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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
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Beitrag begonnen von ryka am 19.04.2008 um 16:38:57

Titel: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von ryka am 19.04.2008 um 16:38:57
Hallo,

heute hat sich folgendes Problem ergeben:

Eine Bulgarin kann Arbeit aufnehmen in einem Reinigungsunternehmen. Das Unternehmen sucht Mitarbeiter, kann aber keine bekommen (auch nicht vom Arbeitsamt), die z.B. nachmittags Teilzeit arbeiten würden.

Gibt es eine Möglichkeit für die Bulgarin eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen?

Schönes Wochenende

Ryka

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von schweitzer am 19.04.2008 um 18:02:10

ryka schrieb am 19.04.2008 um 16:38:57:
Gibt es eine Möglichkeit für die Bulgarin eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen?  


Die Möglichkeit gibt es. Sie muss bei der Arbeitsagentur unter Angabe des konkreten Jobangebots deine ARbeitserlaubnis-EU beantragen. Als NEU-EUle unterliegt sie aber, da sie offensichtlich noch  nicht 12 Monate unselbständig in Deutschland gearbeitet hat, den Bedingungen der Vorrang- und Lohnprüfung. Dies zieht sich im Regelfall vier bis sechs Wochen. - Nur wenn für den von ihr angegebenen Job tatsächlich kein Bevorrechtigter (Deutscher) gefunden wird und die Lohnbedingungen stimmen, wird sie die Arbeitsgenehmigung erhalten können.

=schweitzer=

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von ryka am 19.04.2008 um 18:18:07
Hallo,

Danke für die auch am Wochenende so schnelle Antwort. Die Bulgarin war wohl schon mal hier, doch denke ich, dass sie damals unangemeldet gearbeitet hat. Das wollte ich ihr dieses Mal ersparen. Also dann geht sie am Montag gleich zur Arbeitsagentur.


Ryka


Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von gc am 19.04.2008 um 20:37:24
Ist die Frau alleinstehend oder hat sie hier Angehörige?
Hat sie schon (legal) in D gearbeitet, und wenn ja wie lange (mind. 12 Monate?)?
Wie lange lebt sie schon hier?

Wenn sie neu eingereist ist und hier keinen
* hier als Arbeitnehmer legal tätigen oder tätig gewesenen EU-Angehörigen,
* legal mit Arbeitserlaubnis hier lebenden Drittstaater,
* oder Deutschen
als Ehepartner hat, dürfte wegen der zahlreich verfügbaren bevorrechtigten deutschen Arbeitslosen die Chance auf eine Arbeitserlaubnis als Reinigungskraft gering sein. Die Agentur prüft dabei neben dem Vorrang Deutscher auf jeden Fall auch, ob die Arbeitsbedingungen (Entlohnung) angemessen ist (dem ortsüblichen Niveau entsprechen).

gc


Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von ryka am 19.04.2008 um 21:04:39

gc schrieb am 19.04.2008 um 20:37:24:
Ist die Frau alleinstehend oder hat sie hier Angehörige?


Ihre Tochter lebt seit 5 Jahren in Deutschland und studiert.



gc schrieb am 19.04.2008 um 20:37:24:
Hat sie schon (legal) in D gearbeitet, und wenn ja wie lange (mind. 12 Monate?)?
Wie lange lebt sie schon hier?


Sie war schon mal hier und ich vermute, dass sie illegal beschäftigt war.


gc schrieb am 19.04.2008 um 20:37:24:
 Die Agentur prüft dabei neben dem Vorrang Deutscher auf jeden Fall auch, ob die Arbeitsbedingungen (Entlohnung) angemessen ist (dem ortsüblichen Niveau entsprechen).


Die Firma sucht seit 4 Monaten Teilzeitmitarbeiter, die bereit sind, auch nachtmittags zu arbeiten. Von der Arbeitsagentur kam bisher ein Mitarbeiter, der aber nicht eingestellt werden wollte, weil ihm so das Arbeitslosengeld gestrichen wird. Bezahlt wird etwas über Tarif. Da sehe ich keine Schwierigkeiten, sondern nur wegen den  "arbeitswilligen deutschen Arbeitskräften". Lasst uns hoffen, dass es klappt uns sie bei ihrer Tochter in Deutschland bleiben können.

Ryka



Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von lifeart am 19.04.2008 um 21:23:58
Ist es nicht so, das vorrangig Berechtigte nicht nur Deutsche, sondern generell EU-Bürger sind (so scheint das zumindest in anderen EU-Staaten zu sein in Bezug auf Arbeitsmarktprüfung)?

