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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Kindernachzug
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Beitrag begonnen von tomgehl am 18.04.2008 um 13:37:47

Titel: Kindernachzug
Beitrag von tomgehl am 18.04.2008 um 13:37:47
Hallo Ihr Lieben,

habe mich schon fleißig durch die Foren gelesen. Würde gerne mal Eure Meinung zu meinem Fall wissen.

Ich bin mit meiner Frau seit Februar diesen Jahres verheiratet und sie hat eine Tochter (11), welche sie mit nach Deutschland nehmen will. Da der Vater keinen UNterhalt in Russland zahlt und sich auch sonst nicht um die Kleine schert. Nun haben wir die FZF beantragt und meine Frau ist bewilligt worden, nur eben die Tochter nicht, obwohl wir eine Erklärung des VAters haben, worin er sein Einverständnis zur dauerhaften Ausreise gibt. Diese Erklärung ist von 2006. Letztes Jahr hat sich meine Frau das alleine Sorgerecht notariell beglaubigen lassen, nur leider steht dort jetzt wieder.....das meine Frau....allein, nach ihrem Ermessen, Entscheidungen über die zeitweilige Ausreise der minderjährigen....., aus der Russichen Förderation in jeden beliebigen ausländischen Staat zu treffen.....

Nun hängt sich aber das ABH nun gerade an dem ZEITWEILIG auf und die sind sich auch nicht sicher, ob diese Erklärung von 2007, die von 2006 "aushebelt".

Was meint Ihr, ist eine neue notarielle Urkunde notwendig ?

Zur Zeit sind diese Papiere irgendwie zum OLG nach Dresden unterwegs...weil das ABH nicht entscheiden konnte ja oder nein. Nach Ansicht der Bearbeiterin, hätte sie abgelehnt. Nur das Kind kann ja schlecht auf der Strasse leben...der Vater würde sich nie um sie kümmern und die Oma ist selber pflegebedüftigt...

Danke Euch schon ganz dolle !!!!

Thomas

Titel: Re: Kindernachzug
Beitrag von trixie am 19.04.2008 um 08:14:02

tomgehl schrieb am 18.04.2008 um 13:37:47:
Was meint Ihr, ist eine neue notarielle Urkunde notwendig ?  

Das würde ich schon so sehen, weil eine zeitweilige Ausreise eben nichts mit einer dauerhaften Ausreise zu tun hat.

Die ABH hätte allerdings die Möglichkeit auch die AE zu erteilen, wenn die Mutter nicht das alleinige Sorgerecht hat. Sicherlich wird das nur in "Notfällen" in Anspruch genommen.


Zitat:
§ 32 Kindernachzug
...
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


trixie

Titel: Re: Kindernachzug
Beitrag von tomgehl am 19.04.2008 um 17:01:31
Danke trixie,

nur haben wir eine Erlaubnis vom Kindesvater, dass das Kind dauerhaft ausreisen darf...nur die ist von 2006. Das Sorgerechtpapier ist leider eine standartisierte Vorlage, wo der Notar nur die Namen ein trägt...und für das Territorium der Russischen Förderation gültig ist. und die ist von 2007.

Wir könnten aber eine neue Erlaubnis des Kindesvaters bekommen...Datum 2008.

Das Konsulat hat auch nur diese Erlaubnis eingezogen ..und es gab auch kein Problem....nur kann das Kind ja schlecht auf der Strasse leben !!
Artikel 6 des Grundgesetzes wird hier ziemlich mit Füssen getreten...von wegen das Familie und besonderen Schutz steht ....
Die tun so als wollten wir die Tochter entführen. Der Vater zahlt keinen Rubel Unterhalt und er wäre froh wenn die Kleine weg wäre..


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