gruss,
Fritz

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von trixie am 24.04.2008 um 22:12:13

Fritz schrieb am 24.04.2008 um 21:30:11:
trifft dieser "Regelfall" für mich zu?

Diese - berechtigte - Frage wird dir keiner absolut beantworten können. Sicherlich sind in deinem Profil Anhaltspunkte einer Regelausnahme zu erkennen.

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von SigSag am 24.04.2008 um 22:15:53

Fritz schrieb am 24.04.2008 um 21:30:11:
Ich hatte ja früher die türkische Staatsbürgerschaft, hab da ja auch ca. 7 Monate als Deutscher gelebt, aber ich habe da nicht gearbeitet und bin auch kein Doppelstaatler!  


Der einzige Indiz für einen Regelausnahmegrund ist in deinem Aufenthalt in der Türkei zu sehen. Ich denke aber, dass 7 Monate nicht als "längere Zeit" gelten.

SigSag

Titel: Re: Ehegattennachzug
Beitrag von Fritz am 25.04.2008 um 00:30:32
Ich nehme dann an, dass in solchen Fällen die ABH eher für einen "Regelfall" entscheiden wird. Der Gesetzgeber hat es ja nicht mit Absicht gemacht ;). Wie "geraume Zeit" zu definieren ist weißt bestimmt auch keiner, für den einen gelten 2 Monate als geraume Zeit und für den anderen sind es vielleicht 1 Jahr. Darüber kann man aber unendlich diskutieren :)! Gibts hier im Forum Leute, die schon Erfahrung mit sowas haben?

Gruss,
Fritz

Titel: Eheschließung mit einem Malediver
Beitrag von Mick am 25.04.2008 um 08:52:12
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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