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von C_Devil am 19.04.2008 um 21:36:22

ryka schrieb am 19.04.2008 um 21:04:39:
Ihre Tochter lebt seit 5 Jahren in Deutschland und studiert.  

Da die Tochter bedingt durch den Studienaufenthalt vermutlich noch nicht 12 Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen war, kann sie daraus für sich leider keine Vorteile ziehen.


schweitzer schrieb am 19.04.2008 um 18:02:10:
Die Möglichkeit gibt es. Sie muss bei der Arbeitsagentur unter Angabe des konkreten Jobangebots deine ARbeitserlaubnis-EU beantragen. Als NEU-EUle unterliegt sie aber, da sie offensichtlich noch  nicht 12 Monate unselbständig in Deutschland gearbeitet hat, den Bedingungen der Vorrang- und Lohnprüfung. Dies zieht sich im Regelfall vier bis sechs Wochen. - Nur wenn für den von ihr angegebenen Job tatsächlich kein Bevorrechtigter (Deutscher) gefunden wird und die Lohnbedingungen stimmen, wird sie die Arbeitsgenehmigung erhalten können.  

Richtig, wobei sie zuvor noch die Voraussetzung des mindestens 3-monatigen Aufenthaltes in Deutschland erfüllen muss. Die 3 Monate rechnen ab dem Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 284 Abs.4 SGB III und die entsprechende Durchführungsanweisung
4.1.413
Staatsangehörige neuer EU-Staaten mit Wohnsitz im Inland

Die ASAV ist für Personen anwendbar, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben (§ 1 ASAV). Die Definitionen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
sind § 30 Abs. 3 SGB I zu entnehmen.
Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, die mindestens drei Monate in
Deutschland leben, wird vermutet, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben.
Der Nachweis über den dreimonatigen Aufenthalt wird durch die Bescheinigung über
das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz / EU) oder
die Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Meldebescheinigung – Hauptwohnsitz),
welche bereits seit mindestens drei Monaten gültig sind, erbracht.
Auch bei Vorliegen dieser Bescheinigungen ist nicht von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt auszugehen, wenn eindeutige Anhaltspunkte für den vorübergehenden
Charakter des Aufenthalts sprechen. Dies ist beispielsweise bei Saisonbeschäftigungen
sowie bei Beschäftigungen als Au-pair oder als Werkvertragsarbeitnehmer der Fall.
Eine Antragstellung ist aber in den 3 Monaten durchaus möglich, in dieser Zeit kann dann auch bereits die Vorragnprüfung durchgeführt werden.
Eine entsprechende Arbeitserlaubnis-EU kann jedoch frühestens mit Beginn des 4. Aufenthaltsmonats ausgestellt werden.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von gc am 24.04.2008 um 21:08:33

C_Devil schrieb am 19.04.2008 um 21:36:22:

Richtig, wobei sie zuvor noch die Voraussetzung des mindestens 3-monatigen Aufenthaltes in Deutschland erfüllen muss. Die 3 Monate rechnen ab dem Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.


Ich danke für diesen Hinweis auf die Praxis der Arbeitsagentur. Ein solchermaßen verfügtes dreimonatiges absolutes Arbeitsverbot für neu einreisende neue Unionsbürger wäre m.E. allerdings klar europarechtswidrig.

Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger ist ein deklaratorisches und setzt keine einwohnerrechtliche Anmeldung voraus. Neue Unionsbürger dürfen beim Arbeitsmarktzugang in keinem Fall schlechter gestellt werden als Drittstaater. Sie geniessen bei der Vorrangprüfung generell Vorrang vor Drittstaatern.

Vgl. auch Nr. 14 des Anhangs zur Beitrittsakte
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Beitrittsakte_Uebergangsregelung.pdf

gc

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von ryka am 24.04.2008 um 21:14:24
Servus,

danke an Euch. die Frau bekommt einen Arbeitsvertrag und damit geht sie zur Arbeitsagentur. Mal sehen was raus kommt.

Ryka


Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von salute am 25.04.2008 um 12:10:59

Zitat:
absolutes Arbeitsverbot für neu einreisende neue Unionsbürger


Das ist nicht richtig. Es besteht kein generelles Arbeitsverbot, sondern die Möglichkeit in den Bereichen zu arbeiten die die BeschV, ASAV etc. erlauben  und für eine qualifizierte Tätigkeit(3 Jahre Berufsausbildung, Studium,etc.)

Siehe § 284 (4) SGB III

Nicht bei allem was entschieden wird musst du Behörden europarechtswidrigkeit unterstellen.

Worin siehst du denn die Schlechterstellung?

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von Der_Jimi am 25.04.2008 um 12:23:47

gc schrieb am 24.04.2008 um 21:08:33:
Neue Unionsbürger dürfen beim Arbeitsmarktzugang in keinem Fall schlechter gestellt werden als Drittstaater


Werden sie auch nicht, sondern besser gestellt.

Auch neue Unionsbürger unterliegen dem 1973er Anwerbestopp. Ein Zuzug in den Arbeitsmarkt ist nur unter den Voraussetzungen der BeschV und ähnlicher Ausnahmevorschriften (§ 39 VI AufenthG etc.) möglich.

Sofern sich die Neu-EUle jedoch mindestens drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, geht man nicht mehr von einem Neu-Zuzug zur Arbeitsaufnahme aus. Die Beschränkungen der BeschV entfallen.

Das ist eine klare Besserstellung gegenüber Drittstaaten.

Vermutlich hat bei gc einfach nur der Beißreflex wieder eingesetzt.

J.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von schweitzer am 25.04.2008 um 12:41:16

schrieb am 25.04.2008 um 12:23:47:
Vermutlich hat bei gc einfach nur der Beißreflex wieder eingesetzt.  


Hey, Jimi, mit Verlaub, - bei aller gegenteiligen Auffassung finde ich nicht, dass so eine Bemerkung angebracht, geschweige denn sachdienlich ist.  :-?

Ich kann gc Argumentation viel abgewinnen, insbesondere dies hier
gc schrieb am 24.04.2008 um 21:08:33:
Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger ist ein deklaratorisches und setzt keine einwohnerrechtliche Anmeldung voraus.
ist m.E. ein Fakt,an dem nicht zu rütteln ist, und auf den bezogen es keine Einschränkungen für Neu-EUlen gibt.

Ich sehe die von C_Devil zitierte  Durchführungsanweisung (die ja keinen Gesetzscharakter hat!!!) in diesem Sinne durchaus auch sehr skeptisch ...

=schweitzer=








Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von Der_Jimi am 25.04.2008 um 12:50:14

schweitzer schrieb am 25.04.2008 um 12:41:16:
Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger ist ein deklaratorisches und setzt keine einwohnerrechtliche Anmeldung voraus. ist m.E. ein Fakt,an dem nicht zu rütteln ist, und auf den bezogen es keine Einschränkungen für Neu-EUlen gibt.  


Die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen Beitrittsstaatler ist aber bis maximal 2011 ausgesetzt, wie Du selbst weisst.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von schweitzer am 25.04.2008 um 13:00:57
Hmm, Jimi - ich habe es bislang so verstanden, dass für Neu-EUlen eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht. Von einer "Aussetzung" weiß ich in der Tat nichts. -

Und die Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht letztlich in dem nachrangigen Arbeitsmarktmarkzugang hinsichtlich unselbständiger Erwerbstätigkeit. - Nichts anderes ist auch in § 284 SGB III geregelt. - Von einer dreimonatigen "Wartefrist" steht auch dort im Gesetzestext nichts, das kommt dann erst in der Durchführungsanweisung ...

=schweitzer=

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von Der_Jimi am 25.04.2008 um 13:53:59

Ich nenne es auch nicht "Wartefrist".

Schau Dir bitte mal den 284 (4) SGB III an. Dort wird der Anwerbestopp thematisiert.

Und als Hilfsmittel, um festzustellen, ob ein Ausländer dem Anwerbestopp unterliegt, oder ob er als im Inland lebender Ausländer definiert wird, hat man den dreimonatigen Aufenthalt konstruiert. Man könnte sicherlich auch nahezu jeden anderen Zeitraum definieren.

Sofern Du jetzt hier eine Grundsatzdiskussion lostreten willst - ohne mich.

J.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von gc am 25.04.2008 um 18:25:01

schrieb am 25.04.2008 um 13:53:59:
Und als Hilfsmittel, um festzustellen, ob ein Ausländer .... als im Inland lebender Ausländer definiert wird, hat man den dreimonatigen Aufenthalt konstruiert. Man könnte sicherlich auch nahezu jeden anderen Zeitraum definieren.



Solche Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für neue Unionsbürger stehen dem deutschen Verordnungsgeber m.E. nicht zu. Diese Fragen sind durch den bereits zitieren Beitrittsvertrag geregelt.

Die Durchführungsanweisungen der Agentur können das höherrangige Europarecht und den Beitrittsvertrag nicht - schon garnicht mit nach Belieben der Agentur festzusetzenden monatelangen Arbeitsverboten - außer Kraft setzen.

Eine Schlechterstellung von bzw. dreimonatige Wartefrist für neue Unionsbürger geht auch im Hinblick auf die Privilegien der in § 34 BeschV genannten Drittstaater nicht.

Dennoch ist es hilfreich zu wissen, wie die Agentur hier denkt. Europa ist m.E. aber anders gedacht und wird sich auch an der Stelle sicherlich durchsetzen...

gc


Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von Muleta am 25.04.2008 um 19:07:19

gc schrieb am 25.04.2008 um 18:25:01:
Dennoch ist es hilfreich zu wissen, wie die Agentur hier denkt. Europa ist m.E. aber anders gedacht und wird sich auch an der Stelle sicherlich durchsetzen...


solange die Sozialgerichte für ein Eilrechtsverfahren zur Arbeitsgenehmigung deutlich über drei Monate benötigen, ist der Nutzen für die unmittelbar Betroffenen aber begrenzt. Leider.

Muleta

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von Der_Jimi am 25.04.2008 um 21:31:42

gc, Muleta -

Ihr geht aber mit mir konform, dass:

1.) die Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich der neuen Beitrittsstaatler im Moment eingeschränkt bzw. ausgesetzt ist,


2.) der 1973er Anwerbestopp weiterhin besteht und sich im § 284 (4) SGB III definiert?


3.) In irgendeiner Weise definiert werden muss, ob es sich um einen zur Arbeitsaufnahme neu einreisenden Ausländer handelt - oder um jemanden, der nicht mehr unter den Anwerbestopp fällt?



Sorry, mir kommt es im Moment so vor, als wenn nur des Prinzips willen hier Agentur-Bashing betrieben wird.

J.




gc schrieb am 25.04.2008 um 18:25:01:
Europa ist m.E. aber anders gedacht und wird sich auch an der Stelle sicherlich durchsetzen...  


Nur komisch, dass die Definition "drei Monate" schon bereits vier Jahre gängige Praxis ist und Du der erste bist, der hier wieder einmal "europarechtswidrig!" in den Raum wirft.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von tapir am 25.04.2008 um 21:44:45

Muleta schrieb am 25.04.2008 um 19:07:19:
ist der Nutzen für die unmittelbar Betroffenen aber begrenzt

hmm... hört sich nach einem Fall für den Alptraum aller (der meisten) Examenskandidaten an, dem "gemeinschaftsrechtlichen Amtshaftungsanspruch" ;-) (unterstellt, die AfAen verhalten sich da wirklich europarechtswidrig).

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von gc am 25.04.2008 um 23:25:28

schrieb am 25.04.2008 um 21:31:42:
Nur komisch, dass die Definition "drei Monate" schon bereits vier Jahre gängige Praxis ist und Du der erste bist, der hier wieder einmal "europarechtswidrig!" in den Raum wirft.


Ich bin nicht der Erste. Nur gibt es bei der Rechtsdurchsetzung wie erwähnt leider halt ganz praktische Schwierigkeiten. Siehe dazu schon den 6. Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, August 2005, S. 460 f., http://www.integrationsbeauftragte.de > Service > Publikationen > 6. Ausländerbericht.

"Wurde der Wohnsitz vor weniger als 3 Monaten in Deutschland begründet, richtet sich in der Verwaltungspraxis der Zugang zur Beschäftigung ausschließlich nach § 39 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung. Das bedeutet, dass für die Ausübung qualifizierter Tätigkeiten - auf den Katalog der Beschäftigungsverordnung kommt es dabei nicht an - eine Arbeitserlaubnis unter Beachtung des Vorrangprinzips erteilt werden kann, während dies für unqualifizierte Beschäftigungen, abgesehen von wenigen Ausnahmen wie Saisonbeschäftigung, in der Regel nicht möglich sein wird. Die in den Anhängen zur Beitrittsakte formulierte Gemeinschaftspräferenz verbietet es jedoch, Drittstaatsangehörige besser zu behandeln als die neuen Unionsbürger. § 39 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erscheint insoweit unzureichend, als es diese Gemeinschaftspräferenz lediglich im Hinblick auf qualifizierte Beschäftigungen, also die, die in der Regel eine 3-jährige Berufsausbildung erfordern, umsetzt. Aus Sicht der Beauftragten wäre es wünschenswert, zumindest im Erlasswege deutlich zu machen, dass sich die Unionsbürger unabhängig vom Wohnsitz bzw. dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Deutschland wie auch die Staatsangehörigen Japans, Kanadas, der USA und anderer Staaten (§ 34 BeschV) unter Beachtung des Vorrangprinzips unabhängig von den Qualifikationsvoraussetzungen auf jede offene Stelle bewerben können."

gc


Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von Der_Jimi am 25.04.2008 um 23:46:50

gc schrieb am 25.04.2008 um 23:25:28:
Ich bin nicht der Erste. Nur gibt es bei der Rechtsdurchsetzung wie erwähnt leider halt ganz praktische Schwierigkeiten. Siehe dazu schon den 6. Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, August 2005, S. 460 f., http://www.integrationsbeauftragte.de > Service > Publikationen > 6. Ausländerbericht.

"Wurde der Wohnsitz vor weniger als 3 Monaten in Deutschland begründet, richtet sich in der Verwaltungspraxis der Zugang zur Beschäftigung ausschließlich nach § 39 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung. Das bedeutet, dass für die Ausübung qualifizierter Tätigkeiten - auf den Katalog der Beschäftigungsverordnung kommt es dabei nicht an - eine Arbeitserlaubnis unter Beachtung des Vorrangprinzips erteilt werden kann, während dies für unqualifizierte Beschäftigungen, abgesehen von wenigen Ausnahmen wie Saisonbeschäftigung, in der Regel nicht möglich sein wird. Die in den Anhängen zur Beitrittsakte formulierte Gemeinschaftspräferenz verbietet es jedoch, Drittstaatsangehörige besser zu behandeln als die neuen Unionsbürger. § 39 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erscheint insoweit unzureichend, als es diese Gemeinschaftspräferenz lediglich im Hinblick auf qualifizierte Beschäftigungen, also die, die in der Regel eine 3-jährige Berufsausbildung erfordern, umsetzt. Aus Sicht der Beauftragten wäre es wünschenswert, zumindest im Erlasswege deutlich zu machen, dass sich die Unionsbürger unabhängig vom Wohnsitz bzw. dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Deutschland wie auch die Staatsangehörigen Japans, Kanadas, der USA und anderer Staaten (§ 34 BeschV) unter Beachtung des Vorrangprinzips unabhängig von den Qualifikationsvoraussetzungen auf jede offene Stelle bewerben können."

gc


Klarer Verstoss gegen die NUB.

"Es sind keine Diskussionen erwünscht, ob das Recht, so wie es ist, gut oder schlecht ist. Grundsatzdiskussionen über Verfassungsmäßigkeit des AufenthG etc. sind daher fehl am Platz; gleiches gilt für moralische Wertungen, Hinterfragungen, Beistandsbekundungen. Hier erfolgt ggf. ungefragt eine Löschung von einzelnen Postings. "


Somit mein letztes Posting und Dein Armutszeugnis.

J.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von gc am 26.04.2008 um 00:25:01
Wenn hier bereits ein eine bestimmte Behördenpraxis kritisierendes Zitat aus einer amtlichen Publikation der Bundesregierung einen unzulässigen Diskussionsbeitrag darstellen sollte -

dann gute Nacht Jimi.

Dass wäre nicht BRD sondern DDR. Kritik verboten, Maulkorb für den Bürger, Klappe zu, Affe tot, der deutsche Beamte hat immer Recht. Du scheinst mir ein Problem mit deinem Rechtsstaatsverständnis zu haben.

gc

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Bulgarin?
Beitrag von Der_Jimi am 26.04.2008 um 00:35:34

Nö.

Ich lese nur die NUB. Und der sagt mir eindeutig, dass eine Diskussion über die Rechtmässigkeit des § 39 (6) AufenthG hier, in diesem Forum, eindeutig nicht gewünscht ist.

Was das mit meinem Rechtsstaatsverständnis zu tun haben soll, weiss der Geier.


Der § 39 (6) AufenthG besteht. An den habe ich mich zu halten. Deine und meine persönliche Meinung dazu sind hier unerheblich und gemäß NUB auch nicht erwünscht.

J.

p.s.: Grats, hast mich noch einmal aus der Reserve gelockt.

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